Urteil des BVerwG vom 01.07.2010

Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.10, 5 PKH 7.10
VGH 12 S 1218/09
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. Juli 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom
7. Juli 2009 wird verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr Prozesskostenhilfe zu
bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird ab-
gelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsge-
richte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1
VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Be-
schluss nicht.
Der Antrag der Antragstellerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus dem oben
genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO
i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Von der Erhebung von
Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3
GKG abgesehen.
Hund Stengelhofen Dr. Störmer
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