Urteil des BVerwG vom 20.06.2012

Bekanntmachung, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.12, 5 PKH 5.12
VG 6 A 675/11
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Fleuß
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012
wird verworfen.
- 2 -
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes
über die Entschädigung nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfra-
gen (Entschädigungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Juli
2004 (BGBl I S. 1658) in Verbindung mit § 37 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zur
Regelung offener Vermögensfragen (Vermögensgesetz - VermG) in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 9. Februar 2005 (BGBl I S. 205) die Berufung
gegen ein Urteil und die Beschwerde gegen eine andere Entscheidung des Ge-
richts ausgeschlossen sind. Abgesehen von den hier nicht einschlägigen Aus-
nahmen des § 37 Abs. 2 Satz 2 VermG gilt dieser Rechtsmittelausschluss nach
dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift für jegliche Beschlüsse, die das Ver-
waltungsgericht im Rahmen einer vermögensrechtlichen Streitigkeit fasst, und
damit auch für die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe (Be-
schlüsse vom 31. Januar 2000 - BVerwG 8 B 22.00 - juris Rn. 2 und vom
17. Februar 2005 - BVerwG 8 B 9.05 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 36 S. 29).
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 22. Februar 2012 ist
somit unanfechtbar.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
1
2
- 3 -
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des
Streitwerts bedarf es mit Blick auf Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG
nicht.
Vormeier
Stengelhofen
Dr. Fleuß
3