Urteil des BVerwG vom 24.09.2002

Urteil vom 24.09.2002

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 233.02
OVG 2 A 2455/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 –
Die Beschwerde der Klägerin gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom
23. Januar 2002 wird verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für
das Beschwerdeverfahren auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der
Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über den Antrag auf Zulassung der Berufung nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die
Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13
Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr.
Berlit