Urteil des BVerwG vom 09.01.2003

Nationalität, Ausstellung, Fotokopie, Anhörung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 239.02
OVG 2 A 5015/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 21. Juni 2002 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts ist ohne Erfolg. Die vorge-
tragenen Gründe rechtfertigen eine Revisionszulassung nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beige-
messene grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
a) Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen, "wann die An-
gaben der Kläger über die Eintragung der Nationalität in den
Inlandspässen als 'hinreichend substantiiert dargelegt und be-
wiesen' sind" und "wann die Tatsache, dass eine Erklärung ge-
genüber der Behörde abgegeben worden ist, als glaubhaft ge-
macht oder als bewiesen anzusehen ist", sind nicht rechts-
grundsätzlicher Art, sondern lassen sich nur abhängig von den
Umständen des Einzelfalles beantworten.
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b) Die Frage, "ob dann, wenn die Betroffenen bei der Beantra-
gung ihres ersten Inlandspasses bewusst und gewollt die Ein-
tragung der russischen Nationalität angenommen haben, um mög-
lichen Diskriminierungen und Benachteiligungen als Deutsche zu
entgehen, von einem Bekenntnis im Rechtssinne ausgegangen wer-
den kann", ist in grundsätzlicher Hinsicht hinlänglich durch
die - auch von der Beschwerde in Bezug genommene - Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Voraussetzungen ge-
klärt, unter denen das Erfordernis, sich zur deutschen Natio-
nalität erklärt bzw. auf andere Weise zum deutschen Volkstum
bekannt zu haben, als erfüllt gelten.
c) Soweit die Beschwerde grundsätzlichen Klärungsbedarf in Be-
zug auf die Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG sieht und eine
"höchstrichterliche Klärung des Bedeutungsinhaltes der Einfüh-
rung des Wortes 'nur' in den Gesetzestext" für erforderlich
hält, fehlt die erforderliche Entscheidungserheblichkeit. Die
Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, das Oberverwaltungsge-
richt "(befasse) sich ... nicht damit, ob die abgegebene nach
außen hin gerichtete Erklärung auch dann als hinnehmbar anzu-
sehen ist, wenn sie nicht auf dem inneren Willen beruhte, dass
das Erklärte auch die Zugehörigkeit einem Volk anzugehören,
darstellt". Dass die Erklärung der Klägerin zu 1 bei der Bean-
tragung ihres ersten Inlandspasses, zur russischen Nationali-
tät zu gehören, "nicht auf dem inneren Willen" der Klägerin
beruhte, hat die Vorinstanz gerade nicht festgestellt. Sie ist
im Gegenteil in einzelfallbezogener Anwendung des Gesetzes und
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausge-
gangen, dass die Klägerin "entsprechend dem üblichen Verfahren
bei der Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und frei-
willig einen Antrag unterzeichnet hat, in dem als Nationalität
'Russin' angegeben war"; sie habe "nicht schlüssig dargelegt,
dass sie bei der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gegen-
über der Passbehörde eine Erklärung mit dem Inhalt abgegeben
hat, die deutsche Nationalität zu wählen. Denn (der) Vortrag
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der Kläger ... zu den Umständen der Eintragung der Nationali-
tät in die Forma Nr. 1 (sei) widersprüchlich und nicht hinrei-
chend substantiiert." (S. 10 des Berufungsurteils).
d) Soweit die Beschwerde unter Geltendmachung grundsätzlicher
Bedeutung rügt, dass das Oberverwaltungsgericht den Hilfsan-
trag der Kläger zu 1, 3 und 4, in den Aufnahmebescheid des Va-
ters bzw. Großvaters eingetragen zu werden, als unzulässige
Klageänderung angesehen hat, erfüllt die Beschwerde schon
nicht die an eine ordnungsgemäße Darlegung grundsätzlicher Be-
deutung zu stellenden formalen Anforderungen (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO); denn sie hat insoweit keine Rechtsfrage heraus-
gearbeitet, die hinsichtlich der die Entscheidung insoweit
tragenden prozessrechtlichen Begründung einer revisionsge-
richtlichen Klärung fähig und bedürftig wäre.
e) Ist das Hilfsbegehren der Kläger auf Einbeziehung in einen
Aufnahmebescheid schon an prozessualen Hürden gescheitert,
kann sich die von der Beschwerde - überdies erst nach Ablauf
der Beschwerdebegründungsfrist - aufgeworfene Frage, "ob der
Antrag des Vaters (der Klägerin zu 1), ihm einen Aufnahmebe-
scheid gemäß § 27 Abs. 2 BVFG zu erteilen, ... nicht dazu
führt, dass die Klägerin einen Anspruch auf Eintragung gemäß
§ 27 Abs. 2 BVFG hat", nicht als im Revisionsverfahren klä-
rungsbedürftige Frage stellen.
2. Soweit die Beschwerde eine Abweichung des Oberverwaltungs-
gerichts von dem Beschluss des Senats vom 25. Februar 2000
- BVerwG 5 B 155.99 - geltend macht (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO),
in dem ein Lippenbekenntnis als "ein Bekenntnis mit geheimem
Vorbehalt, das Bekannte nicht bekennen zu wollen", umschrieben
wurde, ist eine Divergenz nicht dargetan. Mag der genannte Be-
schluss des Senats auch dahin zu verstehen sein, dass ein Lip-
penbekenntnis, sofern es "wegen Schule und Beruf" abgegeben
wurde, rechtsunbeachtlich sei, so ist in dem angefochtenen Ur-
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teil aber kein dem entgegengesetzter abstrakter Rechtssatz
aufgestellt worden. Es trifft überdies nicht zu, dass - wie
die Beschwerde behauptet - das Berufungsgericht davon ausge-
gangen ist, dass "ein Bekenntnis ... dann kein Lippenbekennt-
nis (sei), wenn es abgegeben wurde, 'um möglichen Diskriminie-
rungen und Benachteiligungen als Deutsche zu entgehen'". Das
Oberverwaltunsgericht hat vielmehr das Vorliegen eines solchen
Hintergrundes der Erklärungen, die die Klägerin zu 1 im Zusam-
menhang mit der Beantragung ihres ersten Inlandspasses gegen-
über der Passbehörde abgegeben hat, nicht als glaubhaft ange-
sehen; Die von der Beschwerde unterstellten Voraussetzungen,
dass "ein inneres Bekenntnis (zum deutschen Volkstum) nachge-
wiesen worden ist" und "die Angabe der russischen Nationalität
(hier) unter dem inneren Vorbehalt (gestanden habe), dies
nicht sein zu wollen", entsprechen somit nicht der Tatsachen-
lage, von der im Revisionsverfahren nach § 137 Abs. 2 VwGO
auszugehen wäre. Soweit die Beschwerde geltend macht, dass ihr
diesbezügliches Vorbringen "im vorliegenden Verfahren zumin-
dest glaubhaft gemacht worden ist und auch die weiteren Um-
stände dafür sprechen, dass die Klägerin nicht ... 'Farbe be-
kennen' konnte", geht es ihr um eine Sachverhaltswürdigung,
die von derjenigen des Berufungsgerichts abweicht. Eine Diver-
genz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist damit aber nicht
angesprochen.
3. Auch eine Revisionszulassung wegen geltend gemachten Ver-
fahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) kommt nicht in Be-
tracht. Die von der Beschwerde erhobene Rüge einer Verletzung
rechtlichen Gehörs ist überwiegend bereits unsubstantiiert
(§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) und greift insgesamt nicht durch.
Soweit die Beschwerde sinngemäß geltend macht, das Berufungs-
gericht hätte angesichts der ihm "vorgelegten öffentlich be-
glaubigten Urkunde, in der die Klägerin mit deutscher Nationa-
lität eingetragen" gewesen sei, nicht annehmen dürfen, der
Vortrag der Kläger sei widersprüchlich, wird darüber hinwegge-
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gangen, dass auf der dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten
Fotokopie des Antrags auf Ausstellung des Passes der Nationa-
litäteneintrag "Deutsche" durchgestrichen und durch "Russin"
ersetzt worden ist; durch prozessleitende Verfügung des Ge-
richts vom 26. April 2002 ist den Klägern anheim gegeben wor-
den, "... anzugeben ..., ... unter welchen Umständen die in
der Rubrik 'Nationalität' enthaltenen Eintragungen zustande
gekommen sind". Die Kläger haben dem aber nicht entsprochen.
Auch wenn die Klägerin zu 1 zuvor unter Beweisantrag behauptet
haben mag, ihr Vater habe "mit seinen eigenen Augen gesehen
..., die Klägerin habe deutsch in das Formular eingetragen",
und auch bereits "angegeben (hatte), dieser Eintrag sei 'an-
schließend in russisch modifiziert worden'", bleibt doch of-
fen, wie es zu dieser "Modifizierung" gekommen ist. Dement-
sprechend hat auch die Vorinstanz hierzu darauf abgestellt,
dass "offen (bleibe), ob diese Änderung noch im Beisein der
Klägerin zu 1 erfolgt und von ihrer Unterschrift gedeckt ist"
(S. 14 oben des Berufungsurteils). In Anbetracht der genannten
gerichtlichen Aufklärungsmaßnahme und des Umstandes, dass es
sich den Klägern hätte aufdrängen müssen, dass der Abänderung
des Nationalitäteneintrags in der Forma Nr. 1 und den zu die-
ser Abänderung führenden Geschehnissen nach dem bisherigen
Prozessverlauf Bedeutung zukommen würde, ist es verfahrens-
rechtlich nicht zu beanstanden, dass das Oberverwaltungsge-
richt nicht die Berufungsverhandlung vertagt, sondern über die
Berufung in Abwesenheit der (durch ihren Prozessbevollmächtig-
ten im Termin vertretenen) Kläger entschieden hat, ohne auf
eine Gelegenheit zur persönlichen Anhörung der Klägerin zu 1
im Wege der Anordnung ihres persönlichen Erscheinens hinge-
wirkt zu haben.
4. Von einer weiteren Begründung wird nach § 133 Abs. 5
Satz 2 2. Halbsatz VwGO abgesehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1
VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht
auf § 13 Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit