Urteil des BVerwG vom 15.07.2002

Transport, Zumutbarkeit, Eingliederung, Behinderter

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 23.02
OVG 4 LB 1133/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Urteil des Nieder-
sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
12. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens.
- 2 -
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Der von der Beschwerde geltend gemachte Zulassungsgrund der
Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist mit der behaupteten
Abweichung des angefochtenen Urteils "von höchstrichterlicher
Rechtsprechung" schon nicht schlüssig dargetan (§ 133 Abs. 3
Satz 3 VwGO). Die Beklagte beruft sich ausschließlich auf
"Rechtsprechung der Sozialgerichtsbarkeit". § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO sieht eine Revisionszulassung jedoch nur im Falle der Ab-
weichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts,
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes
oder des Bundesverfassungsgerichts vor. Entscheidungen anderer
oberster Bundesgerichte können daher eine Divergenzzulassung
nicht begründen (vgl. z.B. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember
1977 – BVerwG 3 B 11.75 – Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 159).
Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung
(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Soweit die Be-
schwerde hierzu geltend macht, es liege "weder BSG- noch Bun-
desverwaltungsrechtsprechung vor, nach der ein Transport zur
Schule als Grundbedürfnis angesehen wurde und deshalb der Um-
bau eines Privat-Pkw als Leistung der gesetzlichen Krankenver-
sicherung angesehen wurde, um ganz normale – d.h. nicht falt-
bare – Krankenfahrstühle mit dem behinderten Versicherten da-
rin transportieren zu können", ist keine Frage aufgeworfen,
die sich unabhängig von den Umständen des Einzelfalles beant-
worten ließe und damit grundsätzliche Bedeutung im Sinne des
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO haben könnte. Die Beschwerde bezieht
sich auf Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, nach der es
"dem Versicherten bzw. dem den Transport durchführenden Ange-
hörigen zugemutet (werde), sich vom Krankenfahrstuhl in den
- 3 -
Autositz heben zu lassen bzw. den Behinderten in den Autositz
zu heben". "Gesichtspunkte, die im vorliegenden Fall diesen
Vorgang als unzumutbar erscheinen ließen", verneint die Be-
schwerde unter Bezugnahme auf eine ärztliche Stellungnahme,
wonach "die Versicherte in der Lage sein könnte, zumindest
beim Transfer vom Rollstuhl ins Auto mitzuhelfen". Auch aus
der Sicht der Beschwerde spielen für die Antwort auf die von
ihr aufgeworfene Frage mithin Gesichtspunkte der Zumutbarkeit
eine Rolle, die von den Umständen des Einzelfalles abhängen.
Soweit die Beschwerde vorträgt, "im angefochtenen Urteil (sei)
nicht berücksichtigt worden, dass der Kläger auch in Anspruch
zu nehmen ist aus seiner Verpflichtung zur Eingliederung Be-
hinderter gem. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG", greift sie die mate-
rielle Rechtsanwendung des Berufungsgerichts an. Eine
grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Sinne des § 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO lässt sich aber auch hiermit nicht dartun.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke