Urteil des BVerwG vom 18.10.2002

Urteil vom 18.10.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 243.02 (5 PKH 203.02)
VGH 1 S 2110/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am
Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Erinnerungsführers gegen den
Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichts-
hofs vom 27. August 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Erinnerungsführers, ihm Prozess-
kostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsan-
walt beizuordnen, wird abgelehnt.
- 2 –
Der Erinnerungsführer trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Das als Beschwerde zu betrachtende "Rechtsmittel" des Erinne-
rungsführers ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberver-
waltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten
werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Ent-
scheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
Überdies schließt § 5 Abs. 2 Satz 3 GKG eine weitere
Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung gegen
den Kostenansatz ausdrücklich aus.
Der Antrag des Erinnerungsführers auf Bewilligung von Prozess-
kostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten Grund
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Er-
hebung von Gerichtskosten wird in entsprechender Anwendung des
§ 5 Abs. 6 Satz 1 GKG abgesehen.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Ber-
lit