Urteil des BVerwG vom 29.01.2010

Rehabilitation, Zukunft, Abgrenzung, Krankenversicherung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.09
OVG 3 L 19/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsge-
richts des Landes Sachsen-Anhalt vom 10. Februar 2009
wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO) und der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützte Beschwerde
hat keinen Erfolg.
1. Für grundsätzlich klärungsbedürftig hält die Beschwerde bei verständiger
Würdigung ihrer auf S. 3 der Beschwerdeschrift in Bezug auf § 40 Abs. 1 Satz 1
Nr. 1 und Nr. 4 BSHG gemachten Ausführungen die Frage, ob für die von dem
ungarischen Arzt und Heilpädagogen Petö begründete Methode der kon-
duktiven Förderung - auch wenn insoweit kein Anspruch auf Leistungen der
Eingliederungshilfe nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG bestehe, weil diese
Methode nicht zu den Rehabilitationsleistungen der gesetzlichen Krankenversi-
cherung oder der Bundesanstalt für Arbeit gehöre - ein Anspruch auf Eingliede-
rungshilfe unter dem Gesichtspunkt der Hilfe zu einer angemessenen Schul-
ausbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG in Betracht komme
(vgl. Beschwerdebegründung S. 3). Die dazu gemachten Ausführungen genü-
gen nicht den nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung einer
Grundsatzrüge zu stellenden Anforderungen. Die Beschwerde setzt sich insbe-
sondere nicht damit auseinander, dass die Klärung dieser Frage in einem künf-
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tigen Revisionsverfahren schon deswegen nicht der Rechtseinheit oder Rechts-
fortentwicklung dienen könnte, weil sie ausgelaufenes Recht betrifft.
Mit dem Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch
vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022) ist das Zwölfte Buch Sozialgesetz-
buch - SGB XII - mit Wirkung vom 1. Januar 2005 an die Stelle des Bundesso-
zialhilfegesetzes getreten. Damit stellt sich in der Zukunft die Frage nach dem
Bedeutungsinhalt des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG und dessen etwaigem
Anwendungsbereich neben oder in Abgrenzung zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BSHG jeweils in der am 1. Januar 2004 geltenden Fassung (BGBl I S. 2848)
nicht mehr. Rechtsfragen, die sich aus der Anwendung von ausgelaufenem
Recht stellen, rechtfertigen mit Rücksicht auf den Zweck der Grundsatzrevision,
eine für die Zukunft richtungweisende Klärung herbeizuführen, nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig nicht die Re-
visionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, wenn die Auslegung der
Vorschrift noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer
Zukunft von Bedeutung ist. Für das Vorliegen einer solchen Sachlage ist der
Beschwerdeführer darlegungspflichtig (vgl. etwa Beschluss vom 8. Dezember
2008 - BVerwG 5 B 58.08 - Buchholz 130 § 10 StAG Nr. 4 m.w.N.). Es müssen
Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfällen dargetan und ersichtlich
sein (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buch-
holz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 m.w.N.). Dem wird die Beschwerde
nicht gerecht. Sie trägt keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Zahl von Altfäl-
len vor. Derartige Anhaltspunkte sind auch ansonsten nicht ersichtlich.
Im Übrigen zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass sich die von ihr in Bezug
auf die außer Kraft getretene Vorschrift des § 40 BSHG aufgeworfene Frage in
gleicher Weise bei den Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII stellt und
daher trotz des Auslaufens des alten Rechts eine richtungweisende Klärung zu
erwarten ist, wie die neuen Vorschriften anzuwenden sind (vgl. hierzu z.B. Be-
schluss vom 20. Dezember 1995 a.a.O., m.w.N.). Unabhängig davon ist inso-
weit auch zweifelhaft, ob die Berufung auf diesen Gesichtspunkt ausnahmswei-
se überhaupt eine Zulassung der Revision zum Bundesverwaltungsgericht
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rechtfertigen könnte. Denn seit dem 1. Januar 2005 sind für die Überprüfung
der Auslegung und Anwendung der Nachfolgevorschriften der §§ 53 ff. SGB XII
nicht mehr die Verwaltungsgerichte, sondern die Gerichte der Sozialgerichts-
barkeit zuständig (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6a SGG, eingefügt durch Art. 38 des Ge-
setzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom
27. Dezember 2003 [BGBl I S. 3022] und Art. 1 Nr. 10 Buchst. b des Siebenten
Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9. Dezember 2004
[BGBl I S. 3302]; vgl. dazu zuletzt Beschluss vom 2. April 2009 - BVerwG 5 B
64.08 - Buchholz 436.0 § 40 BSHG Nr. 25). Die Beschwerde selbst weist (zur
materiellen Rechtslage nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch trotz Leis-
tungsausschluss in der gesetzlichen Krankenversicherung) auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 29. September 2009 (- B 8 SO 19/08 R -; zum Er-
gebnis s. den Terminsbericht des Bundessozialgerichts, nach dem die Petö-
Therapie auch als notwendige Leistung der sozialen Rehabilitation in Betracht
komme) hin.
Mit ihren weiteren Ausführungen zu der von ihr beanstandeten Auffassung des
Berufungsgerichts, bei der Petö-Methode handele es sich um eine medizinische
Rehabilitationsmaßnahme nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG, und zu der von
ihr dagegen vertretenen Ansicht, die Einstufung der Petö-Methode als
heilpädagogische Maßnahme scheine naheliegend (vgl. Beschwerdebegrün-
dung S. 2), rügt die Beschwerde lediglich die ihrer Ansicht nach auch im Hin-
blick auf § 12 Abs. 1 der Eingliederungshilfeverordnung fehlerhafte Auslegung
und Anwendung des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 BSHG im Einzelfall,
ohne eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage zu formulieren oder - in
Auseinandersetzung mit der vom Berufungsgericht herangezogenen Recht-
sprechung des Bundessozialgerichts (Urteil vom 3. September 2003 - B 1 KR
34/01 R -) - hinreichend herauszuarbeiten. Der Sache nach wendet sie sich in
der Art einer Berufungsbegründung gegen die den Tatsachengerichten oblie-
gende rechtliche und tatsächliche Würdigung des Sachverhalts und setzt der
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts eine eigene, davon abweichende An-
sicht entgegen. Damit kann die rechtsgrundsätzliche Bedeutung einer Sache
nicht begründet werden.
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2. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wegen Diver-
genz zugelassen werden. Es ist bereits fraglich, ob das diesbezügliche Vorbrin-
gen der Beschwerde den formellen Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls liegt die geltend gemachte Abweichung von
dem Urteil des Senats vom 30. Mai 2002 - BVerwG 5 C 36.01 - (Buch-
holz 436.01 § 12 EingliederungshilfeVO Nr. 1) schon deswegen nicht vor, weil
die vermeintlich divergierenden Entscheidungen teils nicht zu derselben Rege-
lung ergangen sind und das Berufungsgericht, soweit es auch über Leistungen
für den Zeitraum vom 15. Februar 2001 bis zum 16. Februar 2001 entschieden
hat, jedenfalls keinen Rechtssatz zu der bis zum 30. Juni 2001 geltenden
Rechtslage aufgestellt hat.
Das Bundessozialhilfegesetz unterschied in seiner bis zum 30. Juni 2001 gel-
tenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1996 (BGBl I S. 1088) zwi-
schen „heilpädagogischen Maßnahmen für Kinder, die noch nicht im schul-
pflichtigen Alter sind“ (§ 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG) und „heilpädagogischen Maß-
nahmen im Rahmen der Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung“ (§ 40
Abs. 1 Nr. 3 BSHG i.V.m. § 12 Nr. 1 Eingliederungsverordnung). Durch Art. 15
Nr. 9 des Gesetzes vom 19. Juni 2001 (BGBl I S. 1046, Sozialgesetzbuch
- Neuntes Buch - SGB IX, Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen)
wurde § 40 Abs. 1 Nr. 2a BSHG ersatzlos gestrichen. Der bisherige § 40 Abs. 1
Nr. 3 BSHG wurde zu § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG n.F.; inhaltlich blieb die
Vorschrift praktisch unverändert. Gleichzeitig wurde § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
BSHG völlig neu gefasst und verwies seither hinsichtlich Leistungen der Ein-
gliederungshilfe, die Leistungen „zur medizinischen Rehabilitation“ darstellen,
auf den Leistungskatalog des § 26 Abs. 2 und 3 SGB IX, der in § 26 Abs. 2
Nr. 2 u.a. auch die „Frühförderung behinderter und von Behinderung bedrohter
Kinder“ umfasst. Weil die Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSHG n.F.
durch § 40 Abs. 1 Satz 2 BSHG ausdrücklich an den Katalog der Leistungen
der gesetzlichen Krankenversicherung gebunden worden waren, während eine
solche Einschränkung für Leistungen nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG n.F.
fehlte, ergab sich die Notwendigkeit einer Abgrenzung zwischen Eingliede-
rungshilfen für behinderte Kinder im Rahmen der medizinischen Rehabilitation
einerseits und Eingliederungshilfen zur Vorbereitung bzw. Ermöglichung einer
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angemessenen Schulbildung von behinderten Kindern andererseits. Diese Ab-
grenzungsfrage stellte sich nach der zuvor geltenden Rechtslage, welche der
vom Beschwerdeführer in Bezug genommenen Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 30. Mai 2002 zugrunde lag, nicht.
Abgesehen davon scheidet eine Divergenz insbesondere bezüglich des vor
dem 30. Juni 2001 liegenden Zeitraums auch deshalb aus, weil das Urteil vom
30. Mai 2002 - entgegen der Ansicht der Beschwerde - nicht einen abstrakten
divergenzfähigen Rechtssatz dahin enthält, dass es sich bei der Petö-Methode
um eine Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1
Satz 1 Nr. 4 BSHG handele. Ebenso wenig hat das Berufungsgericht einen
abstrakten Rechtssatz dahin aufgestellt, dass die Petö-Methode keine Hilfe zu
einer angemessenen Schulbildung im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG
darstelle. Es hat vielmehr lediglich den Einwand des Klägers, die Therapie
diene in seinem Falle als Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung im Sinne
des § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSHG mit der Begründung zurückgewiesen, die
Abgrenzung, ob eine Maßnahme als Heilmittel oder als Hilfe zu einer an-
gemessenen Schulbildung anzusehen sei, sei nach objektiven Kriterien und
nicht nach den subjektiven Zweckbestimmungen des Hilfeempfängers zu beur-
teilen (UA S. 4 f.).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
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