Urteil des BVerwG vom 06.05.2003

Besondere Härte, Ausnahmefall, Behandlung, Kasachstan

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 220.02
VGH 11 B 00.1330
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 6. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzu-
lassung der Revision in dem Beschluss des
Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
23. April 2002 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das
Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision.
1. Der Kläger ist - nachdem das Bundesverwaltungsamt den Antrag
des Vaters des Klägers auf Erteilung eines Aufnahmebescheides
und auf Einbeziehung des Klägers in diesen abgelehnt hatte -
gemäß § 8 Abs. 2 BVFG als Familienangehöriger der zweiten Ehe-
frau seines - in den Aufnahmebescheid der Ehefrau einbezoge-
nen - Vaters im Januar 1997 in das Bundesgebiet eingereist.
Nachdem der Vater des Klägers eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 1 BVFG erhalten hatte, hat das Verwaltungsgericht den Be-
klagten verpflichtet, den Kläger als Abkömmling eines Spätaus-
siedlers gemäß § 7 Abs. 2 BVFG anzuerkennen und in die Beschei-
nigung seines Vaters einzutragen (Urteil vom 21. März 2000). Es
hat dies im Wesentlichen damit begründet, die rechtswidrige
Versagung eines (eigenen) Aufnahmebescheides für den Vater des
Klägers durch das Bundesverwaltungsamt habe dazu geführt, dass
der Kläger nicht gemäß § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG in einen solchen
Bescheid habe einbezogen werden können, und darin liege eine
besondere Härte im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG. Da aber dem Va-
ter des Klägers nach der Ausstellung einer Bescheinigung nach
§ 15 Abs. 1 BVFG kein rechtliches Interesse an der Erteilung
eines nachträglichen Aufnahmebescheids zugestanden werden kön-
ne, könne dem Kläger - der selbst nicht Spätaussiedler sei -
kein Härtefall-Einbeziehungsbescheid erteilt werden. In diesem
extremen Ausnahmefall verdichte sich der Anspruch des Klägers
ausnahmsweise derart, dass er unmittelbar die Verpflichtung des
Beklagten erreichen könne, ihn als Abkömmling eines Spätaus-
siedlers in die Bescheinigung seines Vaters einzutragen.
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Der Verwaltungsgerichtshof hingegen hat die Klage in Abänderung
des erstinstanzlichen Urteils unter Bezugnahme auf das zwi-
schenzeitlich ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 12. Juli 2001 - BVerwG 5 C 32.00 - (Buchholz 412.3 § 8 BVFG
Nr. 1) im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Klä-
ger habe keinen Anspruch auf eine Bescheinigung nach § 15
Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG, weil er das Gebiet der ehemaligen
Sowjetunion nicht im Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen ha-
be. Allerdings sei ihm nach dem genannten Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts die Möglichkeit zu geben, beim Bundesverwal-
tungsamt seine Einbeziehung in einen nachträglichen Aufnahmebe-
scheid für seinen Vater gemäß § 27 Abs. 2, § 27 Abs. 1 Satz 1
und 2 BVFG zu erreichen. In diesem Verfahren sei auch die Frage
zu prüfen, ob die Versagung einer solchen nachträglichen Auf-
nahme eine besondere Härte bedeuten würde. Da der Kläger diesen
Weg jedoch trotz entsprechenden Hinweises nicht beschreiten
wolle, sei der Berufung des Beklagten stattzugeben gewesen. Die
Zulassung der Revision hat der Verwaltungsgerichtshof mit der
Begründung abgelehnt, die vom Kläger als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam aufgeworfene Frage, ob ein Härtefall vorliege, könne
im vorliegenden Verfahren nicht abschließend geklärt werden,
weil sie außerhalb des Streitgegenstandes liege; die Frage, ob
der Kläger im anhängigen Verfahren unmittelbar die Verpflich-
tung des Beklagten zur Erteilung einer Bescheinigung nach § 15
Abs. 2, § 7 Abs. 2 BVFG erreichen könne, sei durch das genannte
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bereits in verneinendem
Sinne geklärt.
2. Soweit die Beschwerde zur Begründung der Grundsatzrüge gel-
tend macht, es handle sich zwar beim Fall des Klägers um einen
Ausnahmefall, wie er "höchstwahrscheinlich (oder hoffentlich)
nie mehr so vorkommen" werde, doch sei es "als Verstoß gegen
Artikel 20 Abs. 3 Grundgesetz zu beanstanden", dass die Revisi-
on nur zugelassen werde, wenn dies der Fortbildung des Rechtes
oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsordnung diene, da
damit die obersten Gerichte "letztlich eine Gesetzgeberaufgabe
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erfüllen" sollten, geht dies fehl. Der für die Nichtzulassung
der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung maßgebliche Ge-
sichtspunkt ist im vorliegenden Verfahren nicht - wie die Be-
schwerde meint -, dass ein Fall wie der des Klägers nur selten
vorkomme, sondern - wie die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O.)
zutreffend ausgeführt hat -, dass die als rechtsgrundsätzlich
bedeutsam in Betracht kommende Frage zum Verhältnis von Aufnah-
meverfahren (§ 27 Abs. 1, 2 BVFG) einerseits und Bescheini-
gungsverfahren (§ 15 BVFG) andererseits mit Blick auf die Zu-
ständigkeit zur Prüfung von Härtefallgesichtspunkten bereits
höchstrichterlich in dem Sinne geklärt ist, dass einer als wei-
terer Familienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG einge-
reisten Person nur dann eine Bescheinigung nach § 15 Abs. 2,
§ 7 Abs. 2 BVFG erteilt werden kann, wenn ihr im Sinne der
§§ 26 ff. BVFG ein Aufnahmebescheid erteilt bzw. sie in einen
Aufnahmebescheid einbezogen worden ist, und dass die rechtliche
Möglichkeit der Einbeziehung in einen nachträglichen Aufnahme-
bescheid gegenüber dem Bundesverwaltungsamt verfolgt werden
muss. Rechtliche Gesichtspunkte, welche im Zusammenhang mit dem
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 (a.a.O.)
einen weiteren grundsätzlichen Klärungsbedarf begründen könn-
ten, trägt die Beschwerde jedoch nicht vor. Die bloße Rechtsbe-
hauptung der Beschwerde, die Vorinstanz hätte die Frage, ob ein
Härtefall im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliege, nicht als au-
ßerhalb des Streitgegenstandes des (Bescheinigungs-)Verfahrens
liegend unbeantwortet lassen dürfen, genügt als bloße Einwen-
dung gegen die sachliche Richtigkeit des Berufungsurteils nicht
dem Erfordernis der "Darlegung" der grundsätzlichen Bedeutung
der Rechtssache (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO); hierzu bedarf es
vielmehr eines konkreten Eingehens auf die Rechtsfrage, ihre
Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit und ihre über den
Einzelfall hinausgehende Bedeutung (vgl. Beschluss vom 10. No-
vember 1992 - BVerwG 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133
VwGO Nr. 6).
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3. Soweit die Beschwerde als Verfahrensmangel rügt, der Verwal-
tungsgerichtshof hätte ein Rechtschutzbedürfnis für die Klage
nicht verneinen dürfen und habe sich damit den Einstieg in die
Behandlung der Sache versperrt, rechtfertigt dies die Zulassung
der Revision schon deshalb nicht, weil der Verwaltungsgerichts-
hof auf diesen Gesichtspunkt nicht entscheidungstragend abge-
stellt hat, sondern darauf, dass der Kläger Kasachstan nicht im
Wege des Aufnahmeverfahrens verlassen hat (vgl. S. 5 des Ur-
teils).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die
Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke