Urteil des BVerwG vom 11.05.2006

Auflösung, Unwirksamkeit der Kündigung, Beendigung, Auflösende Bedingung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.06
VGH 9 S 1580/05
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs
Baden-Württemberg vom 12. Dezember 2005 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Be-
schwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen
Kosten der Beigeladenen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-
Württemberg vom 12. Dezember 2005 kann nicht wegen der allein geltend ge-
machten grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssa-
che zugelassen werden. Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage
„Bedarf der Antrag des Arbeitsgebers auf Auflösung des
Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der
vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bzw. bedarf
die gerichtliche Entscheidung über den gestellten Antrag
des Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses
nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG der vorherigen Zustim-
mung des Integrationsamts?“
rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
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1. Einer Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung steht nicht
schon entgegen, dass der Kläger insoweit eine Rechtsvorschrift des revisiblen
Rechts, zu der sich eine grundsätzlicher Klärung bedürftige und fähige Rechts-
frage ergibt, nicht ausdrücklich benennt. Denn der Kläger macht in der Begrün-
dung deutlich, dass nach seiner Rechtsauffassung für die Fälle der Auflösung
des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG die Vorschriften der
§§ 85 ff. SGB IX eine ausfüllungsbedürftige Lücke aufweisen, da der Fall des
Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses nicht berücksichtigt worden sei,
und „eine sachgerechte Interpretation des Gesetzeswortlautes … keinen recht-
lich klaren und eindeutigen Schluss zu[lässt], ob der Antrag auf Auflösung nach
§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG eines besonderen Kündigungsschutzes bedarf“.
2. Die Revision ist deswegen nicht zuzulassen, weil sich - ohne dass es der
Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf - unmittelbar aus dem Gesetz
ergibt, dass ein Antrag eines Arbeitgebers auf Auflösung des Arbeitsverhältnis-
ses nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht der Zustimmung des Integrationsamts
bedarf, weil dieser Fall durch §§ 85 ff. SGB IX nicht erfasst wird und auch keine
Gesetzeslücke vorliegt, die durch eine entsprechende Anwendung der §§ 85 ff.
SGB IX zu schließen wäre.
2.1. Die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht nach § 9
Abs. 1 KSchG oder ein hierauf gerichteter Antrag des Arbeitgebers werden
nach Wortlaut sowie Sinn und Zweck nicht von dem Zustimmungserfordernis
der §§ 85 ff. SGB IX erfasst.
Der im Teil 2 Kapitel 4 des SGB IX geregelte öffentlich-rechtliche Kündigungs-
schutz dient im Gegensatz zu dem durch die nachträgliche Feststellung der
Unwirksamkeit der Kündigung „repressiv“ wirkenden Kündigungsschutz der
Prävention; er soll den schwerbehinderten Arbeitnehmer vor einer Ausgrenzung
aus dem Arbeitsleben schützen (Düwell, in: Dau/Düwell/Haines , LPK -
SGB IX, vor § 85 Rn. 2). Er ist der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zeitlich
vorgelagert: Die „Kündigung“ des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten
Menschen durch den Arbeitgeber bedarf nach § 85 SGB IX der vorherigen Zu-
stimmung des Integrationsamts. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses oh-
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ne Kündigung wird dem Wortlaut nach lediglich in dem Fall des erweiterten Be-
endigungsschutzes nach § 92 SGB IX, mithin für den Fall geregelt, dass die
Beendigung im Falle des Eintritts einer teilweisen Erwerbsminderung, der Er-
werbsminderung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf
Zeit ohne Kündigung erfolgt.
Der Antrag eines Arbeitgebers nach § 9 KSchG, das Arbeitsverhältnis aufzulö-
sen, bildet ebenso wenig eine - zustimmungsbedürftige - arbeitgeberseitige
Kündigungserklärung wie ein hieran anknüpfender Spruch des Arbeitsgerichts.
Die Auflösung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1 KSchG erfordert gera-
de die arbeitsgerichtliche Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die
Kündigung nicht aufgelöst ist, § 9 Abs. 1 KSchG ermöglicht die Auflösung des
Arbeitsverhältnisses unter Zahlung einer angemessenen Abfindung nur dann,
wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zu-
sammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen.
Auflösung des Arbeitsverhältnisses und Beendigung durch Arbeitgeberkündi-
gung stehen nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 9 KSchG nicht gleich und
unterfallen daher nach dem insoweit ebenso eindeutigen Wortlaut auch nicht
dem Begriff „Kündigung“. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, dass §§ 85 ff.
SGB IX den Begriff der „Kündigung“ mit einem anderen oder weiteren Begriffs-
inhalt verwendeten als im Arbeitsrecht und insbesondere im Kündigungs-
schutzgesetz.
2.2. Für eine entsprechende Anwendung der §§ 85 ff. SGB IX auf den Auflö-
sungsantrag des Arbeitgebers bzw. den Auflösungsausspruch des Arbeitsge-
richts besteht weder Raum noch Anlass. Dies folgt - ohne dass es der Durch-
führung eines Revisionsverfahrens bedarf - unmittelbar aus dem Gesetz.
Einer Erstreckung des Zustimmungserfordernisses der §§ 85 ff. SGB IX auf den
Auflösungsantrag des Arbeitgebers nach § 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG durch
analoge Anwendung steht entgehen, dass keine planwidrige Regelungslücke
besteht (s.a. - m.w.N. - VG München, Urteil vom 23. Juni 2005 - M 15 K
03.3092 - juris; LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 12. März 2003 - 4 Sa
45/02 - Behindertenrecht 2003, 154).
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§§ 85 ff. SGB IX sehen eine Beteiligung des Integrationsamts bei der durch den
Arbeitgeber bewirkten Beendigung des Arbeitsverhältnisses lediglich im Falle
der Kündigung vor. Gegen eine planwidrige Regelungslücke in Bezug auf ande-
re Beendigungsgründe spricht, dass der Gesetzgeber auch Fälle der Beendi-
gung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung des Arbeitgebers in den Blick
genommen, in § 92 SGB IX das Zustimmungserfordernis aber nur auf die Fall-
gruppe erstreckt hat, in der das Arbeitsverhältnis - etwa durch eine auflösende
Bedingung - bei Eintritt einer teilweisen Erwerbsminderung, der Erwerbsminde-
rung auf Zeit, der Berufsunfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit auf Zeit ohne
Kündigung des Arbeitsverhältnisses endet. Es fehlt jeder Anhaltspunkt dafür,
dass der Gesetzgeber andere Gründe, die ohne Kündigung zur Beendigung
des Arbeitsverhältnisses führen, übersehen und deswegen planwidrig nicht dem
Zustimmungserfordernis unterworfen haben könnte.
§§ 85 ff. SGB IX - wie schon die Vorgängerregelung der §§ 15 ff. SchwbG -
sollen nach ihrer Regelungskonzeption erkennbar keinen umfassenden präven-
tiven Schutz schwerbehinderter Arbeitnehmer vor einer Beendigung ihres Ar-
beitsverhältnisses bieten. Nicht der Zustimmung des Integrationsamts unter-
worfen sind etwa die Beendigung durch Aufhebungsvertrag, Ablauf einer Befris-
tung, Eintritt einer nicht von § 92 SGB IX erfassten Bedingung oder die Anfech-
tung des Arbeitsvertrages (s. - m.w.N. - Griebeling, in: Hauck/Noftz, SGB IX,
§ 85 Rn. 22 ff.; Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, Sozialgesetz-
buch IX, 10. Aufl. 2003, § 85 SGB IX Rn. 44 ff.). Der besondere Kündigungs-
schutz schwerbehinderter Personen ist hiernach sachlich kein umfassender
Beendigungsschutz. Aus einer etwa bestehenden besonderen Schutzbedürftig-
keit kann mithin nicht auf die Erstreckung des präventiven, verfahrensrechtli-
chen Beendigungsschutzes durch das Zustimmungserfordernis geschlossen
werden. Dies verkennt auch eine Berufung auf den Sinn und Zweck des Zu-
stimmungserfordernisses (so OVG Lüneburg, Urteil vom 12. Juli 1989 - 4 L
21/89 -, Behindertenrecht 1990, 114 <116>, das bei der Überprüfung eines
nach § 15 SchwbG erteilten Zustimmungsbescheides in einem obiter dictum
ohne Auseinandersetzung mit Wortlaut und Systematik des Gesetzes die Auf-
fassung vertreten hat, die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 1
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Satz 2 KSchG bedürfe nach dem Sinn und Zweck des § 15 SchwbG ebenfalls
der Zustimmung der Hauptfürsorgestelle; hieran anknüpfend - in einem zwi-
schen dem Kläger und der Beigeladenen geführten Verfahren - ArbG Stuttgart,
Urteil vom 27. Juni 2002 - 9 Ca 131/01 -, DB 2002, 2278 für den Fall, dass die
Schwerbehinderteneigenschaft erst nach Ausspruch der Kündigung festgestellt
wird
- 4 Sa 45/02 - Behindertenrecht 2003, 154>).
