Urteil des BVerwG vom 02.10.2002
Richteramt, Hochschule
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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 238.02 (5 PKH 198.02)
VGH 1 UZ 772/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Beschluss des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. August 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen
Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule
im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Rich-
teramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Nach § 67
Abs. 1 Satz 2 VwGO gilt der in § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ange-
ordnete Vertretungszwang auch für die Einlegung der Beschwerde
gegen die Nichtzulassung der Revision. Auf den Vertretungs-
zwang ist der Kläger im Schreiben des Hessischen Verwaltungs-
gerichtshofs vom 5. September 2002 hingewiesen worden.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die beabsichtig-
te Rechtsverfolgung in der Sache selbst keine hinreichende
Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121
Abs. 1 ZPO). Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO eine Revisi-
onszulassung rechtfertigen könnten, sind weder den Schreiben
des Klägers vom 4., 7. und 25. September 2002 zu entnehmen
noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke