Urteil des BVerwG vom 30.10.2002

Nationalität, Prinzip der Unmittelbarkeit, Erheblicher Grund, Anhörung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 231.02
OVG 2 A 7369/95
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des Ober-
verwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 17. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Die 1962 in Kemerowo (Russ. Föderation) geborene Klägerin
begehrt die Aufnahme als Spätaussiedlerin (Erteilung eines
Aufnahmebescheides). Sie ist Tochter einer - zwischenzeitlich
verstorbenen - deutschen Volkszugehörigen und eines russischen
Volkszugehörigen, der - zuletzt im Range eines Oberst - Be-
rufsoffizier in der Armee der ehemaligen Sowjetunion gewesen
ist. In dem ersten, ihr im Jahre 1978 ausgestellten Inlands-
pass war für die Klägerin als Nationalität "russisch" einge-
tragen, in einem im Jahre 1993 neu ausgestellten Inlandspass
ist für die Klägerin als Nationalität "Deutsche" eingetragen.
Hierzu hatte die Klägerin angegeben, dass sie bei der ersten
Passausstellung zunächst einen Formularantrag eingereicht ha-
be, in dem sie sich zur deutschen Nationalität bekannt habe,
dann aber, als dieser Antrag bei ihrer zweiten Vorsprache bei
der Passbehörde nicht (mehr) auffindbar gewesen sei, auf Gebot
ihrer Mutter und wegen ansonsten drohender Schikanen in dem
kurze Zeit später neuerlich gestellten Antrag nicht die inner-
lich an sich weiterhin gewollte deutsche Nationalität habe
eintragen lassen.
- 3 -
Das Bundesverwaltungsamt lehnte den Aufnahmeantrag der Kläge-
rin u.a. unter Hinweis auf die herausgehobene berufliche Stel-
lung ihres Vaters ab. Widerspruch, Klage und Berufung der Klä-
gerin blieben erfolglos.
Durch Urteil vom 23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - hat das
Bundesverwaltungsgericht das erste Berufungsurteil aufgehoben
und die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen; zur Be-
gründung ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Grundsätze zum
sog. Bekenntniswandel gälten nur dann, wenn die Erklärung,
sich mit einer nichtdeutschen Nationalität im ersten In-
landspass eintragen zu wollen, die erstmalige Ablegung eines
Volkstumsbekenntnisses gewesen sei. Das erstmalige Volkstums-
bekenntnis sei hier aber nach dem als wahr unterstellten Vor-
bringen der Klägerin mit der Abgabe des ersten, dann nicht
mehr auffindbaren Formularantrages abgeschlossen, so dass die
verschärften Anforderungen an den Nachweis der subjektiven
Seite des Bewusstseinswandels nach dem vom Berufungsgericht
als wahr unterstellten Sachverhalt nicht den 1993 erfolgten
Wechsel des Passeintrags in "Deutsche" träfen, sondern den
1978 im ersten Inlandspass erfolgten Eintrag als "Russin". Das
Berufungsgericht werde nunmehr den als wahr unterstellten
Sachverhalt aufzuklären und zunächst den Vortrag der Klägerin
über die Angabe der deutschen Nationalität anlässlich der Be-
antragung ihres ersten Inlandspasses 1978 und ihre Bemühungen
danach, wieder mit deutscher Nationalität eingetragen zu wer-
den, unter dem Gesichtspunkt zu prüfen haben, ob es ihn für
zutreffend ansehen könne oder die angebotenen Beweise erheben
müsse.
Mit Beschluss nach § 130 a VwGO vom 22. Mai 2001 hat das Beru-
fungsgericht die Berufung erneut zurückgewiesen; die Klage sei
unzulässig geworden, weil die erforderliche Angabe der aktuel-
len Wohnanschrift der Klägerin fehle. Das Bundesverwaltungsge-
richt hat mit Beschluss vom 26. September 2001 - BVerwG 5 B
- 4 -
71.01 - diesen Beschluss wegen eines Verfahrensmangels aufge-
hoben und die Sache erneut an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Auf die mündliche Verhandlung vom 17. Mai 2002, deren Verle-
gung auf eine spätere Terminstunde die Prozessbevollmächtigten
der Klägerin zuvor unter Hinweis auf Terminüberschneidungen
ohne Erfolg begehrt hatten, hat das Berufungsgericht mit Ur-
teil vom selben Tage die Berufung, deren Zulässigkeit im Hin-
blick auf den (weiterhin) unklaren Aufenthalts-/Wohnort der
Klägerin offen gelassen wurde, als jedenfalls unbegründet er-
neut zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt: Es fehle
mit Blick auf die im ersten Inlandspass erfolgte Eintragung an
einem wirksamen Bekenntnis der Klägerin zum deutschen Volks-
tum. In der Angabe einer anderen als der deutschen Nationali-
tät gegenüber amtlichen Stellen liege grundsätzlich ein die
deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu
einem anderen Volkstum. Den Antrag, der zur Eintragung
"Russin" als Nationalität im ersten Inlandspass geführt habe,
habe die Klägerin ungeachtet des Drängens ihrer Mutter nicht
unfreiwillig, sondern aufgrund eigener Entscheidung gestellt.
Das Vorbringen der Klägerin, sie habe etwa eine Woche vor die-
sem Antrag bei der Miliz schon einen ersten, später nicht mehr
auffindbaren Passantrag gestellt, in dem sie als ihre Nationa-
lität "Deutsche" angegeben habe, sei nach Überzeugung des Se-
nats nicht glaubhaft; es sei zu den Umständen und den Hinter-
gründen der Ausstellung ihres ersten sowjetischen Inlandspas-
ses widersprüchlich. Einen weiteren Antrag habe die Klägerin
erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsge-
richt erwähnt; ihre dafür abgegebene Erklärung überzeuge
nicht. Auch sonst habe die Klägerin die Widersprüche nicht
ausgeräumt. Weder sei schriftsätzlich dazu überzeugend vorge-
tragen noch habe die Klägerin von der Möglichkeit Gebrauch ge-
macht, im Rahmen einer informatorischen Befragung in einer
mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Widersprüche auszu-
- 5 -
räumen. Die Klägerin habe ohne erkennbaren ausreichenden Grund
an den mündlichen Verhandlungen vom 22. November 2000 (im Ur-
teil offenkundig unrichtig: 2002) und 17. Mai 2002 nicht per-
sönlich teilgenommen, obwohl in den jeweiligen Ladungen aus-
drücklich darauf hingewiesen worden sei, dass der Senat davon
ausgehe, dass die Klägerin persönlich an dem Termin teilnehmen
werde und ein Nichterscheinen rechtlich gegebenenfalls zu ih-
rem Nachteil gewertet werden könne. Für weitergehende Ermitt-
lungen bestehe kein Anlass. Die Mutter der Klägerin sei ver-
storben, der neue Aufenthalts- bzw. Wohnort ihres Vaters sei
nicht bekannt. Der hilfsweise begehrten Vernehmung eines
Herrn W. als Zeugen stehe entgehen, dass dessen ladungsfähige
Anschrift nicht benannt worden und zudem nicht dargelegt sei,
welche entscheidungserheblichen Angaben der Zeuge machen kön-
ne. Nach der Neufassung des § 6 Abs. 2 BVFG habe das Gegenbe-
kenntnis der Klägerin seine rechtliche Ausschlusswirkung nicht
nachträglich durch die Änderung der Nationalität in ihrem 1993
ausgestellten Inlandspass verloren. Die Einfügung des Wortes
"nur" in den Gesetzestexten der beiden ersten Bekenntnisalter-
nativen des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG diene allein dem Zweck, die
Möglichkeit der so genannten "Revidierung des Gegenbekenntnis-
ses" bei einem Nachweis der besonderen Ernsthaftigkeit des re-
vidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen Lippenbe-
kenntnis zukünftig auszuschließen.
2. Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.
Die Beschwerde zeigt keine klärungsbedürftige, entscheidungs-
erhebliche Rechtsfrage zu § 6 Abs. 2 BVFG in der ab 7. Sep-
tember 2001 geltenden Fassung auf. Das Berufungsgericht hat
aufgrund der einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhaltes
dahin erkannt, dass sich die Klägerin durch die 1978 erfolgte
Passeintragung gegen das deutsche Volkstum bekannt und dieses
Gegenbekenntnis seine rechtliche Ausschlusswirkung auch nicht
- 6 -
durch die 1993 herbeigeführte Änderung der Nationalität in ih-
rem Inlandspass verloren habe. Die vorgelagerte Frage, wann
und unter welchen Umständen die Erklärung zu einer nichtdeut-
schen Nationalität, die in den Pass eingetragen worden ist,
als unbeachtliches "Lippenbekenntnis" angesehen werden kann
und daher nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BFVG n.F. unschädlich sein
mag, beurteilt sich nach den Umständen des jeweiligen Einzel-
falls und ist daher einer rechtsgrundsätzlichen Klärung durch
das Revisionsgericht entzogen (BVerwG, Beschluss vom 7. März
2002 - BVerwG 5 B 60.01 -).
Das Berufungsgericht ist im Übrigen rechtfehlerfrei davon aus-
gegangen, dass § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG in der vorliegenden Fas-
sung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001
(BGBl I S. 2266), die in Ermangelung einer gesetzlichen Über-
gangsvorschrift im vorliegenden Verfahren zu beachten war
(vgl. BVerwGE 99, 133 <135 ff.>; 114, 116 <118>), für die
deutsche Volkszugehörigkeit verlangt, dass sich die betreffen-
de Person bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine
entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare
Weise n u r zum deutschen Volkstum bekannt hat und damit
die Revidierung eines "Gegenbekenntnisses" ausschließt (vgl.
BTDrucks 14/6310 S. 6).
3. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zuzulassen.
a) Das Berufungsgericht hat nicht dadurch gegen das Gebot ef-
fektiver Rechtsschutzgewähr, das Prinzip der Unmittelbarkeit
der Beweisaufnahme (§ 96 VwGO), den Anspruch auf Gewährung
rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO) oder
den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) versto-
ßen, dass es von der Anordnung des persönlichen Erscheinens
der Klägerin abgesehen und ohne deren (neuerliche) Anhörung
- 7 -
entschieden hat. Der Aufklärungsbedarf zur Frage, ob die Klä-
gerin tatsächlich vor dem Antrag, der im Jahre 1978 zum Natio-
nalitäteneintrag "russisch" bereits einen weiteren, dann nicht
mehr auffindbaren Antrag, in dem sie sich zur deutschen Natio-
nalität bekannt hatte, gestellt hatte, war jedenfalls nach dem
zurückverweisenden Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
23. März 2000 - BVerwG 5 C 25.99 - für die Klägerin erkennbar;
er ist durch den Beschluss nach § 130 a VwGO des Berufungsge-
richts vom 22. Mai 2001 unterstrichen worden. Die Klägerin
hatte zu der eingehenden Würdigung durch das Verwaltungsge-
richt, ihr Vorbringen zu einem ersten Formularantrag sei nicht
glaubhaft, hinreichend Gelegenheit zur Stellungnahme im Beru-
fungsverfahren, ohne dabei nach der insoweit maßgeblichen Be-
wertung des Berufungsgerichts die Widersprüche hinreichend
aufgelöst zu haben. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage
musste sich hier dem Berufungsgericht die Anordnung des per-
sönlichen Erscheinens mit dem Ziel einer neuerlichen persönli-
chen Anhörung der Klägerin (oder ihrer förmlichen Vernehmung)
auch sonst nicht aufdrängen. Die Amtsermittlungspflicht wird
durch die Mitwirkungslast der Prozessbeteiligten begrenzt
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1963 - BVerwG 8 B
29.63 - NJW 1964, 786).
Keine andere Beurteilung rechtfertigt, dass das Berufungsge-
richt für seine Bewertung, die Klägerin habe die Widersprüche
im Berufungsverfahren nicht ausgeräumt, auch darauf abstellt,
dass sie ohne ausreichenden Grund keinen Gebrauch von der Mög-
lichkeit gemacht habe, im Rahmen einer informatorischen Befra-
gung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Wider-
sprüche auszuräumen. Hieraus folgt nicht, dass oder zu welchen
Punkten das Berufungsgericht noch konkreten Aufklärungsbedarf
gesehen hätte, dem nur durch eine informatorische Anhörung der
Klägerin hätte entsprochen werden können.
- 8 -
Da bereits das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Ok-
tober 1995 nach eingehender Anhörung der Klägerin hinsichtlich
des vom Berufungsgericht im ersten Berufungsurteil als wahr
unterstellten, nunmehr entscheidungserheblich gewordenen Vor-
bringens zu dem ersten Formularantrag nicht die erforderliche
Überzeugung davon gewonnen hatte, dass die Klägerin tatsäch-
lich - wie von ihr vorgetragen - bei der Beantragung ihres
ersten Inlandspasses in einem ersten Antragsformular ihre Na-
tionalität mit "Deutsche" angegeben hatte, und diese Würdigung
auf im Kern dieselben Erwägungen und Widersprüche gestützt,
die nunmehr auch das Berufungsgericht herangezogen hat, hatte
die Klägerin auch ohne die Anordnung des persönlichen Erschei-
nens Anlass und hinreichend Gelegenheit, sich zu dieser nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. März 2000
- BVerwG 5 C 25.99 - erkennbar entscheidungserheblichen, auf-
klärungsbedürftigen Frage (einschließlich der gegen die Glaub-
haftigkeit ihrer Angaben sprechenden Umstände) zu äußern;
durch die berufungsgerichtliche Bestätigung der Beweiswürdi-
gung durch das Verwaltungsgericht zu dem im ersten Berufungs-
urteil lediglich als wahr unterstellten Vorbringen kann die
Klägerin auch schlechthin nicht überrascht worden sein.
Die Revision war insoweit auch deswegen nicht zuzulassen, weil
die Beschwerde nicht darlegt, was die Klägerin zusätzlich zu
den in der Anhörung durch das Verwaltungsgericht gemachten An-
gaben und dem schriftsätzlichen Berufungsvorbringen bei einer
(weiteren) persönlichen Anhörung noch oder anders vorgetragen
hätte, wäre das persönliche Erscheinen angeordnet und sie in
der mündlichen Verhandlung angehört worden. Das Beschwerdevor-
bringen beschränkt sich insoweit auf die Wiederholung vom Ver-
waltungsgericht und Berufungsgericht ersichtlich zur Kenntnis
genommenen und gewürdigten Vorbringens. Die Angriffe richten
sich der Sache nach gegen die Würdigung der konkreten Umstände
des Einzelfalls durch das Berufungsgericht und damit gegen die
Sachverhalts- und Beweiswürdigung, die grundsätzlich dem sach-
- 9 -
lichen Recht zuzurechnen ist; mit diesen Angriffen kann ein
Verfahrensmangel grundsätzlich nicht begründet werden (BVerwG,
Beschlüsse vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 5. Januar
2000 - BVerwG 6 B 52.99 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 24
m.w.N.; Beschluss vom 22. Juni 2001 - BVerwG 5 B 93.00 -).
b) Das Berufungsgericht hat den Anspruch der Klägerin auf Ge-
währung rechtlichen Gehörs auch nicht dadurch verletzt, dass
es den Beweisangeboten der Klägerin, Zeugenbeweis zu erheben,
nicht nachgegangen ist. Die hierfür gegebene Begründung, dass
- in Bezug auf den Vater der Klägerin - dessen ladungsfähige
Anschrift nicht angegeben worden sei (und zwar auch nicht auf
die Verfügung nach § 87 b VwGO vom 18. November 2001 hin) und
es auch für den Zeugen W. an der Angabe einer ladungsfähigen
Anschrift fehle, ist ebenso wenig zu beanstanden wie - in Be-
zug auf den Zeugen W. - die zusätzliche, selbständig tragende
Begründung, dass es an jedweder konkreten Darlegung fehle,
welche tatsächlichen Angaben diese Person im Zusammenhang mit
den im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblichen Fragen
machen könne. Soweit die Beschwerde - im Zusammenhang mit dem
Vorbringen zur Terminverlegung - geltend macht, es hätte in
der mündlichen Verhandlung eine ladungsfähige Anschrift be-
nannt werden können, ändert dies nichts daran, dass dies bis
dahin nicht erfolgt war; das Vorbringen, dass der Zeuge auch
dafür benannt worden sei, dass die Klägerin sich zum deutschen
Volkstum bekannt habe, legt nicht dar, welche konkreten Anga-
ben der Zeuge zu der entscheidungserheblichen Frage des Gegen-
bekenntnisses durch Eintragung der Nationalität "russisch" in
dem ersten Inlandspass und den Vorgängen um den von der Kläge-
rin geltend gemachten ersten Formularantrag hätte machen kön-
nen.
c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft in
Abwesenheit des Prozessbevollmächtigten der Klägerin verhan-
- 10 -
delt und zu deren Nachteil entschieden, führt ebenfalls nicht
zur Zulassung der Revision. Das Berufungsgericht hat den An-
spruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108
Abs. 2 VwGO; s.a. § 138 Nr. 3 und 4 VwGO) nicht dadurch ver-
letzt, dass es den am 16. Mai 2002, 9.26 Uhr, bei ihm einge-
gangenen Antrag der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, we-
gen Terminüberschneidungen den Termin vom 17. Mai 2002,
10.15 Uhr, auf eine spätere Terminstunde am selben Tage oder
auf einen anderen Tag zu verlegen, mit am selben Tage den Pro-
zessbevollmächtigten übermitteltem Beschluss vom 16. Mai 2002
abgelehnt hat, weil erhebliche Gründe für eine Verlegung
(§ 227 ZPO) nicht glaubhaft gemacht seien.
Eine Terminänderung setzt nach § 173 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1
ZPO voraus, dass hierfür "erhebliche Gründe" vorliegen; darun-
ter sind (nur) solche Umstände zu verstehen, die auch und ge-
rade zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs eine Zurück-
stellung des im Falle der Aufhebung bzw. Verlegung des bereits
anberaumten Termins berührten Beschleunigungs- und Konzentra-
tionsgebotes erfordern (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom
23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO
Nr. 21 S. 1 f.). Ferner müssen diese Gründe dem Gericht von
dem an der Terminwahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan
werden (vgl. BVerwGE 50, 275 <276>; BVerwG, Urteil vom 26. Ap-
ril 1985 - BVerwG 6 C 40.82 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 4
S. 6 sowie BVerwGE 81, 229 <232>). Das Fehlen einer ordnungs-
gemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor dem Ober-
verwaltungsgericht durch einen Rechtsanwalt ist - zumal vor
dem Oberverwaltungsgericht Anwaltszwang besteht (§ 67 Abs. 1
Satz 1 VwGO) - ein erheblicher Grund für eine Terminverlegung
im Sinne von § 173 VwGO, § 227 ZPO. Hiervon ist zumindest dann
auszugehen, wenn der Hinderungsgrund das Gewicht von im Sinne
des § 227 Abs. 1 ZPO "erheblichen" Gründen hat.
- 11 -
So liegt der Fall hier nicht. Eine direkte Kollision mit einem
zur selben Terminstunde angesetzten anderen Termin war für den
sachbearbeitenden Rechtsanwalt K. nicht geltend gemacht worden
und ergab sich nicht aus dem von den Prozessbevollmächtigten
der Klägerin vorgelegten Auszug aus dem Terminkalender. Der
termingerechten Anreise eines der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin stand auch nicht der auf den 16. Mai 2002, 11.00 Uhr,
angesetzte Verhandlungstermin vor dem Verwaltungsgericht N.
entgegen; eine Anreise an den Terminort nach Schluss dieser
Verhandlung wäre - entgegen der Beurteilung durch die Prozess-
bevollmächtigten der Klägerin - objektiv möglich und auch
nicht wegen der dann notwendigen Übernachtung am Terminort
unzumutbar gewesen. Die erst in der Beschwerde hervorgehobe-
nen, in dem Terminkalender für den Nachmittag des 16. Mai 2002
(15.00 bis 20.00 Uhr) eingetragenen Besprechungstermine für
Rechtsanwalt K., die eine termingerechte Anreise von F. an den
Terminort jedenfalls mit öffentlichen Verkehrsmitteln hinder-
ten, konnte das Berufungsgericht schon deswegen unberücksich-
tigt lassen, weil hierauf der Terminverlegungsantrag nicht ge-
stützt war und im Übrigen nicht dargelegt worden ist, ob die-
ser Besprechungstermin bereits vor der den Prozessbevollmäch-
tigten der Klägerin am 7. Februar 2002 zugestellten Terminla-
dung vereinbart worden war. Bei dieser Sachlage kann offen
bleiben, ob wegen des Zeitpunktes des Terminverlegungsantrages
(am Tage vor dem Termintag) gesteigerte Anforderungen an Dar-
legung und Glaubhaftmachung eines Verlegungsgrundes zu stellen
gewesen wären, zumal der geltend gemachte Verlegungsgrund
nicht kurzfristig und für die Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin überraschend entstanden sein kann.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit