Urteil des BVerwG vom 30.04.2012

Urteil vom 30.04.2012

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.12, 5 PKH 4.12
OVG 12 A 440/12
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. April 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 15. März 2012, gegen den Hinweis in dem
Schreiben des Oberverwaltungsgerichts vom 22. Februar
2012, dass Veranlassung bestehe, der Frage der Prozess-
fähigkeit der Klägerin nachzugehen, und gegen den Ge-
richtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen
vom 22. Dezember 2011 wird verworfen.
Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilli-
gen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht. Der von der Klägerin beanstandete Hinweis in dem Schreiben
vom 22. Februar 2012 und der Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Gel-
senkirchen sind einer Beschwerde ebenfalls nicht zugänglich.
Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung
eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben genannten
Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114
Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Vormeier
Dr. Häußler
Dr. Fleuß
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