Urteil des BVerwG vom 25.08.2014

Rechtliches Gehör, Rüge

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.14
VG 3 K 1726/11 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 25. August 2014
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
Die „Beschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des
Senats vom 24. „Juni“ 2014 wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten dieses Verfahrens.
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Der Wert des Streitgegenstandes wird für dieses Verfah-
ren auf 5 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die „Beschwerde“ gegen den Beschluss des Senats vom 24. „Juni“ 2014 ist
schon deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO
vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Davon abgesehen ist sie auch deshalb unzu-
lässig, weil Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts nicht mit einer Be-
schwerde anfechtbar sind.
Das Begehren des Klägers wäre auch dann unzulässig, wenn es als Gegenvor-
stellung gegen den Beschluss vom 24. „Juni“ 2014 angesehen würde. Dies folgt
ebenfalls bereits daraus, dass § 67 Abs. 4 VwGO nicht Rechnung getragen
wird. Eine Gegenvorstellung wäre auch deshalb unzulässig, weil der Gesetzge-
ber mit der Schaffung der Anhörungsrüge nach § 152a VwGO zum Ausdruck
gebracht hat, dass daneben die nicht geregelte Gegenvorstellung nicht zuzu-
lassen ist (stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 5. Juli 2012 - BVerwG 5 B 24.12,
5 PKH 5.12 - juris Rn. 2 m.w.N.).
Schließlich wäre dem Begehren auch dann kein Erfolg beschieden, wenn es als
Anhörungsrüge im Sinne des § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO gegen den Be-
schluss vom 24. „Juni“ 2014 behandelt würde. Auch insoweit ergäbe sich die
Unzulässigkeit des Begehrens bereits daraus, dass das Vertretungsgebot nicht
beachtet wird (§ 152a Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 67 Abs. 4 VwGO). Davon abgese-
hen wäre eine Anhörungsrüge auch deshalb unzulässig, weil der Kläger den
Begründungsanforderungen insoweit nicht Rechnung getragen hat. Eine Anhö-
rungsrüge muss auch eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs
auf rechtliches Gehör darlegen (§ 152a Abs. 2 Satz 6 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
VwGO). Dem genügt die Rüge nicht. Dies gilt auch, soweit der Kläger bean-
standet, der Senat habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass er - der Kläger -
mit seiner Beschwerde vom 23. Juni 2014 die Zulassung der Berufung ange-
strebt habe. Mit dieser Erwägung hat sich der Senat in der Begründung des
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Beschlusses vom 24. „Juni“ 2014 auseinander gesetzt. Der Anspruch auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs ist nicht verletzt, wenn das Gericht dem zur Kennt-
nis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen nicht folgt, sondern
es aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts unberücksich-
tigt lässt oder zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für rich-
tig hält (stRspr, vgl. z. B. Beschluss vom 5. September 2012 - BVerwG 5 B
22.12 (5 B 57.11) - juris Rn. 3 m.w.N.).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des
Streitwertes ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 2
GKG.
Vormeier
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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