Urteil des BVerwG vom 28.10.2002

Persönliche Anhörung, Rechtliches Gehör, Verfügung, Mitwirkungspflicht

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 226.02
OVG 2 A 1432/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. Oktober 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Oberverwal-
tungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen
vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch des Klägers zu 1
auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und der Klägerin zu 2
auf Einbeziehung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG im Wesentlichen
mit der Begründung verneint, der Erwerb der Rechtsstellung als
Spätaussiedler sei für den Kläger zu 1 nach § 5 Nr. 2
Buchst. b BVFG in der ab dem 1. Januar 2000 anzuwendenden Fas-
sung des Haushaltsbegleitgesetzes vom 22. Dezember 1999
(BGBl I S. 2534) ausgeschlossen, weil er beim Militär die Po-
sition eines Oberstleutnants erreicht habe und der Ausschluss-
tatbestand Berufsoffiziere der Streitkräfte jedenfalls ab dem
Rang eines Oberstleutnants erfasse.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger mit
der Begründung verneint, dass der Kläger zu 1 nach dem Gesetz
erforderliche Angaben zu seiner beruflichen Tätigkeit, die
notwendig seien, um das Vorliegen des Ausschließungsgrundes
nach § 5 BVFG prüfen zu können, nicht gemacht habe und somit
die nach dem Gesetz erforderliche Feststellung nicht getroffen
werden könne, dass der Kläger zu 1 vom Erwerb der Rechtsstel-
lung eines Spätaussiedlers nicht nach jener Bestimmung ausge-
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schlossen sei. Zwar trage der Beklagte die Beweislast dafür,
dass die jeweils ausgeübte Funktion i.S. des § 5 Nr. 2
Buchst. b BVFG für das in dem jeweiligen Aussiedlungsgebiet
herrschende System gewöhnlich als bedeutsam gegolten habe. Da
der Ausschlusstatbestand des § 5 BVFG nicht allein an allge-
mein zugängliche Erkenntnisse, sondern maßgeblich zunächst an
die vom Aufnahmebewerber im Einzelnen ausgeübten, in der Regel
nur ihm detailliert bekannten beruflichen Tätigkeiten anknüp-
fe, sei es aber zunächst Aufgabe des Aufnahmebewerbers darzu-
tun, welche Funktion er in den nach dem Gesetz maßgeblichen
Zeiten ausgeübt habe. Nach dem Vortrag des Klägers, er sei mit
dem Dienstrang eines Oberstleutnants aus dem Militärdienst
ausgeschieden, habe in leitender Funktion Militärangehörige
zur Teilnahme an Sportschulen ausgebildet und sei auch nach
dem Ausscheiden aus dem Militärdienst in entsprechender Funk-
tion an einer Sporthochschule tätig gewesen, und vor dem Hin-
tergrund, dass Spitzensportler intensive politische Betreuung
mit Blick auf ihren auch internationalen Einsatz erfahren hät-
ten und die erfolgreiche Teilnahme ihrer Spitzensportler an
Sportwettbewerben eine wesentliche Rolle für die internationa-
le Anerkennung der ehemaligen Sowjetunion und auch für die da-
mit einhergehende innere Stabilisierung ihres Systems gespielt
habe, komme der Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b
BVFG hier in Betracht. Dann aber habe der Aufnahmebewerber al-
le nach dem Gesetz notwendigen, seinen persönlichen Bereich
betreffenden Angaben zu machen, um die Behörde und das Gericht
in den Stand zu setzen, zu prüfen, ob die Voraussetzungen des
Ausschlusstatbestandes des § 5 BVFG vorlägen. Die von dem Klä-
ger zu 1 zur Beschreibung seiner Funktion vorgetragenen Um-
stände und gemachten Angaben ließen nicht hinreichend deutlich
erkennen, welche Funktion er im Einzelnen während dieser Zeit
wahrgenommen habe, so dass nicht festgestellt werden könne, ob
und gegebenenfalls welche Bedeutung diese Tätigkeiten für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems kon-
kret gehabt hätten, so dass auch die Voraussetzungen für den
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geltend gemachten Aufnahmeanspruch nicht festgestellt werden
könnten. Es bestehe auch kein Anlass, den Sachverhalt von Amts
wegen weiter aufzuklären. Der Amtsermittlungsgrundsatz finde
seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Beteiligten. Der
Kläger zu 1 sei, trotz eines Hinweises durch eine Verfügung
nach § 87 b Abs. 2 VwGO konkrete, substantiierte Angaben zu
seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Funktionen schuldig
geblieben. An dem Termin zur mündlichen Verhandlung habe der
Kläger zu 1 ohne zureichenden Grund nicht teilgenommen, obwohl
er in den zwei Monaten nach Zugang der auch ihm persönlich zu-
gestellten Ladung nach den Erfahrungen des Senats ein Einrei-
sevisum hätte erhalten können; die von seinem Prozessbevoll-
mächtigten wiedergegebene Äußerung des Klägers zu 1, er sei
der Meinung gewesen, von ihm aus sei nichts mehr zu veranlas-
sen und es gehe alles offiziell, könne das Ausbleiben des an-
waltlich vertretenen Klägers zu 1 offensichtlich nicht ent-
schuldigen. Da der Kläger zu 1 bereits seiner Mitwirkungs-
pflicht nicht genügt habe, bestehe auch kein Anlass, den Sach-
verhalt auf den als Beweisanregung zu wertenden Hilfsbeweisan-
trag hin durch Einholung einer Stellungnahme des russischen
Innenministeriums bzw. ein Sachverständigengutachten zu dessen
Tätigkeit weiter aufzuklären.
2. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO) scheidet aus.
Die von der Beschwerde behauptete Abweichung von einer Ent-
scheidung des Bundesverwaltungsgerichts liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht hat in den von der Beschwerde be-
zeichneten Urteilen vom 29. März 2001 (BVerwG 5 C 15.00, DVBl
2001, 1526 und BVerwG 5 C 17.00, DVBl 2001, 1156), die das Be-
rufungsgericht wegen der Beurteilungsmaßstäbe für Anwendung
und Auslegung des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG zu Grunde gelegt
hat, nicht den von dem Kläger behaupteten Rechtssatz aufge-
stellt, "dass Personen, die keine hauptamtlichen Parteifunkti-
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onen ausgeübt haben und unabhängig davon, ob sie Parteimit-
glied waren oder nicht, einem Beruf in einer Position nachge-
gangen sind, die auch in anderen Staaten unabhängig vom System
ausgeübt werden konnte, nicht unter § 5 Nr. 2 b BVFG fallen"
mit der Folge, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunkti-
onäre unter diese Ausschlussvorschrift fielen. Das Bundesver-
waltungsgericht hat vielmehr dahin erkannt, dass § 5 Nr. 2
Buchst. b BVFG in Bezug auf die Aufrechterhaltung des kommu-
nistischen Herrschaftssystems maßgeblich auf eine konkret aus-
geübte Funktion abstellt: "Während Parteifunktionen mit der
Aufgabe, den Willen der Partei in staatlichen, wirtschaftli-
chen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen durchzuset-
zen, für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herr-
schaftssystems gewöhnlich als bedeutsam galten, gilt das nicht
gleichermaßen für alle Funktionen in den staatlichen, wirt-
schaftlichen und anderen gesellschaftlichen Einrichtungen, auf
die die Partei Einfluss nehmen konnte und genommen hat. So
können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, die auch in
anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnun-
gen erforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die
Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems ge-
wöhnlich bedeutsam geltend angesehen werden" (BVerwG, Urteil
vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - ).
Dies lässt auch bei Personen, die - wie hier nach seinem Vor-
bringen der Kläger zu 1 - nicht Mitglied der KPdSU oder haupt-
amtliche Parteifunktionäre gewesen sind, Raum für die von dem
Berufungsgericht vorgenommene einzelfallbezogene Prüfung, in-
wieweit einer anderweitig konkret ausgeübten Funktion eine
spezifische Bedeutung für die Aufrechterhaltung des kommunis-
tischen Herrschaftssystems zukam.
Weitere Abweichungen von der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts machen die Kläger nicht in einer den Anforderun-
gen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise geltend. So-
weit die Kläger sinngemäß vortragen, dass die Berufungsent-
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scheidung deshalb nicht mit der Rechtsprechung des Bundesver-
waltungsgerichts übereinstimme, weil das Berufungsgericht im
zu entscheidenden Einzelfall den Sachverhalt fehlerhaft beur-
teilt und das Recht nicht richtig angewandt habe, reichte dies
selbst dann, wenn dies zuträfe, zur Begründung einer Divergenz
nicht aus (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Juli 1995 - BVerwG
9 B 18.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 264 = NVwZ-RR 1997,
191).
3. Die Revision kann auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
zugelassen werden.
a) Die Kläger machen unter den Gesichtspunkten des Gebots ef-
fektiver Rechtsschutzgewährung, des Anspruchs auf Gewährung
von rechtlichem Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 138 Nr. 3 VwGO)
und des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO)
im Wesentlichen geltend, der Kläger zu 1 habe zu seiner beruf-
lichen Laufbahn und den konkret ausgeübten Funktionen hinrei-
chend Angaben gemacht und diese zudem auch unter Beweis ge-
stellt, seine Mitwirkungspflichten mithin tatsächlich nicht
verletzt, so dass weder Anlass für eine Aufforderung nach
§ 87 b Abs. 2 VwGO bestanden habe, ihm ergänzende Angaben ab-
zuverlangen, noch ihm die Nichtteilnahme an der mündlichen
Verhandlung entgegengehalten werden könne. Auf der Grundlage
der insoweit maßgeblichen, nicht mit beachtlichen Zulassungs-
gründen nach § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO angegriffenen
Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, in den Fällen, in de-
nen - wie hier - wegen der erreichten beruflichen Position der
Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 Buchst. b BVFG in Betracht
komme, habe der Aufnahmebewerber alle nach dem Gesetz notwen-
digen, seinen persönlichen Bereich betreffenden Angaben zu ma-
chen, um die Behörde und das Gericht in den Stand zu setzen,
zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes
des § 5 BVFG vorliegen, greifen diese Verfahrensrügen nicht
durch. Die Beschwerde wendet sich im Kern gegen die dem mate-
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riellen Recht zuzuordnende Rechtsauffassung des Berufungsge-
richts und die ebenfalls grundsätzlich nicht mit der Verfah-
rensrüge angreifbare Bewertung des Berufungsgerichts, die vom
Kläger zu 1 zu seiner beruflichen Tätigkeit gemachten Angaben
reichten nicht aus, um deren Bedeutung für die Aufrechterhal-
tung des kommunistischen Herrschaftssystems festzustellen.
Auf der Grundlage der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts
findet namentlich die Ablehnung des in der mündlichen Verhand-
lung gestellten Beweisantrages auf persönliche Anhörung des
Klägers im Prozessrecht eine Stütze, weil der Kläger innerhalb
der ihm gemäß § 87 b Abs. 2 VwGO gesetzten Frist nicht - wie
ihm in der Verfügung vom 23. Januar 2002 unter Belehrung über
die Folgen einer Fristversäumung aufgegeben - substantiierte
und konkrete Angaben zu seinen Funktionen bzw. Tätigkeiten in
der Zeit von 1973 bis zum Ende des kommunistischen Herr-
schaftssystems gemacht habe, er nicht persönlich zum Termin
erschienen sei, Hinderungsgründe nicht vorlägen und bei Statt-
gabe des Antrages sich die Erledigung des Verfahrens verzögern
würde. Jedenfalls dann, wenn die Mitwirkungslast - wie hier
durch eine Verfügung nach § 87 b Abs. 2 VwGO - auf der Grund-
lage einer bestimmten, insoweit maßgeblichen materiellen
Rechtsauffassung konkretisiert worden ist, kann sich ein Be-
teiligter, der gerichtliche Aufklärungsbemühungen in Bezug auf
Umstände, die ausschließlich oder überwiegend in seiner Sphäre
liegen, verzögert, auch nicht darauf berufen, das Gericht habe
ihm günstige Umstände nicht von Amts wegen ermittelt (vgl.
BVerwG, Urteil vom 7. November 1986 - BVerwG 8 C 27.85 - DÖV
1987, 744 m.w.N.). Die durch die Angaben des Beklagten bestä-
tigte Erklärung des Prozessbevollmächtigten der Kläger in der
mündlichen Verhandlung, der Kläger zu 1 könne nicht - wie in
der Verfügung vom 23. Januar 2002 ebenfalls gefordert - zum
Beleg seiner Tätigkeiten und Funktionen während der Militär-
zeit ein Arbeitsbuch vorlegen, weil diese nicht im Arbeitsbuch
vermerkt seien, rechtfertigt schon deswegen keine andere Beur-
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teilung, weil der Kläger zu 1 auch sonst keine weiteren, seine
nach der insoweit maßgeblichen Bewertung des Berufungsgerichts
erkennbar nicht ausreichenden Angaben substantiiert ergänzen-
den Angaben zu seinen Tätigkeiten und Funktionen gemacht hat.
Mangels dem Kläger zu 1 nach der maßgeblichen Rechtsauffassung
des Berufungsgerichts abzuverlangender konkreter Angaben zu
seiner beruflichen Tätigkeit und seinen Funktionen greift die-
se Begrenzung des Amtsermittlungsgrundsatzes hier auch für den
hilfsweise gestellten, von dem Berufungsgericht als Beweisan-
regung bewerteten Antrag, über die deutsche Botschaft eine
Stellungnahme des Innenministeriums der russischen Föderation
oder ein Sachverständigengutachten zu der von dem Kläger zu 1
ausgeübten Tätigkeit einzuholen.
b) Dem Berufungsgericht musste sich auch sonst nicht aufdrän-
gen, den Sachverhalt durch Anordnung des persönlichen Erschei-
nens des Klägers zu 1 weiter aufzuklären. Keine andere Beur-
teilung rechtfertigen der Hinweis in der Ladung "Das persönli-
che Erscheinen des Klägers zu 1 ist ratsam" sowie der Umstand,
dass das Berufungsgericht die nicht erschöpfende Klärung des
Sachverhaltes dem Kläger angelastet hat, weil dieser auch auf
einen Hinweis nach § 87 b VwGO konkrete Angaben schuldig
geblieben sei. Dies weist nicht darauf, dass das Berufungsge-
richt an sich die Notwendigkeit gesehen hätte, den Sachverhalt
von Amts wegen weiter aufzuklären, und hiervon lediglich wegen
der von ihm angenommenen Verletzung der Mitwirkungspflicht des
Klägers zu 1 abgesehen hat; einer solchen Bewertung steht ent-
gegen, dass das Berufungsgericht von der dann an sich nahe
liegenden Anordnung des persönlichen Erscheinens gerade abge-
sehen hat. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass der Kläger
zu 1 bei einer persönlichen Anhörung dem Berufungsgericht er-
gänzende Angaben hätte machen können, reicht nicht aus, um ei-
nen Verfahrensmangel zu begründen.
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c) Das Berufungsgericht hat die Kläger mit der Abweisung ihrer
Klage auch nicht in einer Weise überrascht, die sich mit dem
Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG,
§ 108 Abs. 2, § 104 Abs. 1 und § 86 Abs. 3 VwGO) nicht verein-
baren lässt. Ein Verstoß gegen § 108 Abs. 2 VwGO und Art. 103
Abs. 1 GG läge nur dann vor, wenn das Gericht das Urteil auf
Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte gestützt hätte, mit
deren Entscheidungserheblichkeit der Kläger nicht zu rechnen
brauchte, weil deren Bedeutung weder offensichtlich war noch
sich aus dem bisherigen Verfahrensablauf erschließen ließ
(vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 -
Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 135 und vom 10. April 1991
- BVerwG 8 C 106.89 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 235; Senats-
beschluss vom 23. Dezember 1991 - BVerwG 5 B 80.91 - Buchholz
310 § 108 VwGO Nr. 241 und Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl. 2000,
§ 108 Rn. 25 m.w.N.). Hiervon kann nach den Gründen, aus denen
das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hatte, der Verfü-
gung nach § 87 b Abs. 2 VwGO vom 23. Januar 2002 und der Ab-
lehnung des auf persönliche Anhörung des Klägers gerichteten
Beweisantrages in der mündlichen Verhandlung, die ausweislich
der Sitzungsniederschrift durch Gerichtsbeschluss, der begrün-
det worden ist, erfolgt ist und zu dem die in der mündlichen
Verhandlung anwaltlich vertretenen Kläger Stellung nehmen
konnten, keine Rede sein.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs lässt es zu-
dem bereits an der erforderlichen Darlegung fehlen, welche
weiteren Angaben die Kläger gemacht hätten; die gilt mit Blick
auf die Entscheidung des Berufungsgerichts, den Kläger nicht
persönlich zu seinen Tätigkeiten und Funktionen zu vernehmen.
Unabhängig davon hatten die - auch in der mündlichen Verhand-
lung - anwaltlich vertretenen Kläger hinreichend Gelegenheit
und nicht zuletzt mit Blick auf die Verfügung nach § 87 b
Abs. 2 VwGO Anlass, sich zu äußern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit