Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Grundsatz der Unmittelbarkeit, Persönliche Anhörung, Glaubhaftmachung, Überzeugung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.04
OVG 14 A 4014/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO), Abweichung (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und Verfahrensfehler (§ 132
Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätzliche
Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die von der Beschwerde aufgeworfene Fra-
ge, "welche Anforderungen an die Darlegung und Glaubhaftmachung der Benachtei-
ligungen oder an Nachwirkungen von Benachteiligungen aufgrund deutscher Volks-
zugehörigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG zu stellen sind", rechtfertigt die Zulas-
sung der Revision nicht.
In seinen Urteilen vom 3. März 1998 - BVerwG 9 C 3.97 - (BVerwGE 106, 191) u.a.
hat das Bundesverwaltungsgericht die Maßstäbe für die Glaubhaftmachung der Be-
nachteiligungen im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG wie folgt geklärt (a.a.O. S. 200):
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"Anders als noch im Gesetzgebungsverfahren gefordert, braucht der deutsche
Volkszugehörige Benachteiligungen in dem vorbezeichneten Sinn nicht 'nachzu-
weisen', er muss sie lediglich glaubhaft machen. Die zur Entscheidung berufene
Stelle braucht daher nicht die volle Überzeugung zu erlangen, dass der Volks-
deutsche aufgrund seiner deutschen Volkszugehörigkeit einen Nachteil erlitten
hat; es genügt vielmehr, dass dies hinreichend wahrscheinlich ist (BVerfGE 38,
35, 39). Ein unverschuldeter Beweisnotstand lässt es zwar zu, auch solche Tatsa-
chen als hinreichend wahrscheinlich anzusehen, die nur vom Antragsteller vorge-
tragen worden sind. Dazu ist aber ein durch Einzelheiten substantiierter, in sich
stimmiger Vortrag erforderlich; bloße pauschale Behauptungen reichen nicht aus."
Einen weitergehenden revisionsgerichtlichen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde
nicht auf. Indem sie geltend macht, "dass die Anforderungen an die Glaubhaftma-
chung von Benachteiligungen nicht überspannt werden dürfen", und rügt, dass das
Oberverwaltungsgericht "zu hohe Anforderungen an das Erfordernis der Glaubhaft-
machung im Sinne des § 4 Abs. 2 BVFG gestellt" habe, macht sie ohne Darlegung,
welche Anforderungen in rechtsgrundsätzlicher Hinsicht, von einem substantiierten,
in sich stimmigen Sachvortrag abgesehen, maßgeblich sein sollen, der Sache nach
geltend, dass das Berufungsgericht den Sachvortrag des Klägers in von ihr für unzu-
treffend gehaltener Weise gewürdigt habe, indem es "aus mehreren Gründen", näm-
lich aufgrund verschiedener Umstände des Einzelfalles, zu der Feststellung gelangt
ist, dass "die Darstellung des Klägers dazu, weshalb er zum Abschluss eines Studi-
ums das Diplom nicht erhalten habe, ... nicht glaubhaft" ist (S. 15 des Berufungsur-
teils). Zur Darlegung rechtsgrundsätzlicher Bedeutung der Sache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO eignet sich dies indessen nicht.
Soweit die Beschwerde einen Widerspruch zwischen der Bekenntnisfiktion des § 6
Abs. 2 Satz 2 BVFG einerseits (damit akzeptiere das Gesetz die deutsche Volkszu-
gehörigkeit auch solcher Personen, die für ihre Umwelt nicht als Deutsche erkennbar
waren) und dem Erfordernis der Glaubhaftmachung von "Benachteiligungen oder
Nachwirkungen früherer Benachteiligungen aufgrund deutscher Volkszugehörigkeit"
geltend macht (wer von seiner Umgebung gar nicht als Volksdeutscher wahrgenom-
men werden konnte, könne Benachteiligungen "aufgrund seiner deutschen Volkszu-
gehörigkeit" nicht glaubhaft machen), begründet auch dies keinen revisionsrechtli-
chen Klärungsbedarf. Wurde der Betreffende - wie der Kläger für sich in Anspruch
nimmt - als Deutscher wahrgenommen und benachteiligt, tritt der behauptete Wider-
spruch nicht auf.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz zuzulassen (Zulassungsgrund des
§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).
Eine Abweichung im Sinne dieser Vorschrift liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht
in Anwendung derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abs-
trakten) Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht; eine
fehlerhafte Anwendung eines nicht bestrittenen Rechtssatzes im Einzelfall rechtfertigt
eine Divergenzzulassung nicht (stRspr des BVerwG, vgl. Beschluss vom 5. Januar
2001 - BVerwG 4 B 57.00 - ).
Die Beschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass das Berufungsgericht in Anwen-
dung derselben Vorschrift von einem Rechtssatz in dem von ihr zitierten Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2002 - BVerwG 1 B 392.01 - (Buchholz
402.25 § 1 AsylVfG Nr. 259) abgewichen ist.
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht sei nach den der genannten
Entscheidung zugrunde liegenden Rechtsgrundsätzen nicht berechtigt gewesen, von
der erneuten Anhörung des Klägers abzusehen, wenn es dessen Glaubwürdigkeit
abweichend vom Erstrichter beurteilen wollte und es für diese Beurteilung auf den
persönlichen Eindruck ankam. Dies ist entgegen der Annahme der Beschwerde nach
Maßgabe der Begründung des angefochtenen Urteils nicht der Fall. Das Berufungs-
gericht hat seine Feststellung "die Darstellung des Klägers dazu, weshalb er zum
Abschluss seines Studiums das Diplom nicht erhalten habe", sei "zur Überzeugung
des Senats aus mehreren Gründen nicht glaubhaft" (S. 15 des Urteils), damit be-
gründet, es erscheine zunächst nicht plausibel, dass man den Kläger, wenn man ihn
wegen bereits vor Studienbeginn bekannter in seiner Person liegender Gründe nicht
den Magisterabschluss erreichen lassen wollte, zum Studium zuließ und er das ge-
samte Studium bis zur Diplomarbeit absolvieren konnte; auch der Ablauf der Ereig-
nisse um die Anfertigung der Diplomarbeit, wie vom Kläger geschildert (Ablehnung
der dritten Vorlage der Arbeit nach zweimaliger Nachbesserung) spreche eher dafür,
dass die Ablehnung auf fortbestehenden sachlichen Mängeln beruhte als auf der
deutschen Volkszugehörigkeit des Klägers; es sei auch nicht erkennbar, aufgrund
welcher Umstände der Kläger vom maßgeblichen Assistenten als deutscher Volks-
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zugehöriger angesehen und benachteiligt worden sein solle; der deutschstämmige
Name und die - bekannte - Wehrmachtszugehörigkeit des bei Kriegsende 18 Jahre
alten Klägers ließen nicht den Schluss zu, dass er wegen seiner deutschen Volkszu-
gehörigkeit beim Studienabschluss diskriminiert worden sei, denn zahlreiche Polen
trügen deutschstämmige Namen und seien - wegen der Praxis bei der Volksliste 3 -
zur Wehrmacht eingezogen worden; soweit es um eine beim Kläger vermutete op-
positionelle Haltung gehe, fehle ein Bezug zur deutschen Volkszugehörigkeit (vgl.
S. 15 - 17 des Urteils). Damit hat das Berufungsgericht entgegen der Annahme der
Beschwerde nicht auf eine fehlende persönliche Glaubwürdigkeit des Klägers, son-
dern auf die fehlende Plausibilität bzw. "den Mangel an Glaubhaftigkeit, der den An-
gaben des Klägers zur Verweigerung des Diploms anhaftet" (S. 18 des Urteils), ab-
gestellt. Die Entscheidung beruht danach nicht darauf, dass das Berufungsgericht
den Kläger - anders als das Verwaltungsgericht - als persönlich unglaubwürdig an-
gesehen hätte. Eine solche Unterscheidung zwischen fehlender Glaubhaftigkeit eines
Vorbringens und fehlender persönlicher Glaubwürdigkeit liegt auch der von der
Beschwerde genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde, so-
weit es dort heißt (Buchholz a.a.O. S. 79):
"Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt es
grundsätzlich im Ermessen des Berufungsgerichts, ob es einen im ersten
Rechtszug gehörten Zeugen oder Beteiligten erneut vernimmt. Es kann dessen
schriftlich festgehaltene Aussage auch ohne nochmalige Vernehmung zu dem
unverändert gebliebenen Beweisthema selbständig würdigen. Von der erneuten
Anhörung des Zeugen oder Beteiligten darf das Berufungsgericht jedoch dann
nicht absehen, wenn es die Glaubwürdigkeit des in erster Instanz Vernomme-
nen abweichend vom Erstrichter beurteilen will und es für diese Beurteilung auf
den persönlichen Eindruck von dem Zeugen oder Beteiligten ankommt ..."
Weiter hat das Bundesverwaltungsgericht in dem benannten Beschluss ausgeführt
(a.a.O. S. 80), auch wenn bei einer geltend gemachten politischen Verfolgung der
Betreffende, soweit es um sein individuelles Verfolgungsschicksal gehe, zumeist das
einzige Beweismittel und seinem persönlichen Vorbringen und dessen Würdigung
daher gesteigerte Bedeutung beizumessen sei, sei es gleichwohl
"nicht ausgeschlossen, dass dem ... schriftlich festgehaltenen Vorbringen des
Asylbewerbers bereits wegen gravierender Widersprüche, erheblicher Unge-
reimtheiten oder dem völligen Fehlen der erforderlichen Substantiierung jede
Glaubhaftigkeit abzusprechen ist. In einem solchen Fall darf sich das Tatsa-
chengericht auch ohne eigene persönliche Anhörung des Ausländers allein
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aufgrund dieser Aussage die Überzeugung bilden, dass das behauptete Verfol-
gungsgeschehen nicht der Wahrheit entspricht. Sofern jedoch die tatrichterliche
Würdigung des individuellen Verfolgungsvorbringens … wesentlich von seiner
Glaubwürdigkeit abhängt, wird vom Gericht hierüber in aller Regel nur nach ei-
ner persönlichen Anhörung des Asylbewerbers entschieden werden können"
(Nachweise).
Danach weicht das angefochtene Urteil nicht von den Grundsätzen ab, auf welche
die genannte Entscheidung als "in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts für die Grenzen der eigenen Würdigung erstinstanzlich gewonnener Zeugen-
und Beteiligtenaussagen durch das Berufungsgericht anerkannt" Bezug nimmt
(a.a.O. S. 81 m.w.N.).
3. Auch die geltend gemachten Verfahrensfehler liegen nicht vor.
Nach dem oben Gesagten begründet es keine Verletzung der gerichtlichen Aufklä-
rungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) und keinen Verstoß gegen den Grundsatz
der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (§ 96 Abs. 1 VwGO), dass das Berufungs-
gericht den Kläger nicht persönlich angehört hat.
Auch ein Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Auslegungsgrundsätze lässt
sich nicht feststellen; ob die Feststellungen der Vorinstanz zur fehlenden Relevanz
des deutschen Namens und der Wehrmachtszugehörigkeit des Klägers "lebens-
fremd" sind, wie die Beschwerde meint, ist unerheblich.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG i.d.F. des Kostenrechtsmodernisie-
rungsgesetzes - KostRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke