Urteil des BVerwG vom 13.06.2003

Leiter, Verleumdung, Unterricht, Sowjetunion

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 224.02
OVG 2 A 2122/00
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 13. Juni 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 19. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigen nicht die Zulas-
sung der Revision.
1. Das Oberverwaltungsgericht hat die Ansprüche der Kläger auf Erteilung eines Aufnahme-
bescheids nach § 27 Abs. 1 Satz 1 bzw. Satz 2 BVFG mit der Begründung verneint, die vom
Kläger zu 2 in der Zeit von 1986 bis Anfang 1990 konkret ausgeübte Funktion als Leiter der
drittgrößten Untersuchungshaftanstalt der ehemaligen Sowjetunion in Swerdlowsk mit bis zu
9 000 Insassen müsse als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems gewöhn-
lich bedeutsam angesehen werden. Diese Einrichtung sei allein durch den Kläger zu 2 als
Leiter und auch allgemein hinsichtlich der dort von ihm ausgeübten Tätigkeit in einer Weise
geführt worden, wie es bei vergleichbaren Einrichtungen in nicht kommunistischen Staats-
und Gesellschaftsordnungen nicht der Fall sei. Es spreche schon einiges dafür, jede Funkti-
on als Leiter einer Behörde von der Größe und Bedeutung der vom Kläger zu 2 geführten als
gewöhnlich bedeutsam für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Systems anzusehen;
dies könne jedoch offen bleiben, denn jedenfalls gelte dies für eine Behörde dieser Größe
und dieses Aufgabenbereichs, in der Einzelleitung in der Weise bestanden habe, dass der
Leiter letztverantwortlich allein entschieden habe und damit auch für die Einhaltung der poli-
tischen Vorgaben verantwortlich gewesen sei. Im Übrigen sei die Bedeutsamkeit für die Auf-
rechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems auch den vom Kläger zu 2 wahr-
genommenen Einzeltätigkeiten zu entnehmen. Dies gelte zunächst für die Behandlung der
bereits verurteilten Straftäter, deren Anteil nach den Angaben des Klägers bis zu 3 % der In-
sassen, d.h. bis zu 270 Gefangene, betragen habe. Im Strafvollzugsbereich habe das so
genannte Besserungsarbeitsrecht gegolten, welches die Besserung und Umerziehung der
Gefangenen zum Ziele gehabt habe. Zur politischen Erziehung habe auch Propagandaarbeit
gehört. Die Haltung der Gefangenen in und gegenüber diesem Unterricht habe von der Ver-
waltung für die Beurteilung des Ausmaßes ihrer Besserung und Umerziehung verwendet
werden können. Dies habe bei der Frage der vorzeitigen Entlassung eine besondere Rolle
gespielt. Der Kläger zu 2 habe letztlich die Verantwortung für die politische Arbeit in seinem
Hause getragen und sei nach seinen Angaben auch für den Antrag auf vorzeitige Haftentlas-
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sung an das darüber entscheidende Gericht allein zuständig gewesen. Diese Aufgabe der
Erziehung bzw. Umerziehung der Straftäter im Sinne des kommunistischen Herrschaftssys-
tems habe der Stärkung und damit der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschafts-
systems gedient. Darüber hinaus sei in der ehemaligen Sowjetunion in bestimmten Fällen
die Verurteilung auf der Grundlage von auch aus anderen Rechtsordnungen bekannten
Straftatbeständen letztlich politisch motiviert gewesen, um dem kommunistischen Herr-
schaftssystem politisch missliebige Personen zu bessern oder umzuerziehen. Die solcher-
maßen etwa wegen Rowdytums oder Verleumdung verurteilten Straftäter seien nicht in den
Einrichtungen des Geheimdienstes, sondern in den dem Innenministerium unterstellten Haft-
anstalten untergebracht gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass der Kläger zu 2
auch aus politischen Motiven Verurteilte zu beaufsichtigen gehabt habe. Auch diese Funktion
habe der Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gedient und hierfür
als bedeutsam gegolten.
2. Die Zulassung der Revision wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus.
Soweit die Beschwerde eine Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 29. März 2001 - BVerwG 5 C 15.00 - mit der Begründung geltend macht, aus dieser
Entscheidung erschließe sich "kein Ansatz ... wobei hinsichtlich der Funktion nach der Größe
der Einrichtung differenziert" werde, fehlt es - wie auch die Beschwerde nicht verkennt - an
der Entscheidungserheblichkeit, da die Vorinstanz dieses Problem offen gelassen und ent-
scheidungstragend auf die letztverantwortliche Entscheidungszuständigkeit des Klägers zu 2
auch für die Einhaltung der politischen Vorgaben sowie auf die im Urteil genannten Einzeltä-
tigkeiten im Rahmen des Strafvollzuges und auf die Funktion des Klägers bei der Aufsicht
bezüglich der auch aus politischen Motiven verurteilten Personen abgestellt hat.
3. Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO)
zuzulassen.
Die Beschwerde zeigt keine grundsätzlich klärungsbedürftige, entscheidungserhebliche
Rechtsfrage zu § 5 Nr. 2 b) BVFG auf. Auf die Frage, "ob die gleiche Funktion differenziert
nach der Größe der geleiteten Einrichtung einmal zum Ausschluss nach § 5 BVFG führen
muss oder nicht", käme es in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich an. Mit
ihrem Vorbringen wendet die Beschwerde sich - ohne insoweit revisionsrechtlich beachtliche
Verfahrensrügen zu erheben - im Wesentlichen gegen die Beurteilung des Sachverhalts
durch die Vorinstanz. Dies gilt namentlich für das Vorbringen, in der vom Kläger zu 2 geleite-
ten Untersuchungsanstalt seien lediglich "schlichte Rechtsbrecher, wie sie in allen Gesell-
schaftssystemen vorkommen", inhaftiert gewesen, es habe sich bei diesen um "Kleinstkrimi-
nelle" gehandelt, "die zum Zwecke des Betriebes der Versorgung der Untersuchungshaftan-
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stalt gearbeitet hätten"; nichts spreche dafür, dass der Kläger seine Entscheidungen über
vorzeitige Haftentlassungen, die in ihrer Qualität als Prognoseentscheidungen auch in ande-
ren Gesellschaftssystemen zu treffen seien, unter Gesichtspunkten politischer Willfährigkeit
getroffen habe; politische Erziehungsarbeit gebe es auch in den Gefängnissen anderer poli-
tischer Systeme, etwa als Teilnahme an staatsbürgerlichem Unterricht; Verurteilungen etwa
wegen Rowdytums oder Verleumdung seien in der Bewertung als "politisch motiviert" etwa
der Verurteilung von Teilnehmern an Sitzblockaden in Deutschland zu vergleichen. Die tat-
sächlichen Feststellungen, die den rechtlichen Wertungen der Vorinstanz zugrunde liegen
und sie tragen, werden durch die Grundsatzrüge nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung auf § 13
Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke