Urteil des BVerwG vom 22.01.2004

Familie, Veröffentlichung, Leib, Dialekt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.03
OVG 2 A 660/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird zu-
rückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts bleibt ohne Erfolg; die Rechtssache hat nicht die von der Be-
schwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
1. Der im Jahre 1927 als Kind deutscher Volkszugehöriger mit dem deutschen Na-
men W. geborene Kläger ist im Jahre 1941 nach Sibirien deportiert worden. Zum
Schutz vor weiterer Verfolgung gelang es ihm im Jahre 1944, sich gegenüber den
Behörden als russischen Volkszugehörigen namens "D." auszugeben. Unter dieser in
seinem sowjetischen Militärpass wie in seinem sowjetischen Inlandspass einge-
tragenen Identität diente er in der sowjetischen Armee und war von 1975 bis 1985
Lehrstuhlleiter im Range eines Oberst. Danach ist er unter der Namenskombination
"D.-W." mit deutschsprachigen Untersuchungen und Veröffentlichungen u.a. zum
wolgadeutschen Dialekt hervorgetreten. Seinen Passeintrag als russischer Volkszu-
gehöriger D. behielt er bei.
Das Oberverwaltungsgericht hat die auf Erteilung eines Aufnahmebescheides gerich-
tete Klage abgewiesen, im Wesentlichen mit der Begründung, es fehle an einem
wirksamen Bekenntnis des Klägers zum deutschen Volkstum und ein solches könne
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daher nur unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG angenommen
werden. Dessen Voraussetzungen lägen jedoch nicht vor. Zwar wäre in den Jahren
nach der Deportation ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum für den Kläger mit
Gefahr für Leib oder Leben verbunden gewesen, doch sei jedenfalls nicht unzweifel-
haft, dass er nach dem Eintritt der Bekenntnisfähigkeit allein der deutschen Volks-
gruppe habe angehören wollen. Die nach dem Krieg wieder aufgenommenen Kon-
takte des Klägers zu seiner Familie und die Beherrschung der deutschen Sprache
reichten zur Feststellung des unzweifelhaften Willens der Zugehörigkeit zur deut-
schen Volksgruppe im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG nicht aus. Die Veröffentli-
chungen des Klägers in deutscher Sprache, insbesondere zu dem wolgadeutschen
Dialekt, ließen zwar mit Außenwirkung die Identifikation des Klägers mit der deut-
schen Volksgruppe objektiv erkennen, fielen aber ausnahmslos in die Zeit nach der
Entlassung aus dem Militärdienst, so dass nicht festgestellt werden könne, dass der
Kläger sich insbesondere während der Zeit seines Militärdienstes entgegen der von
ihm angenommenen Identität allein mit dem deutschen Volkstum identifiziert habe.
Da er sich bis heute nicht durch eine ihm mögliche Änderung seiner Nationalitäten-
eintragung in seinem Inlandspass zum deutschen Volkstum erklärt habe, könne der
unzweifelhafte Wille, der deutschen und keiner anderen Volksgruppe anzugehören,
nicht festgestellt werden. Da substantiierte Anhaltspunkte für die Plausibilität be-
fürchteter wirtschaftlicher Nachteile, etwa durch den Entzug der Rente, vom Kläger
nicht vorgetragen und nicht ersichtlich seien, sei davon auszugehen, dass er sich
nach wie vor jedenfalls im Umgang mit Behörden mit der russischen Volkszugehö-
rigkeit auf der Grundlage seiner Alias-Identität identifiziere. Die sich daraus ergeben-
den Zweifel hinsichtlich seines Willens, ausschließlich der deutschen und keiner an-
deren Volksgruppe anzugehören, schlössen die Anwendung der Fiktionsregel des
§ 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG aus.
2. Mit der hiergegen erhobenen Grundsatzrüge wirft die Beschwerde als grundsätz-
lich bedeutsam "die Auslegung des Regelungsinhaltes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG
im Verhältnis zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG und die Auslegung des Begriffes des
'Bekenntnisses' des § 6 Abs. 1 BVFG" sowie - bezogen auf die russische Nationalitä-
teneintragung im Militärpass und im russischen Inlandspass des Klägers - die Frage
auf, "wann aus einer äußeren Erklärung auf ein entsprechendes inneres Bewusstsein
geschlossen werden kann und was den 'Regelfall' ausmacht, in dem aus einer
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entsprechenden Erklärung auf ein solches Bewusstsein geschlossen werden kann";
bezogen auf die Abgrenzung des von der Vorinstanz verneinten (Bekenntnis-)Fik-
tionstatbestandes des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG vom Bekenntnistatbestand des § 6
Abs. 2 Satz 1 BVFG hält sie die Frage für "klärungsbedürftig, ob und welchen Rege-
lungsgehalt § 6 Abs. 2 Satz 5 neben § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 besitzt" (insoweit hat die
Beschwerde irrtümlich nicht die vom Oberverwaltungsgericht zutreffend zugrunde ge-
legte Gesetzesfassung des Gesetzes zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus
vom 30. August 2001, BGBl I 2226, son-
dern noch die alte Gesetzfassung zugrunde gelegt).
Diese Fragen mögen, wie die Beschwerde ausführt, für die Systematik der Bekennt-
nistatbestände des § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG und ihr Verhältnis zur Bekenntnisfiktion
des § 6 Abs. 2 Satz 5 BVFG von Bedeutung sein, doch ist nicht ersichtlich, dass sie
in einem Revisionsverfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung sein könnten.
Die Problematik des Falles des Klägers liegt mit Blick auf das gesetzliche Bekennt-
niserfordnis darin, dass der Kläger zwar in seiner Familie deutsch geprägt worden ist
und wegen der deutschen Volkszugehörigkeit beider Eltern nach sowjetischem Recht
der deutschen Volksgruppe zuzurechnen war, seit 1944 jedoch - zunächst zum
Schutz vor volkstumsbedingter Verfolgung - unter einer russischen (Zweit-)Identität
gelebt hat und seinen erlangten rechtlich-administrativen Status als russischer
Volkszugehöriger namens D. bis heute nicht aufgegeben hat. Es bedarf nicht der
Durchführung eines Revisionsverfahrens um zu klären, dass das gemäß § 6 Abs. 2
Satz 1 BVFG in der Fassung des Spätaussiedlerstatusgesetzes erforderliche Be-
kenntnis "nur" zum deutschen Volkstum es ausschließt, ohne Rechtsnachteile für
den Status als deutscher Volkszugehöriger einen Status als Zugehöriger einer ande-
ren Nationalität zu begründen oder aufrecht zu erhalten, soweit nicht für Zeiten eines
erzwungenen Bekenntnisses zu einem fremden Volkstum die Fiktion des § 6 Abs. 2
Satz 5 BVFG eingreift. In rechtsgrundsätzlicher Hinsicht hat der Senat in seinen Ur-
teilen vom 13. November 2003 mit Blick auf § 6 Abs. 2 BVFG (F. 2001) geklärt, dass
§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ein durchgängiges Bekenntnis zum deutschen Volkstum
vom Eintritt der Erklärungs- und Bekenntnisfähigkeit bis zum Verlassen der Aussied-
lungsgebiete erfordert (BVerwG 5 C 40.03, zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen) und dass die Fiktion eines Bekenntnisses zum deut-
schen Volkstum nicht über die Zeit hinauswirkt, in der ein solches Bekenntnis mit Ge-
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fahr für Leib und Leben oder schwerwiegenden beruflichen oder wirtschaftlichen
Nachteilen verbunden war (BVerwG 5 C 14.03, zur Veröffentlichung in der Entschei-
dungssammlung vorgesehen).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke