Urteil des BVerwG vom 19.03.2004

Richteramt, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.04
OVG 4 A 153/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. März 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom
14. Januar 2004 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht
nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss über die Ablehnung
des Antrages des Klägers auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Beschwerde ist darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetztes mit Befähigung zum Richteramt eingelegt worden ist.
Darauf ist der Kläger mit Schreiben vom 3. März 2004 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden ge-
mäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel