Urteil des BVerwG vom 17.07.2003

Familie, Verfahrensrecht, Beweisantrag, Beschwerdeschrift

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 223.02
OVG 14 A 664/98
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 17. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-
Westfalen vom 4. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren
auf 12 271 € (entspricht 24 000 DM) festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts ist nicht begründet. Die vorgetragenen Zulassungsgründe bestehen nicht.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufnahmebe-
scheides nach § 27 BVFG a.F. mit einer doppelten Begründung verneint, nämlich "zum ei-
nen" mit der fehlenden deutschen Volkszugehörigkeit der "maßgeblichen Bezugspersonen"
(hier des Vaters und der Mutter der Klägerin zu 1) und "zum anderen" mit dem Fehlen einer
"der Klägerin zu 1. bis zum Eintritt ihrer Selbständigkeit prägend im Sinne eines durch Wei-
tergabe hergestellten Bekenntniszusammenhangs" vermittelten "Bekenntnislage" (S. 10 f.
des Berufungsurteils). Beide Erwägungen tragen das Berufungsurteil jeweils selbständig. Die
Revision gegen dieses Urteil kann daher nur zugelassen werden, wenn in Bezug auf beide
Erwägungen Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO vorgetragen sind und vor-
liegen. Dies ist aber nicht der Fall.
Von den vorgetragenen Gründen für eine Revisionszulassung betrifft nur die erhobene Ver-
fahrensrüge (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) die Frage der Volkszugehörigkeit (hier: des Vaters
der Klägerin zu 1). Insoweit macht die Beschwerde zum einen geltend, das Oberverwal-
tungsgericht habe überraschenderweise die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der
Klägerin zu 1 verneint. Dabei habe es seine Überzeugung ohne ausreichende Erforschung
des Sachverhalts gebildet. Verfahrensfehler in dieser Hinsicht sind indessen nicht zu erken-
nen.
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Das Oberverwaltungsgericht hat zum einen keine Überraschungsentscheidung getroffen,
indem es die deutsche Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin zu 1 verneint hat. Das
Berufungsgericht hat auf die Beschwerde der Beklagten die Berufung gegen das der Klage
stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, weil ernstliche Zweifel an der Rich-
tigkeit dieses Urteils bestünden (Beschluss vom 3. Juli 1998). Bereits im Beschwerdeverfah-
ren hatte die Beklagte "eine überwiegend deutsche Prägung der Familien" in Abrede gestellt
(S. 3 des Beschwerdeschriftsatzes vom 3. Februar 1998) und hatte der Beigeladene, der
dem Antrag auf Zulassung der Berufung beigetreten ist , sich unter Bezugnahme auf eine
Stellungnahme des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie,
Frauen und Gesundheit vom 20. Februar 1998 den Standpunkt der Beklagten zu eigen ge-
macht, "dass bereits in der Person des Vaters … der Klägerin die Voraussetzungen des § 6
BVFG nicht erfüllt sind" (S. 4 des Schriftsatzes vom 20. Februar 1998). Die Beklagte selbst
hat sodann im Berufungsverfahren auf ihre Ausführungen zur Begründung des Antrags auf
Berufungszulassung sowie auf die Ausführungen des Beigeladenen verwiesen (S. 2 des
Schriftsatzes vom 16. März 1999). Den Klägern ist vom Berufungsgericht mit der Ladung zur
mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben worden, "diejenigen Tatsachen anzugeben,
durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung … im verwaltungsgerichtlichen
Verfahren der/die Kläger sich beschwert fühlt, (und) zu den für die Erteilung des Aufnahme-
bescheides maßgebenden Voraussetzungen Tatsachen anzugeben, Beweismittel zu be-
zeichnen …". Die Frage der deutschen Volkszugehörigkeit des Vaters der Klägerin ist damit
Teil des Sach- und Streitstandes gewesen, zu dem die Kläger sich im Sinne des § 108
Abs. 2 VwGO äußern konnten und den das Berufungsgericht nach Absatz 1 dieser Vorschrift
seiner Entscheidung hat zugrunde legen müssen. Verfahrensrecht gebot ihm unter diesen
Umständen nicht, den Verfahrensbeteiligten die Gründe, auf die es seine Entscheidung
stützen werde, zuvor offen zu legen; darum ist es - entgegen der Ansicht der Beschwerde -
nicht zu beanstanden, dass "ein rechtlicher Hinweis des Berufungsgerichts in der
mündlichen Verhandlung …, dass der Vater der Klägerin zu 1) nicht deutscher Volkszugehö-
riger ist, … nicht erfolgt (ist)".
Auch unter dem Gesichtspunkt der gerichtlichen Amtsermittlungspflicht aus § 86 Abs. 1
Satz 1 VwGO kann ein dem Berufungsurteil anhaftender Verfahrensfehler nicht festgestellt
werden. Das Oberverwaltungsgericht hätte "den Beweisanträgen aus der Klageschrift am
02.02.1996, dort Seite 4" nur nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer
weiteren Sachverhaltsaufklärung in diesem Punkte hätte aufdrängen bzw. ein diesbezügli-
cher, in der mündlichen Verhandlung gestellter (vgl. § 86 Abs. 2 VwGO) Beweisantrag ihm
hierzu Veranlassung hätte geben müssen. Die Beschwerde legt aber nicht dar, in welcher
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Hinsicht solche Voraussetzungen in Bezug auf die im Klagebegründungsschriftsatz vom
2. Februar 1996 gegenüber dem Verwaltungsgericht und erneut in der Beschwerdeschrift
benannten Zeugen und den dortigen Sachvortrag erfüllt waren. Zudem lässt die Beschwerde
nicht erkennen, dass und aus welchen verfahrensrechtlichen Gründen die Kläger die Um-
stände, die aus der Sicht der Vorinstanz gegen die Annahme einer "in der Familie des Vaters
der Klägerin zu 1. (vorherrschenden) volksdeutsche(n) Bewusstseinslage" sprachen (S. 11
des Berufungsurteils), nicht gegen sich gelten lassen müssen.
Bei dieser Sachlage ist dem auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ge-
stützten Beschwerdevorbringen, das sich auf die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Frage der Vermittlung einer solchen Bewusstseinslage bezieht (S. 13 ff. des Berufungsur-
teils), nicht nachzugehen.
Die Beschwerde ist darum mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 101 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO zurückzuweisen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13
Abs. 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Prof. Dr. Berlit