Urteil des BVerwG vom 19.11.2002

Wiederaufnahme des Verfahrens, Anschlussbeschwerde

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 237.02 (5 PKH 200.02)
OVG 1 Bf 225/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Beschlüsse
des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom
1. August 2002 und vom 13. August 2002 wird
verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
- 2 –
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 490,00 € (960,00 DM)
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen
Beschlüsse zur "Anschlussbeschwerde" des Klägers sowie zur
Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht. Über
den vom Kläger mit Schriftsatz vom 4. November 2002 gestellten
"Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens" nach § 153 VwGO hat
das Bundesverwaltungsgericht nicht zu befinden, weil keine
Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts angefochten wird
(§ 153 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 584 ZPO).
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen, weil die
beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3
i.V.m. § 13 Abs. 2 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Ber-
lit