Urteil des BVerwG vom 11.09.2002

Behandlung, Wiederaufnahme, Zivilprozessrecht, Überprüfung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 235.02 (5 PKH 194.02)
OVG 6 S 104.02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom
23. Juli 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Antragstellers, ihm Prozesskos-
tenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die von dem Antragsteller eingelegte Beschwerde ist
unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte
bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das
Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden
können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen
Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 23. Juli 2002, durch den
die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts
Berlin vom 17. Juni 2002 auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung verworfen und der Antrag auf Gewährung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde, nicht. Für eine Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts über eine
"außerordentliche Beschwerde" ist angesichts der
abschließenden gesetzlichen Regelung seiner Zuständigkeiten im
Instanzenzug, zu denen die Überprüfung der Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte der vorliegenden Art nicht gehört
(§ 152 Abs. 1 VwGO), gegen das vom Antragsteller herangezogene
Schrifttum jedenfalls seit den zum 1. Januar 2002 in Kraft
getretenen Neuregelungen im Zivilprozessrecht kein Raum (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 16. Mai 2002 - BVerwG 6 B 28.02/6 B
29.02 -).
Auch soweit der Antragsteller "hilfsweise" Wiederaufnahme und
Behandlung seines Schriftsatzes als Gegenvorstellung begehrt,
ist dem Bundesverwaltungsgericht eine Entscheidung verwehrt.
Denn zuständig für die Bescheidung von Wiederaufnahmeverfahren
und Gegenvorstellungen ist das Gericht, das die beanstandete
Entscheidung getroffen hat.
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus
- 3 –
den oben genannten Gründen keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Ber-
lit