Systematisch gegen eine Anwendung des besonderen verfahrensrechtlichen
Kündigungsschutzes (auch) auf einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers
spricht, dass nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
die Beteiligung des Integrationsamts der Arbeitgeberkündigung, die den maß-
geblichen Zeitpunkt bestimmt, vorgelagert ist und die rechtlichen Wirkungen der
Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch im Falle des Sonderkündigungs-
schutzes nicht ohne weiteres, also schon bei bloß bestehender objektiver Ei-
genschaft als schwerbehindert eintreten, sondern Voraussetzung ist, dass vor
Zugang der Kündigung ein Bescheid über die Eigenschaft als schwerbehindert
ergangen ist oder jedenfalls ein entsprechender Antrag gestellt ist (s. - m.w.N. -
BAG, Urteil vom 7. März 2002 - 2 AZR 612/00 - NJW 2002, 3568; Urteil vom
20. Januar 2005 - 2 AZR 675/03 - NJW 2005, 2796; s. nunmehr auch § 90
Abs. 2a SGB IX). Dies gründet in dem Rechtsgedanken, dass Veränderungen
der für den besonderen Kündigungsschutz maßgeblichen Umstände, die nach
dem Ausspruch der Arbeitgeberkündigung eintreten, für das Eingreifen der be-
sonderen Schutzregelungen grundsätzlich nicht erheblich sein sollen, mithin
grundsätzlich im und für den Zeitpunkt der Kündigung abschließend zu prüfen
ist, ob es der Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Dem unterfällt der erst
nach der Kündigung denkbare und diese voraussetzende, erst im arbeitsge-
richtlichen Verfahren mögliche Auflösungsantrag des Arbeitgebers offenkundig
nicht. Der schwerbehinderte Mensch wird hierdurch auch nicht gänzlich
„schutzlos“ gestellt; denn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterliegt
weiterhin der arbeitsgerichtlichen Kontrolle und ist im Falle des § 9 Abs. 1
KSchG überhaupt erst durch das Arbeitsgericht auszusprechen.
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Das Berufungsgericht hat weiterhin zutreffend ausgeführt, dass und aus wel-
chen Gründen zwischen der Zustimmung des Integrationsamts zur Kündigung
und der Entscheidung des Arbeitsgerichts über einen Antrag des Arbeitgebers
auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch strukturelle Unterschiede beste-
hen, die eine analoge Anwendung des Zustimmungserfordernisses ausschlie-
ßen.
Der Gesetzgeber war auch von Verfassungs wegen (Art. 3 Abs. 1, Abs. 3
Satz 2 GG) nicht gehalten, den besonderen verfahrensrechtlichen Beendi-
gungsschutz bei einer Arbeitgeberkündigung auf alle Formen der Beendigung
eines Arbeitsverhältnisses oder doch einen Auflösungsantrag nach § 9 KSchG
zu erstrecken. Das Verbot, eine Person wegen ihrer Behinderung zu benachtei-
ligen, wird nicht schon dadurch verletzt, dass eine Person, die behindert oder
eine behinderten Person gleichgestellt ist, von negativen Rechtsfolgen betroffen
wird. Die von dem Arbeitsgericht zu prüfende Voraussetzung der Auflösung des
Arbeitsverhältnisses auf einen Arbeitgeberantrag hin, dass Gründe vorliegen
müssen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwi-
schen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen (§ 9 Abs. 1 Satz 2
KSchG), weist keinen Bezug zu einer Behinderung auf und lässt Raum für eine
einschränkende Auslegung in Fällen, in denen die geltend gemachten
Auflösungsgründe an eine Behinderung des Arbeitnehmers anknüpfen. Der
Schwerbehinderteneigenschaft kommt zudem bei der Gewichtung des Auflö-
sungsgrundes Bedeutung zu (BAG, Urteil vom 7. März 2002 - 2 AZR 158/01 -
NZA 2003, 261).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; da
sich die Beigeladene in dem Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren zur Sache
geäußert hat, entspricht es der Billigkeit, ihr entstandene außergerichtliche Kos-
ten dem Kläger aufzuerlegen. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2
VwGO
Dr. Säcker Schmidt Prof. Dr. Berlit
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