Urteil des BVerwG vom 13.09.2002

Verfahrensablauf, Deckung, Härte, Verwertung

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 227.02
OVG 12 LB 240/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. September 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. R o t h k e g e l
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
14. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
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G r ü n d e :
Die auf Zulassung der Revision gerichtete Beschwerde des Klä-
gers ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht nach den §§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO
wegen Divergenz zugelassen werden. Zwar rügt der Kläger, dass
die Entscheidung des Berufungsgerichts "von der ständigen
Rechtsprechung der oberen Verwaltungsgerichte abweicht, die
sich aufgrund des Urteils des VGH Baden-Württemberg vom
26.1.1983 - Az. 6 S 1733/82 - herausgebildet hat", er bezeich-
net aber keine Entscheidung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2
VwGO genannten Gerichte, von der die Berufungsentscheidung ab-
weichen soll.
Der Rechtssache kommt auch nicht die vom Kläger behauptete
grundsätzliche Bedeutung zur Herstellung einer bezogen auf das
genannte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg
einheitlichen Rechtsprechung zu (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO). Denn ebenso wie der Verwaltungsgerichtshof Baden-
Württemberg, also in Übereinstimmung mit diesem, geht das Be-
rufungsgericht in seinem rechtlichen Ansatz davon aus, dass
Schulden das Vermögen im Sinne von § 88 BSHG mindernd nur dann
zu berücksichtigen sind, wenn sie im Falle der Verwertung des
Vermögensgegenstandes aus rechtlichen oder zwingenden wirt-
schaftlichen Gründen oder zur Vermeidung einer Härte im Sinne
von § 88 Abs. 3 BSHG aus dem Erlös vor Deckung des Bedarfs ge-
tilgt werden müssten. Dafür ist die Frage, wann eine Schuld
entstanden ist, entgegen der Annahme des Klägers, nicht von
Bedeutung. Der Kläger rügt in seiner Beschwerdebegründung auch
nicht den vom Berufungsgericht übernommenen rechtlichen Ansatz
des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg als fehlerhaft
und auf eine andere Ausrichtung hin grundsätzlich klärungsbe-
dürftig, sondern nur dessen fehlerhafte Anwendung im konkreten
Einzelfall. Die allein auf den Einzelfall bezogenen Vorwürfe
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des Klägers, das Berufungsgericht habe trotz richtigen recht-
lichen Ansatzes die vom Kläger als das Vermögen mindernd auf-
geführten Schulden nicht als solche berücksichtigt und zu Un-
recht Vermischung von Geld zu Lasten der Mutter des Klägers
und zu Gunsten des Klägers angenommen, werfen aber keine klä-
rungsbedürftigen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung
auf.
Die Revision kann schließlich nicht wegen eines Verfahrensman-
gels zugelassen werden (§§ 133, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn
die Verstöße, die der Kläger beanstandet, sind keine Verfah-
rensmängel. Der Kläger rügt nicht Vorschriften als verletzt,
die den gerichtlichen Verfahrensablauf, also den Weg zur ge-
richtlichen Entscheidung und die Art und Weise ihres Erlasses,
regeln, sondern Fehler bei der materiellen Rechtsfindung, bei
der inhaltlichen Entscheidungsbildung und in Bezug auf den
sachlichen Inhalt der Entscheidung. Solche Fehler sind keine
Verfahrensfehler (BVerwG, Beschluss vom 2. November 1995
- BVerwG 9 B 710.94 -
= NVwZ-RR 1996, 359>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit auf § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Schmidt
Dr. Rothkegel