Urteil des BVerwG vom 13.03.2006

Rechtliches Gehör, Richteramt, Hochschule, Prozessrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.06 (5 PKH 9.06),
5 B 110.05 und 5 B 118.05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Senatsbeschluss vom
9. Februar 2006 wird verworfen.
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 9. Februar 2006, soweit darin eine Anhörungsrüge und
Beschwerden verworfen worden sind, wird verworfen.
- 2 -
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 9. Februar 2006, soweit darin ein Antrag auf Bewilligung
von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsan-
walts abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Senatsbeschluss
vom 9. Februar 2006 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen
und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und
des Verfahrens über die Anhörungsrüge. Gerichtskosten wer-
den nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Klägerin vom 4. März 2006 gegen den Senatsbe-
schluss vom 9. Februar 2006 ist unzulässig, weil das Prozessrecht gegen Senatsbe-
schlüsse des Bundesverwaltungsgerichts keine Beschwerde zum Bundesverwal-
tungsgericht zulässt.
Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die
Verwerfung einer Anhörungsrüge und von Beschwerden im Beschluss vom
9. Februar 2006 wendet, ist sie unzulässig, weil sie nicht, wie nach §§ 152a, 67
Abs. 1 VwGO erforderlich, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum
Richteramt als Bevollmächtigten erhoben worden ist.
Soweit sich die Anhörungsrüge der Klägerin vom 4. März 2006 gegen die
Ablehnung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts im Be-
schluss vom 9. Februar 2006 wendet, ist sie unbegründet, weil sich aus den Darle-
gungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 4. März 2006 nicht ergibt, dass das
Bundesverwaltungsgericht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör in ent-
scheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a VwGO).
- 3 -
Die Gegenvorstellung der Klägerin vom 4. März 2006 rechtfertigt keine
andere als die in den Gründen des Senatsbeschlusses vom 9. Februar 2006 darge-
legte Beurteilung.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für ihr Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil auf der Grundlage ihres Vortrags die beabsichtigte Rechtsver-
folgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO) und aussichtslos erscheint (§ 173 VwGO, § 78b ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichts-
kostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke