Urteil des BVerwG vom 14.05.2004

Jugendhilfe, Eltern, Belastung, Ermächtigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 24.04
OVG 12 A 11384/03
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. Mai 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-
Pfalz vom 4. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Ge-
richtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des
Oberverwaltungsgerichts ist unbegründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend
gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) kommt der Rechts-
sache nicht zu.
Die Beschwerde hält die Fragen für revisionsgerichtlich klärungsbedürftig,
ob "mit § 90 Abs. 3 SGB VIII, wonach der Träger der öffentlichen Jugendhilfe Kin-
dergartenbeiträge ganz oder teilweise erlassen bzw. übernehmen soll, sofern die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, vereinbar [ist], wenn der
Träger der Jugendhilfe im Rahmen des geltenden Landesrechts (hier § 13 Abs. 1
KITAG) und der entsprechenden Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen
sowie der entsprechenden Richtlinien über die Festsetzung und Erhebung dieser
Beiträge, bei Wahl eines nach Einkünften gestaffelten Beitragssystems neben den
weiteren vorgesehenen gesetzlichen zwingenden Ermäßigungen bei Mehrkindfa-
milien durch eine Einführung fiktiver Einkommensgruppen eine Reduzierung der
vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Beiträge und damit verbunden ei-
ne Erhöhung des von den tatsächlich Beitrag zahlenden Eltern zu leistenden Kos-
tenanteils bewirkt, auch im Vergleich zu dem gesetzlich alternativ vorgesehenen
linearen Beitragssystem"
und
ob "es mit Sinn und Zweck des § 90 Abs. 3 SGB VIII vereinbar [ist], wenn der vom
Träger der Jugendhilfe nach dieser Vorschrift zu übernehmende Beitragsanteil je
nach im Rahmen des Landesrechts zulässiger Ausgestaltung des Beitragssys-
tems - linear oder einkommensabhängig - höher oder geringer ausfällt".
- 3 -
Diese Fragen lassen sich indes, soweit sie Fragen des revisiblen Bundesrechts
betreffen, auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts und unmittelbar aus dem Gesetz beantworten, so dass kein Bedarf
an revisionsgerichtlicher Klärung besteht.
In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der Gesetz-
bzw. Satzungsgeber sowohl bei der Staffelung der Kindergartenentgelte wie auch bei
der Bestimmung des hierfür maßgeblichen Einkommensbegriffs einen weiten Gestal-
tungsspielraum hat (siehe - m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999
- BVerwG 11 BN 2.99 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 93; Urteil vom
15.September 1998 - BVerwG 8 C 25.97 - BVerwGE 107, 188). Eine einkommens-
abhängige Staffelung von Kindergartenbeiträgen oder –gebühren begegnet als sol-
che auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (siehe BVerfG, Beschluss vom
10. März 1998 - 1 BvR 178/97 - BVerfGE 97, 332); der Anforderung, dass Kindergar-
tenplätze auch Kindern einkommensschwacher Eltern nicht vorenthalten werden dür-
fen, kann durch sozial gestaffelte Tarife genügt werden (BVerfGE 97, 332 <348>).
Aus dieser Rechtsprechung folgt, ohne dass es weiterer Klärung in einem Revisions-
verfahren bedarf, dass der Landesgesetzgeber, soweit er nach § 90 Abs. 1 Satz 2
SGB VIII eine Staffelung der Teilnahmebeiträge und Gebühren u.a. nach Einkom-
mensgruppen vorschreibt oder selbst entsprechend gestaffelte Beträge festsetzt,
eine Staffelung auch in der Weise vornehmen kann, dass in bestimmten Einkom-
mensklassen keine oder nur - einkommensabhängig - sehr geringe Beiträge oder
Teilnahmebeiträge zu entrichten sind. Es ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz,
dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII kraft Bundesrechts bei einer einkommensabhängi-
gen Staffelung keinen Mindestbeitrag vorschreibt und auch nicht Staffelstufen ent-
gegensteht, die unterhalb der Schwelle der zumutbaren Belastung liegen, die sich
nach § 90 Abs. 4 SGB VIII ergibt. Welche Grenzen Landesrecht einer einkommens-
abhängigen Staffelung ziehen kann und ob etwaige landesrechtliche Grenzen hier
beachtet worden sind, berührt hier keine grundsätzlicher Klärung bedürftige oder zu-
gängliche Frage des Bundesrechts.
Mit dem Umstand, dass nach § 90 Abs. 3 SGB VIII bei der Inanspruchnahme von
Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen nach §§ 22, 24 SGB
- 4 -
VIII der Teilnahmebeitrag oder die Gebühr auf Antrag ganz oder teilweise erlassen
oder vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe übernommen werden soll, wenn die
Belastung den Eltern und dem Kind nicht zuzumuten ist, setzt das Gesetz ersichtlich
das Bestehen einer nach § 90 Abs. 1 SGB VIII begründeten Teilnahmebeitrags- oder
Gebührenpflicht voraus. § 90 Abs. 3 SGB VIII verpflichtet den Träger der öffentlichen
Jugendhilfe (nur) im Verhältnis zum Beitrags- bzw. Gebührenpflichtigen, einen nach
Absatz 1 begründeten Teilnahmebeitrag oder die Gebühr ganz oder teilweise zu er-
lassen oder zu übernehmen, wirkt aber nicht auf die Begründung der Teilnahmebei-
trags- oder Gebührenpflicht zurück. Die Festsetzung der nach § 90 Abs. 1 SGB VIII
zu erhebenden Teilnahmebeiträge bzw. Gebühren und ihre etwaige einkommensab-
hängige Staffelung ist der an den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichteten
Pflicht, nach § 90 Abs. 1 SGB VIII geschuldete Beiträge oder Gebühren bei unzu-
mutbarer Belastung ganz oder teilweise zu erlassen oder zu übernehmen, vorgela-
gert und von ihr unabhängig. Insbesondere fehlt angesichts der ausdrücklichen Er-
mächtigung an den Landesgesetzgeber zu einer einkommensabhängigen Staffelung
der Teilnahmebeiträge oder Gebühren in § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII jeder Anhalt,
dass kraft Bundesrechts den Belangen einkommensschwächerer Eltern ausschließ-
lich durch die Übernahme oder den Erlass von Teilnahmebeiträgen oder Gebühren
Rechnung getragen werden sollte, die sich bei einem wie auch immer bestimmten
Mindesteinkommen oder einer bestimmten Mindestbeteiligung an den tatsächlich für
die Einrichtung entstehenden Kosten orientieren. § 90 Abs. 3 SGB VIII trägt vielmehr
dem Umstand Rechnung, dass § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII den Landesgesetzgeber
zwar zur u.a. einkommensabhängig gestaffelten Gebührenfestsetzung ermächtigt,
den Landesgesetz- bzw. Satzungsgeber hierzu indes kraft Bundesrechts nicht ver-
pflichtet. § 90 Abs. 3 SGB VIII, der bereits nach seinem Wortlaut an den nach § 90
Abs. 1 SGB VIII bestimmten und nicht an einen fiktiv errechneten Teilnahmebeitrag
oder eine Gebühr anknüpft, setzt nach seiner systematischen Stellung und seinem
erkennbaren Sinn und Zweck bundesrechtlich mithin voraus, dass der vom Träger
der Jugendhilfe nach § 90 Abs. 3 SGB VIII zu tragende Finanzierungsbeitrag zur
Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen davon abhängig ist, ob bzw. in welcher
Weise der Teilnahmebeitrag oder die Gebühren nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII
sozial gestaffelt sind.
- 5 -
Soweit die Kläger darauf verweisen, dass nach § 13 Abs. 2 Satz 2 des Kindertages-
stättengesetzes (- KiTaG -) in der Fassung vom 15. März 1991 (GVBl S. 79) das Ge-
samtaufkommen der Elternbeiträge 17,5 v.H. der Personalkosten der Kindergärten
im Bezirk des Jugendamtes nicht überschreiten darf, sie geltend machen, diese lan-
desgesetzliche Vorgabe sei bei einem linearen Beitragssystem ebenso einzuhalten
wie bei einem einkommensabhängigen System, und sie hieraus folgern, es müsse in
jedem Fall eine "Kostenermittlung durchgeführt werden, die sowohl bei einem linea-
ren als auch bei einem einkommensabhängigen Beitragsergebnis zum gleichen Er-
gebnis bzgl. der vom Träger der Jugendhilfe zu übernehmenden Kosten gelangt",
deutet dies allenfalls auf Klärungsbedarf in Bezug auf § 13 Abs. 2 Satz 2 KiTaG und
damit einer Norm hin, welche dem nicht revisiblen Landesrecht angehört; die Zulas-
sung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung kommt aber nur wegen Rechts-
fragen zu Normen in Betracht, auf die nach § 137 VwGO eine Revision gestützt wer-
den kann (BVerwG, Beschluss vom 25. Oktober 1995 - BVerwG 4 B 216.95 -
BVerwGE 99, 351 <353 f.>; stRspr). Es fehlt auch jeder Anhalt, dass die Begrenzung
der insgesamt zu veranlagenden Beiträge, so wie sie durch § 13 Abs. 2 Satz 2 KiTaG
kraft Landesrechts ausgeformt worden ist, kraft Bundesrechts - etwa durch § 90
Abs. 1 oder 3 SGB VIII - in der von den Klägern angenommenen Weise vorgegeben
oder determiniert sein könnte; in Bezug auf etwaige bundes(verfassungs)-rechtliche
Grenzen der Gebühren- oder Beitragserhebung macht die Beschwerde
grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht geltend.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus
§ 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit