Urteil des BVerwG vom 26.09.2002

Erlass, Richteramt, Hochschule

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 236.02 (5 PKH 196.02)
OVG 12 E 579/02
OVG 12 B 1640/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerden der Antragstellerin gegen die
Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 und
3. September 2002 werden verworfen.
- 2 -
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für eine
Beschwerde gegen den Beschluss des Oberver-
waltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 3. September 2002 Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt
beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerden gegen die Beschlüsse des Oberverwaltungsge-
richts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. Juli 2002 und
3. September 2002 sind zum einen unzulässig, weil sie nicht
gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechts-
lehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmäch-
tigten eingelegt worden sind.
Zum anderen sind die Beschwerden unzulässig, weil Entscheidun-
gen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe
durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den
Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO an-
führt. Zu diesen Entscheidungen gehören die hier angefochtenen
Beschlüsse betreffend die Ablehnung eines Befangenheitsantra-
ges durch das Verwaltungsgericht bzw. von Prozesskostenhilfe
nicht.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Beschwer-
deverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 3. September 2002 betreffend Prozesskostenhilfe
- 3 -
für eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Verwaltungsge-
richts im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m.
§§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Franke