Urteil des BVerwG vom 06.02.2003

Recht auf Akteneinsicht, Zivilgerichtsbarkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 246.02
VGH 1 TG 1395/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Februar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen
den Beschluss des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 27. August 2002 wird
verworfen.
- 2 –
Die Antragstellerin trägt die Kosten des
Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Antragstellerin ist unzulässig.
Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsge-
richtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsge-
richt nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier ange-
fochtene Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. August 2002 über die Zurückweisung einer Beschwerde in ei-
nem einstweiligen Anordnungsverfahren nicht.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist auch nicht als
"außerordentliche Beschwerde" entgegen dem gesetzlichen
Beschwerdeausschluss in § 152 Abs. 1 VwGO statthaft.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts werden,
dem Bundesgerichtshof (BGHZ 150, 133) folgend,
außerordentliche Beschwerden nach dem In-Kraft-Treten des
Zivilprozessreformgesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl I S. 1887)
am 1. Januar 2002 als nicht statthaft angesehen (z.B. BVerwG,
Beschlüsse vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02/6 B 29.02 -
, vom 11. Juli 2002 – BVerwG
3 B 97.02 -, vom 11. September 2002 – BVerwG 5 B 235.02 – und
vom 3. Dezember 2002 - BVerwG 3 B 160.02 -).
Zudem liegen die Voraussetzungen für eine früher vor allem in
der Zivilgerichtsbarkeit anerkannte außerordentliche
Beschwerde wegen "greifbarer Gesetzwidrigkeit" nicht vor. Denn
die angefochtene Entscheidung ist nicht mit der Rechtsordnung
schlechthin unvereinbar; weder entbehrt sie jeder gesetzlichen
Grundlage noch ist sie dem Gesetz inhaltlich fremd (vgl. BGH,
Beschluss vom 14. November 1991 – I ZB 15/91 –
- 3 –
983>). Zwar hält die Antragstellerin den angefochtenen
Beschluss für rechts-, gesetz-, verfassungs- und
menschenwürdewidrig und sieht ihr Recht auf Akteneinsicht nur
dann als gewahrt, wenn ihr unverzüglich Akteneinsicht gewährt
wird. Es liegt aber im Wesen des einstweiligen Rechtsschutzes,
dass eine der Hauptsacheentscheidung vorgelagerte vorläufige
Regelung immer nur in Abwägung der gegenläufigen
Parteiinteressen ergehen und gegebenenfalls, d.h. je nach
Ausgang des Hauptsachestreits, zu einer zeitweisen - eben bis
zur Hauptsacheentscheidung - Rechtsbeeinträchtigung sei es des
Klägers sei es des Beklagten führen kann. Die angefochtene
Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren nach § 123
VwGO zu Lasten der Antragstellerin ist dem Gesetz also nicht
fremd.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Rothke-
gel