Urteil des BVerwG vom 02.05.2005

Einstellung des Verfahrens, Rücknahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.05
VGH 10 UZ 3734/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 2. Mai 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
- 2 -
G r ü n d e :
Der Schriftsatz der Kläger vom 4. April 2005, mit welchem sie um Einstellung des
Verfahrens beim Bundesverwaltungsgericht ersuchen und eine Entscheidung des
Hessischen Verwaltungsgerichtshofs beantragen, wird auf dem Hintergrund des ge-
richtlichen Hinweisschreibens vom 22. März 2005 als Rücknahme der beim Bundes-
verwaltungsgericht anhängigen Beschwerde gegen den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Januar 2005 gewertet.
Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten
werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke