Urteil des BVerwG vom 21.04.2008

Unternehmen, Verfahrensmangel, Hund, Bemessungsgrundlage

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.08
VG 3 K 1096/04 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Gera vom
28. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 65 556,69 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Weder liegt der Revisionszulassungsgrund
des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (Abweichung) noch derjenige des § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO (Verfahrensmangel) vor.
Die Beschwerde meint, mit der geltend gemachten Verletzung von § 6 Abs. 6a
VermG (die Rückgabe der landwirtschaftlich genutzten Grundstücke der
Rechtsvorgängerin der Kläger sei auf der Grundlage von § 3 EntschG, nicht
aber von § 6 Abs. 6a VermG erfolgt) der Einrechnung des Zeitwertes dieser
Grundstücke bei der vom Verwaltungsgericht - insoweit unbeanstandet - auf der
Grundlage des § 3 EntschG festgestellten Bemessungsgrundlage entgehen zu
können. Indessen gelten gemäß § 3 Abs. 6 EntschG für land- und forstwirt-
schaftliches Vermögen die Vorschriften in § 4 Abs. 4 EntschG entsprechend, so
dass darzulegen gewesen wäre, welchen Vorzug für die Kläger eine Unterstel-
lung der in Rede stehenden Geschehnisse unter das Regime des § 3 VermG
hätte. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, dass eine „entsprechende“
Anwendung des § 4 Abs. 4 EntschG dazu führen müsste, die zurückgegebenen
landwirtschaftlichen Grundstücke bei der Entschädigungsfestsetzung für das
landwirtschaftliche Unternehmen außer Ansatz zu lassen.
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Im Übrigen gilt in vermögensrechtlicher Hinsicht der Vorrang der Unterneh-
mensrestitution vor den Regeln einer Einzelrestitution dann, wenn der maßgeb-
liche Zugriff auf ein lebendes (noch nicht dauerhaft stillgelegtes) Unternehmen
erfolgte (vgl. grundlegend Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 45.94 -
Buchholz 428 § 6 VermG Nr. 17 S. 31 f.; seither stRspr). Nach den vom Ver-
waltungsgericht unbeanstandet getroffenen Feststellungen betraf der maßgeb-
liche Zugriff im Jahr 1953 ein damals noch lebendes Unternehmen, so dass
anschließende Veränderungen (bis hin zur Stilllegung) allenfalls noch für die
Frage bedeutsam sein könnten, ob überhaupt und ggf. in welchem Umfang das
an sich nach den Grundsätzen der Unternehmensrückgabe rückgabefähige
Unternehmen zurückgegeben werden kann bzw. ob anstelle dessen einzelne
Gegenstände des Unternehmensvermögens zurückverlangt werden können
(Trümmerrestitution als der Einzelrestitution angenäherter besonderer Anwen-
dungsfall der Unternehmensrestitution; vgl. Urteil vom 18. Januar 1996 a.a.O.
S. 36).
Soweit die Beschwerde vor diesem Hintergrund eine Abweichung vom Urteil
vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 11.94 - (BVerwGE 98, 154, 159 f.) rügt, wür-
den sich deshalb die Kläger, abgesehen davon, dass dieses Urteil in den Zu-
sammenhängen der Vermögenszuordnung ergangen ist, bei konsequenter
Durchführung ihres Ansatzes, wonach bei wesentlicher Veränderung zwischen
Schädigung und Stilllegung eine Trümmerrestitution nicht in Betracht komme,
nachträglich gleichsam selbst die Rechtsgrundlage für die ihnen gewährte und
von ihnen entgegengenommene Rechtswohltat der Rückgabe der Unterneh-
mensgrundstücke entziehen.
Vor diesem Hintergrund und ausgehend von der maßgeblichen Rechtsauffas-
sung des Verwaltungsgerichts enthält das als übergangen gerügte Vorbringen
(das Gut P. sei schon in der Zeit zwischen der Enteignung und der Stilllegung
gänzlich umgestaltet worden) kein entscheidungserhebliches Vorbringen, wes-
wegen auch der Vorwurf nicht zutrifft, dem angefochtenen Urteil hafte ein Ver-
fahrensmangel an.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 VwGO).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des
Streitwerts auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG (angestrebte Entschädigung für den
landwirtschaftlichen Betrieb ohne Anrechnung der restituierten Grundstücke,
ausgehend von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 525 600 DM).
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
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