Urteil des BVerwG vom 09.10.2002

Rechtsmittelbelehrung, Gemeinschaftsrecht, Emrk, Verwaltungsprozess

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 241.02
OVG 19 A 2105/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 2. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht.
Die Beschwerde, deren Vorbringen einem der in § 132 Abs. 2
VwGO genannten Gründe nicht unmittelbar zugeordnet ist und die
auch sonst nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3
VwGO an die Darlegung eines geltend gemachten Zulassungsgrun-
des genügen dürfte, lässt jedenfalls in der Sache keinen Zu-
lassungsgrund erkennen.
Das Berufungsgericht hat die durch den anwaltlich vertretenen
Kläger ohne vorherige Zulassung durch das Oberverwaltungsge-
richt eingelegte Berufung, die auch von dem Verwaltungsgericht
nicht – wie erforderlich – ausdrücklich zugelassen worden war,
ohne erkennbaren Rechtsfehler verworfen. Denn nach § 124
Abs. 1 VwGO steht den Beteiligten die Berufung gegen Urteile
des Verwaltungsgerichts nur zu, wenn sie von dem Verwaltungs-
gericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
Zulassungsbedürftigkeit der Berufung, die bereits durch Gesetz
vom 1. November 1996 (BGBl I S. 1626) zum 1. Januar 1997 ein-
geführt und zum 1. Januar 2002 durch das Gesetz zur Bereini-
gung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess
(RmBereinVpG) vom 20. Dezember 2001 (BGBl I S. 3987) lediglich
in hier nicht entscheidungserheblicher Weise modifiziert wor-
den ist, begegnet als solche keinen verfassungsrechtlichen Be-
denken (BVerfG <2. Kammer des Ersten Senats>, Beschluss vom
23. Juni 2000 – 1 BvR 830/00 - DVBl 2000, 1458 = NVwZ 2000,
1163) und verstößt auch nicht gegen Art. 6 EMRK oder anzuwen-
dendes Gemeinschaftsrecht. Der Kläger ist über das Zulassungs-
erfordernis in der dem Urteil des Verwaltungsgerichts beige-
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fügten Rechtsmittelbelehrung auch eindeutig und hinreichend
belehrt worden; diese Rechtsmittelbelehrung entspricht der Ge-
setzes- und Verfahrenslage und ist entgegen dem Beschwerdevor-
bringen weder unbestimmt noch in sich widersprüchlich.
Der Senat wertet das als "Nichtzulassungsbeschwerde" bezeich-
nete Rechtsmittel dahin, dass es sich gegen die Nichtzulassung
der Revision und nicht auch gegen die unanfechtbare Ablehnung
des Antrages auf "Ruhen des Verfahrens bis zum Vorliegen einer
Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes" oder die eben-
falls unanfechtbare Verwerfung des Antrages auf Zulassung der
Berufung richtet. Soweit das Rechtmittel einen (erneuten) An-
trag auf Zulassung der Berufung enthält, ist hierfür jeden-
falls nicht das Bundesverwaltungsgericht, sondern die Vorin-
stanz zuständig. In Bezug auf den vom Oberverwaltungsgericht
verworfenen Antrag auf Zulassung der Berufung ist lediglich
darauf hinzuweisen, dass das Berufungsgericht im Einklang mit
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa
BVerwG, Beschluss vom 25. März 1998 – BVerwG 4 B 30.98 -
Buchholz 310 § 124 a VwGO Nr. 3) das von dem anwaltlich ver-
tretenen Rechtsmittelführer eingelegte unstatthafte Rechtsmit-
tel der Berufung nicht in das allein statthafte Rechtsmittel
eines Antrags auf Zulassung der Berufung nach § 124 a Abs. 4
VwGO umgedeutet hat und den nach Ablauf der durch die Rechts-
mittelbelehrung des Verwaltungsgerichts in Lauf gesetzten
Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO sinngemäß gestellten An-
trag auf Zulassung der Berufung unter Versagung von Wiederein-
setzung in den vorigen Stand rechtsfehlerfrei verworfen hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit