Urteil des BVerwG vom 11.05.2009

Verlängerung der Frist, Hund, Hochschule

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.09 (5 B 15.09)
OVG 12 A 246/09 u. 12 E 89/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
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Die Anhörungsrüge des Klägers wird verworfen.
Der Kläger trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfah-
rens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Das Schreiben des Klägers vom 27. April 2009 ist bei verständiger Würdigung
seines Begehrens als Anhörungsrüge nach § 152a VwGO gegen den unter
dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 15.09 erlassenen Beschluss des Senats zu
werten. Diese Anhörungsrüge ist unzulässig.
Sie ist nicht gemäß § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 VwGO innerhalb von zwei
Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben
worden. Der Beschluss des Senats in der Verwaltungsstreitsache BVerwG
5 B 15.09 ist dem Kläger nach seinen eigenen Angaben im Schreiben vom
13. April 2009 am 8. April 2009 zugegangen, die Anhörungsrüge wurde aber
erst am 27. April 2009 erhoben. Darüber hinaus wurde die Anhörungsrüge nicht
gemäß § 152a Abs. 2 Satz 5 in Verbindung mit § 67 Abs. 4 Satz 1 und 3 in
Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes, sondern durch den Kläger selbst erhoben. Auf das Vertretungserfor-
dernis vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Kläger bereits in dem vor-
genannten Beschluss ausdrücklich hingewiesen.
Angesichts der offensichtlichen Unzulässigkeit der Anhörungsrüge scheidet
eine Verlängerung der Frist zur weiteren Begründung der Anhörungsrüge aus.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
nach § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Brunn
Stengelhofen
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