Urteil des BVerwG vom 07.11.2002

Jugendhilfe, Rechtliches Gehör, Alkoholismus, Verfahrensmangel

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 221.02 (5 PKH 193.02)
OVG 4 LB 53/02
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nicht-
zulassung der Revision in dem Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
10. April 2002 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerde-
verfahrens einschließlich der außergerichtli-
chen Aufwendungen der Beigeladenen. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vor-
getragenen Gründe rechtfertigen auch unter Berücksichtigung
der Ausführungen im Schriftsatz der Beklagten vom 31. Oktober
2002 eine Zulassung der Revision nicht.
1. Die mit der Beschwerde geltend gemachten Verfahrensfehler
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor.
1.1. Das Berufungsgericht hat durch seine Bewertung, aufgrund
der Besonderheiten des Einzelfalles stehe der von der Beklag-
ten herangezogene, vom Berufungsgericht als gegeben unter-
stellte fachliche Grundsatz, dass ein Kind, das in seiner Her-
kunftsfamilie die Probleme des Alkoholismus bereits erlebt ha-
be, nicht erneut in eine Pflegefamilie mit Alkoholikerstruktu-
ren hineingegeben werden dürfe, der Eignung der Beigeladenen
zu 2 als Pflegeperson und damit der Eignung der Maßnahme im
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Sinne des § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII nicht entgegen, die Be-
klagte nicht in einer Weise überrascht, die sich mit ihrem An-
spruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 86 Abs. 3
VwGO) nicht vereinbaren lässt.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts stellt sich eine Entscheidung als unzulässiges "Überra-
schungsurteil" dar, wenn das Gericht einen bis dahin nicht er-
örterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur
Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit
eine Wendung gibt, mit der die Beteiligten nach dem bisherigen
Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchten (vgl. insbe-
sondere die Urteile vom 31. Mai 1983 - BVerwG 4 C 20.83 - und
vom 10. April 1991 - BVerwG 8 C 106.89 -
VwGO Nrn. 135 und 235> m.w.N.; Beschluss vom 26. September
2001 - BVerwG 5 B 71.01 -).
Dies ist hier offenkundig nicht der Fall. Die Frage, ob der
Umstand, dass die Beigeladene zu 2 vormals Alkoholikerin gewe-
sen ist, wegen der abstrakten Rückfallgefahr ihre Eignung als
Pflegeperson ausschließe, war seit Anbeginn Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens und auch des erstinstanzlichen verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens. Die Beklagte hatte sich bereits
im ersten Rechtszug ohne Erfolg auf den nunmehr erneut heran-
gezogenen Grundsatz bezogen, dass ein Kind, das in seiner Her-
kunftsfamilie die Probleme des Alkoholismus erlebt habe, nicht
erneut in eine Pflegefamilie mit Alkoholproblemen hineingege-
ben werden dürfe, und hieraus hergeleitet, dass mangels Eig-
nung der Beigeladenen zu 2 die unstreitig erforderliche Hilfe
zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) nicht in der
von der Klägerin gewählten Pflegefamilie, den Beigeladenen, zu
gewähren sei. Dem sind die Klägerin und die Beigeladene zu 2
unter Hinweis auf die auch vom Berufungsgericht herangezogenen
Tatsachen, namentlich in Auswertung fachkundiger Stellungnah-
men zur stabilen Alkoholabstinenz der Beigeladenen zu 2, ent-
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gegengetreten. Die Beklagte musste danach damit rechnen, dass
das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung in konkreter,
einzelfallbezogener Betrachtung der Eignung der Beigeladenen
zu 2 als Pflegeperson den von der Beklagten herangezogenen Er-
fahrungsgrundsatz als nicht durchgreifend ansehen werde.
1.2. Soweit es die Beklagte als "überraschend" bezeichnet,
"dass die angegriffene Entscheidung sich nicht etwa mit der
Frage der Erfüllung eines gesetzlichen Tatbestandes und seiner
Ausnahmeregelung auseinandersetzt, sondern mit einem fachli-
chen Grundsatz im außerrechtlichen Bereich, <...>, hinsicht-
lich dessen bei Gericht regelmäßig keine Fachkenntnisse vor-
handen sind, weshalb üblicherweise Fach- und Sachverstand hin-
zugezogen wird," begründet dies keinen Verfahrensmangel. Die
Beschwerde vernachlässigt, dass der von ihr herangezogene
fachliche Grundsatz, der als Erfahrungsgrundsatz die tat-
bestandlichen Voraussetzungen, mit denen sich das Berufungsge-
richt ausweislich der Entscheidungsgründe auseinander gesetzt
hat, lediglich ausfüllt, seinerseits der gerichtlichen Bewer-
tung und Würdigung auf seine Tragfähigkeit und Anwendbarkeit
im Einzelfall unterliegt. Die Beklagte, die nach der beru-
fungsgerichtlichen Feststellung konkrete Anhaltspunkte oder
Vorfälle, die gegen die Eignung der Beigeladenen zu 2 als
Pflegeperson sprechen könnten, nicht vorgetragen hat, rügt
hier in Gestalt der Verfahrensrüge in Wahrheit die von ihr
nicht geteilte Bewertung des Berufungsgerichts, dass allein
die "abstrakte" Gefahr eines Rückfalls nicht ausreiche, um der
Beigeladenen zu 2 die Eignung als Pflegeperson abzusprechen.
Diese rechtliche Bewertung begründet keinen Verfahrensfehler.
1.3. Das Berufungsgericht hat auch nicht dadurch gegen seine
Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln (§ 86
Abs. 1 VwGO), verstoßen, dass es der in der mündlichen Ver-
handlung nicht durch einen Beweisantrag aufgegriffenen Beweis-
anregung der Beklagten, zu Inhalt und Reichweite des von ihr
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herangezogenen fachlich-pädagogischen Grundsatzes bzw. der
konkreten Eignung der von der Klägerin ausgewählten Pflegefa-
milie - den Beigeladenen - Beweis durch Einholung eines Sach-
verständigengutachtens zu erheben, nicht gefolgt ist, sondern
in Würdigung der Besonderheiten des Einzelfalls die Eignung
der Beigeladenen, namentlich auch der Beigeladenen zu 2, und
damit der konkreten Maßnahme angenommen hat. Die Entscheidung
darüber, ob ein Gutachten eingeholt werden soll, steht im Rah-
men der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) im pflicht-
gemäßen Ermessen des Tatsachengerichts. Dieses Ermessen wird
nur dann verfahrensfehlerhaft ausgeübt, wenn das Gericht von
der Einholung eines solchen Gutachtens absieht, obwohl die
Notwendigkeit dieser weiteren Beweiserhebung sich ihm hätte
aufdrängen müssen (BVerwGE 71, 38 <41> m.w.N.). Das Berufungs-
gericht hat auch ausreichend dargelegt, dass und aus welchen
Gründen der Beweisanregung der Beklagten, ein Gutachten über
die Eignung der Beigeladenen für die Vollzeitpflege des Kin-
des S. einzuholen, nicht nachgekommen werden müsse.
Demgegenüber zeigt die Beschwerde nicht auf, dass sich dem Be-
rufungsgericht hier die weitere Sachverhaltsaufklärung hätte
aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. März 1995
- BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).
Die Angriffe richten sich insoweit der Sache nach gegen die
Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls durch das Be-
rufungsgericht und damit gegen die Sachverhalts- und Beweis-
würdigung, die grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzurechnen
ist; mit diesen Angriffen kann ein Verfahrensmangel grundsätz-
lich nicht begründet werden (BVerwG, Beschlüsse vom 2. Novem-
ber 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
= NVwZ-RR 1996, 359 und vom 5. Januar 2000 - BVerwG 6 B
52.99 - Buchholz 448.0 § 1 WPflG Nr. 24 m.w.N.; Beschluss vom
22. Juni 2001 - BVerwG 5 B 93.00 -).
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Ob und inwieweit bei Verletzung allgemeinverbindlicher Beweis-
würdigungsgrundsätze, zu denen die allgemeinen Auslegungs-
grundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln,
die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören,
etwas anderes gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000
a.a.O.), braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden wer-
den. Ein Tatsachengericht hat nicht schon dann gegen die Denk-
gesetze verstoßen, wenn es nach Meinung des Beschwerdeführers
unrichtige oder fern liegende Schlüsse gezogen hat; es muss
sich vielmehr um einen aus Gründen der Logik schlechthin un-
möglichen Schluss handeln (stRspr; BVerwG, Urteil vom
20. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 147.86 -
Abs. 3 VwGO Nr. 37 S. 1, 4> m.w.N.). Dem Beschwerdevorbringen
lässt sich nichts für eine Verletzung eines solchen allgemei-
nen Beweiswürdigungsgrundsatzes entnehmen.
2. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzu-
lassen.
2.1. Eine die Revision eröffnende Divergenz ist nur dann hin-
reichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich be-
stimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten
Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Recht-
sprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Ge-
richte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung des heran-
gezogenen Gerichts tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben
Rechtsvorschrift des revisiblen Rechts widersprochen hat (vgl.
- m.w.N. - BVerwG, Beschluss vom 26. Mai 1999 - BVerwG 6 B
65.98 - NVwZ-RR 1999, S. 745; BVerwG, Beschluss vom 26. Juni
1995 - BVerwG 8 B 44.95 -
VwGO Nr. 2>).
2.2. Bereits diesen Darlegungsanforderungen genügt die Be-
schwerde nicht. Der in dem herangezogenen Urteil des Senats
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vom 28. September 2000 - BVerwG 5 C 29.99 - (BVerwGE 112, 98)
aufgestellte, divergenzfähige abstrakte Rechtssatz, dass Leis-
tungen der Jugendhilfe grundsätzlich eine vorherige Antrag-
stellung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe
voraussetzen und eine Selbstbeschaffung ohne seine vorherige
Zustimmung ihn grundsätzlich nicht zur Übernahme der Kosten
verpflichtet, ist erkennbar bezogen auf eine Fallkonstellati-
on, in der Leistungen der Jugendhilfe durch Kostenübernahme
für eine ohne Mitwirkung des Trägers der Jugendhilfe begonnene
und durchgeführte Maßnahme ausschließlich für den Zeitraum bis
zur Antragstellung begehrt worden waren. Der herangezogenen
Entscheidung ist kein divergenzfähiger Rechtssatz zu entneh-
men, nach dem bei selbstbeschafften Maßnahmen, die tatsächlich
vor der Antragstellung begonnen worden sind, Leistungen der
Jugendhilfe durch Kostenübernahme auch für die Zeit ab der An-
tragstellung ausgeschlossen wären.
Das Berufungsgericht hat diese Entscheidung zutreffend als
nicht einschlägig angesehen und ist im Anschluss an die Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urteil vom
12. September 1996 - BVerwG 5 C 31.95 - FEVS 47, 433 <435 f.>)
zutreffend davon ausgegangen, dass die sog. "Selbstbeschaf-
fung" einer Leistung der Jugendhilfe zulässig ist, wenn der
Träger der Jugendhilfe die Voraussetzungen für die Gewährung
einer bestimmten erzieherischen Hilfe verneint und mit Rück-
sicht darauf ein auf die Erziehung des Kindes oder des Jugend-
lichen gerichtetes Tätigwerden von vornherein ablehnt; eine
rechtswidrig verweigerte Leistung ist dann rückwirkend ab An-
tragstellung und Selbstbeschaffung zu gewähren.
3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.
3.1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn zu erwarten ist, dass
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die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen
kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die
Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (BVerwGE 13, 90 <91>).
Um das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Sinne des § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, hätte die Beschwerde eine kon-
krete, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die Revisi-
onsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts
formulieren und hierzu angeben müssen, worin ihre allgemeine,
über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll
(vgl. BVerwGE 13, 90 <91 f.>).
3.2. Solche Rechtsfragen sind der Beschwerdeschrift nicht zu
entnehmen.
Die auf Bedeutung und Reichweite der Pflegeerlaubnis, die den
Beigeladenen nach § 44 SGB VIII erteilt worden ist, bezogenen
Fragen (Nrn. 1 und 2) wären in einem zukünftigen Revisionsver-
fahren nicht klärungsbedürftig. Das Berufungsgericht hat die
Eignung der Beigeladenen für die durchzuführende Betreuung und
Erziehung und damit die Eignung der Maßnahmen selbst im Sinne
des § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII aufgrund der einzelfallbezoge-
nen Würdigung des Sachverhaltes selbständig tragend ohne Rück-
griff auf die Indizwirkung der Pflegeerlaubnis bejaht, die den
Beigeladenen hier nach einzelfallbezogener Prüfung und in
Kenntnis der Alkoholproblematik der Beigeladenen zu 2 erteilt
worden ist. Die Erwägungen des Berufungsgerichts zur - hier
nicht widerlegten - Indizwirkung einer nach § 44 SGB VIII er-
teilten Pflegeerlaubnis für die Eignung der Pflegestelle auch
nach § 27 Abs. 1, § 33 SGB VIII bilden lediglich zusätzliche,
ebenfalls selbständig tragende Erwägungen, derer es nicht be-
durft hätte. Die insoweit von der Beklagten als grundsätzli-
cher Klärung bedürftig bezeichneten Fragen zu § 44 SGB VIII
gehen zudem entgegen den nicht mit durchgreifenden Revisions-
rügen angegriffenen tatsächlichen Feststellungen des Beru-
fungsgerichts davon aus, dass die Maßnahme nach den fachlichen
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Grundsätzen der §§ 27, 33 SGB VIII "grundsätzlich ungeeignet"
sei.
Ob die Ablehnung einer Jugendhilfemaßnahme als ungeeignet im
Sinne von § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII einer vollen gerichtli-
chen Kontrolle zugänglich ist (so - m.w.N. - VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 8. November 2001 - 2 S 1198/99 - FEVS
53, 371) oder insoweit dem Träger der Jugendhilfe ein Beurtei-
lungsspielraum zuzubilligen ist, wäre im zukünftigen Revisi-
onsverfahren ebenfalls nicht klärungsfähig. Denn das Beru-
fungsgericht hat diese Frage offen gelassen, weil auch bei An-
nahme eines Beurteilungsspielraumes nach seiner - nicht mit
durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen - tatrichterli-
chen Bewertung des Sachverhaltes die Beklagte ihrer dann be-
stehenden Verpflichtung nicht nachgekommen sei, nachvollzieh-
bar darzulegen, aus welchen Gründen es die vom Leistungsbe-
rechtigten gewünschte Leistung als nicht geeignet ansieht und
auf welche wissenschaftlichen Erkenntnisse oder fachlichen
Lehrmeinungen es diese Auffassung bzw. prognostische Einschät-
zung über den künftigen Hilfeverlauf stützt.
Die Frage schließlich, welche Voraussetzungen vorliegen müs-
sen, "um eine Ausnahme von dem fachlichen Grundsatz der Unge-
eignetheit der Maßnahme annehmen zu können", bezeichnet keine
klärungsfähige Rechtsfrage revisiblen Rechts, sondern bezieht
sich auf die Reichweite eines fachlichen Erfahrungssatzes. Zu-
dem hängt die Antwort auf die von der Beklagten formulierte
Frage von den Umständen des Einzelfalles ab und lässt sich da-
her nicht in verallgemeinerungsfähiger Weise klären. Mit An-
griffen gegen die Rechtsanwendung im Einzelfall, die in der
Fragestellung enthalten sein mögen, kann eine Grundsatzrüge
ebenso wenig begründet werden wie mit Einwendungen gegen die
Tatsachen- und Beweiswürdigung.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162
Abs. 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 188
Satz 2 VwGO. Mit der Kostenentscheidung erledigen sich die
Prozesskostenhilfeanträge der Klägerin und der Beigeladenen
zu 2.
Dr. Säcker Dr. Franke Prof. Dr. Berlit