Urteil des BVerwG vom 19.06.2003

Aussiedlung, Eigenschaft, Einreise, Lebenslauf

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 25.03 (5 PKH 10.03)
OVG 2 KO 547/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom
17. Dezember 2002 wird zurückgewiesen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ih-
res Prozessbevollmächtigten zu bewilligen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde der Klägerin ist nicht begründet.
Die erhobenen Verfahrensrügen rechtfertigen die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO nicht. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach
§ 86 VwGO unter Hinweis darauf, dass ihre Anhörung vor dem Berufungsgericht ergeben
hätte, dass sie hervorragend Deutsch spricht und versteht. Denn das Berufungsgericht hatte
nicht das deutsche Sprachvermögen der Klägerin zur Zeit der mündlichen Verhandlung vor
dem Berufungsgericht im November 2002, sondern zur Zeit ihrer Aussiedlung im Juli 1996
zu ermitteln. Die Rüge der Verletzung von Art. 103 GG geht fehl, weil die Beteiligten und
damit auch die anwaltlich vertretene Klägerin, wie es die Niederschrift der Berufungsver-
handlung vom 19. November 2002 unwidersprochen ausweist, Gelegenheit hatten, in der
Sache Stellung zu nehmen. Nicht verfahrensfehlerhaft ist, dass das Berufungsgericht dem
von der Klägerin behaupteten Anfechtungsrecht in Bezug auf ihre Angaben zu ihrem deut-
schen Sprachvermögen im Lebenslauf nicht nachgegangen ist. Denn das Berufungsgericht
hat seine Auffassung von den nicht ausreichenden deutschen Sprachkenntnissen der Kläge-
rin nicht auf deren Angaben im Lebenslauf, sondern auf andere Erkenntnisse (auf deren An-
gaben im Widerspruchsverfahren und auf Zeugenaussagen) gestützt. Neue Erkenntnisse
zum deutschen Sprachvermögen der Klägerin in der Zeit ihrer Aussiedlung im Juli 1996 er-
geben sich auch nicht aus der im Beschwerdeverfahren vorgelegten Erklärung der Frau
O. K. vom 17. Januar 2003. Fehler in der Beweiswürdigung selbst - die Klägerin hält dem
Berufungsgericht vor, dass es die Aussagen der Zeuginnen Sch. und M. als glaubwürdiger
gewertet habe - sind keine Verfahrensmängel (BVerwG, Beschlüsse vom 12. Januar 1995
- BVerwG 4 B 197.94 - und vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B
710.94 - ).
Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Eine
rechtsgrundsätzlicher, revisionsgerichtlicher Klärung fähige und bedürftige Frage hat die
Beschwerde nicht aufgeworfen. Inwiefern mit den von ihr bezeichneten, vom Berufungsge-
richt herangezogenen "sechs Kriterien ... zur Auslegung und Untermauerung des Tatbe-
standsmerkmals der Vermittlung der deutschen Sprache" ein solcher Klärungsbedarf ver-
bunden ist, hat die Beschwerde nicht dargelegt (vgl. § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Be-
hauptung, das Berufungsgericht weiche von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
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Baden-Württemberg ab, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung. Wenn
die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs erneut ihre fehlende
Anhörung durch das Berufungsgericht rügt, verkennt sie, dass der Schluss von einem noch
schwachen deutschen Sprachvermögen vier Jahre nach der Einreise auf ein nicht besseres
Sprachvermögen zur Zeit der Aussiedlung (so im Fall des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg) nicht den Gegenschluss von gutem Sprachvermögen sechs Jahre nach der
Einreise auf bereits genügendes Sprachvermögen zur Zeit der Aussiedlung rechtfertigt. Die
Eintragung "Deutsche" im Pass der Klägerin ersetzt das Erfordernis, im Zeitpunkt der Aus-
siedlung ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen zu können, nicht (§ 6 Abs. 2 Satz 3
BVFG). Die Eigenschaft als deutsche Staatsangehörige ist für die Eigenschaft als Spätaus-
siedlerin nicht entscheidend.
Die Revision kann schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Zwar
behauptet die Beschwerde eine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwal-
tungsgerichts, bezeichnet dafür aber nicht von einander abweichende Rechtssätze.
Materielle Rechtsanwendungsfehler, wie sie die Klägerin mit der "Nichtanwendung der
Günstigkeitsregelung des § 100 a BVFG" rügt, rechtfertigen die Zulassung der Revision nach
§ 132 Abs. 2 VwGO nicht.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht ist abzulehnen, weil es aus den oben genannten Gründen keine hinreichen-
de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 2 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothkegel