Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Verwaltungsverfahren, Eltern, Anleitung, Kontrolle

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 232.02 (5 PKH 202.02)
VGH 12 B 01.200
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht D r. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und D r. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. Juli
2002 wird zurückgewiesen.
- 2 -
Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozess-
kostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten zu be-
willigen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskos-
ten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsge-
richtshofs hat keinen Erfolg. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend gemachte Verfah-
rensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) unter dem Gesichts-
punkt der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO) ist nicht erkennbar.
Das Berufungsgericht hat einen Anspruch des Klägers auf weitere Gewährung von Pflege-
geld für die Zeit ab dem 15. September 1999 mit der Begründung verneint, sein Anspruch
auf Leistung nach Art. 51 Abs. 1 PflegeVG sei nach Art. 51 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 PflegeVG
entfallen, weil bei ihm die Leistungsvoraussetzungen nach § 69 Abs. 3 BSHG a.F. nicht mehr
vorlägen; er sei nicht mehr pflegebedürftig im Sinne dieser Vorschrift. Das ergebe sich aus
einer zusammenfassenden Bewertung der vorliegenden Gutachten des Medizinischen
Dienstes der Krankenkassen, insbesondere vom 18. März 1998, 29. September 1999 und
18. Februar 2000, und vor allem auch aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme (der in der
mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht durchgeführten Zeugenvernehmung des
Vaters des Klägers). Der Kläger sei danach nicht mehr so hilflos, dass er für die gewöhnli-
chen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in
erheblichem Umfang der Wartung und Pflege bedürfe. Allen vorliegenden Gutachten sei die
Feststellung gemein, dass der Kläger an keiner Desorientierung mehr leide; gerade eine
solche Desorientierung sei aber wesentlich für die Bejahung einer erheblichen Pflegebedürf-
tigkeit nach § 69 Abs. 3 BSHG a.F. gewesen, denn die Unorientiertheit führe zwangsläufig
dazu, dass der Betroffene ohne erhebliche Wartung und Pflege "verkommen" wäre. Nach
den Gutachten und dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat davon überzeugt, dass
der Kläger zwar gelegentlicher Aufforderung bedürfe, eine Anleitung oder ständige Kontrolle
durch einen Dritten aber nicht benötige, wie der als Zeuge vernommene Vater des Klägers
ausgeführt habe.
Die hiergegen erhobenen Rügen greifen nicht durch, denn weder hat der Kläger nach Durch-
führung der Beweisaufnahme durch die Zeugenvernehmung seines Vaters in der mündlichen
Verhandlung die Einholung eines weiteren Gutachtens beantragt (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO),
noch ist ausreichend dargelegt, warum sich dem Gericht auch ohne einen solchen Antrag die
- 3 -
Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen.
Grundsätzlich kann das Gericht alle in das Verfahren eingeführten Gutachten, auch wenn sie
aus anderen Verfahren oder Verwaltungsverfahren stammen, zur Grundlage seiner
Entscheidung machen und zu Beweiszwecken verwenden; das Tatsachengericht verstößt
deshalb nicht gegen § 96 Abs. 1 VwGO, wenn es beigezogene gutachterliche Stellungnah-
men im Wege des Urkundenbeweises verwertet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 1997
- 5 B 156.96 - ). Eine weitere Beweisauf-
nahme durch Einholung eines weiteren Gutachtens muss sich der Tatsacheninstanz nur
dann aufdrängen, wenn vorliegende Gutachten grobe Mängel aufweisen, die sie zur Sach-
verhaltsaufklärung als ungeeignet oder jedenfalls nicht ausreichend tragfähig erscheinen
lassen (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 4. Dezember 1991 - BVerwG 2 B 135.91 -
310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 238>, 2. März 1995 - BVerwG 5 B 26.95 -
Nr. 267> und 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - ). Derartige
Mängel lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen.
Soweit die Beschwerde geltend macht, die Heranziehung der Gutachten sei unzulässig ge-
wesen (sie bezögen sich auf verschiedene Verwaltungsverfahren, die sich noch im Wider-
spruchsverfahren befänden, der Kläger habe sich gegen die Feststellungen in diesen Gut-
achten gewandt und teilweise seien sie ihm sogar nicht bekannt), ergeben sich daraus keine
Anhaltspunkte für grobe inhaltliche Mängel oder einen Verfahrensverstoß. Die Gutachten
sind ordnungsgemäß und ohne Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs in das
Verfahren eingeführt worden. Sie gehören, worauf bereits im Urteil des Verwaltungsgerichts
ausdrücklich hingewiesen ist (vgl. S. 11 f. des Urteils), zu den Gerichtsakten; das rechtliche
Gehör des Klägers war durch die gerichtliche Unterrichtung seines Betreuers, dass insbe-
sondere die Gutachten ab dem Jahre 1995 bei der Pflegekasse angefordert und von dort
auch übersandt worden waren (vgl. S. 9, 12 der Gerichtsakte) gewahrt. Die Rüge, das Ge-
richt habe nicht ausdrücklich darauf hingewiesen, welche ärztlichen Gutachten im Wege des
Urkundenbeweises als Beweismittel herangezogen werden sollten und demzufolge sei dem
Kläger eine Gelegenheit zur Stellungnahme nicht eingeräumt worden, trifft demnach nicht zu.
Die weiteren gegen diese Gutachten erhobenen Einwendungen (sie hätten keine Bezug zum
streitgegenständlichen Zeitraum und eine andere Zielrichtung, berücksichtigen nicht ausrei-
chend den möglicherweise "tagesformabhängigen" Zustand des Klägers, seine Einbindung
in feste Strukturen im Haushalt der Eltern und den ständigen Schutz durch die Eltern) lassen
die relative Zeitnähe dieser Gutachten (18. März 1998 bis 18. Februar 2000) sowie den Um-
stand unberücksichtigt, dass die Vorinstanz ihre Bewertung maßgeblich darauf gestützt hat,
dass die Zeugenvernehmung des Vaters des Klägers die Feststellungen in den Gutachten,
- 4 -
wonach der Kläger eine Anleitung oder ständige Kontrolle durch einen Dritten nicht benötige,
zur Überzeugung des Gerichts bestätige. Auch mit dem Hinweis auf den Schwerbehinder-
tenausweis des Klägers als Indiz für seine umfassende Angewiesenheit auf Hilfe sind grobe
Mängel der verwerteten Gutachten oder eine Verletzung allgemein verbindlicher Beweiswür-
digungsgrundsätze nicht dargetan.
Aus den angeführten Gründen ergibt sich zugleich, dass die beantragte Prozesskostenhilfe
mangels Erfolgsaussicht der Beschwerde zu versagen ist (§ 166 VwGO, §§ 114, 121 Abs. 1
ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit auf § 188
Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke