Urteil des BVerwG vom 08.07.2011

Verwaltung, Entziehung, Entschädigung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.11
VG 2 K 1042/08 Ge
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. Juli 2011
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer und Dr. Häußler
beschlossen:
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts
Gera vom 15. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 3 778,24 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht wegen der von der Be-
schwerde allein geltend gemachten Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zu
dem Urteil des Senats vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 20.07 - (BVerwGE
131, 110) zuzulassen.
1. Eine Divergenz liegt vor, wenn das vorinstanzliche Gericht in Anwendung
derselben Vorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden (abstrakten)
Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung des übergeordneten Gerichts
aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgewichen ist. Die Beschwerdebegrün-
dung muss darlegen, dass und inwiefern dies der Fall ist (stRspr, z.B. Be-
schluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - Buchholz 310 § 132
Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19 m.w.N.). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwer-
de nicht.
Die Beschwerde versäumt es bereits, sich damit auseinanderzusetzen, dass
das Verwaltungsgericht (UA S. 10) ausdrücklich auf das nach ihrer Auffassung
divergierende Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. April 2008 (a.a.O.)
Bezug genommen und sich dessen tragende Rechtssätze zum entschädigungs-
rechtlich maßgeblichen Zeitpunkt für die Bestimmung der Nutzungsart nach § 3
Abs. 1 EntschG zu eigen gemacht hat.
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Die Beschwerde genügt auch im Übrigen nicht den Darlegungsanforderungen.
Sie bezieht sich zwar auf eine rechtssatzförmige Aussage im Urteil des Senats
vom 10. April 2008 (a.a.O. Rn. 20), soweit sie anführt, dass es dort heißt: „Die
Anordnung staatlicher Verwaltung ist auch der Sache nach keine Schädigung
durch (endgültige) Entziehung des Vermögenswertes oder eine dem Eigen-
tumsverlust gleichzustellende Schädigung auf andere Weise. Die staatliche
Verwaltung kann zwar eine Schädigung bewirken, bedeutet aber gerade noch
keine Entziehung“. Die Beschwerde stellt dem aber nicht - wie es erforderlich
wäre - einen entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz aus der angefoch-
tenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts gegenüber, der dieser Aussage
widerspricht. Vielmehr bringt sie vor, das Verwaltungsgericht habe in seiner
Entscheidung die vorgenannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts aus verschiedenen Gründen „verkannt“; unter anderem indem es ange-
nommen habe, dass „der von dem Beklagten angenommene Einheitswert hin-
sichtlich des landwirtschaftlichen Betriebs i.H.v. 15 200,00 Mark ... nicht zu be-
anstanden“ sei (Beschwerdebegründung S. 4). Hiermit und mit den weiteren
Ausführungen macht die Beschwerde allenfalls geltend, das Verwaltungsgericht
sei bei der Rechtsanwendung im Einzelfall von Maßstäben des Bundesverwal-
tungsgerichts abgewichen. Sie lässt dabei unberücksichtigt, dass das Aufzeigen
einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, den Zuläs-
sigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge gerade nicht genügt (Beschluss
vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO
Nr. 26 m.w.N.).
Eine Rechtssatzdivergenz zeigt die Beschwerde schließlich auch nicht auf, so-
weit sie sich insofern auf das Urteil des Senats vom 10. April 2008 (a.a.O.
Rn. 27) bezieht, als dort ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber im Entschädi-
gungsrecht keine Regelungen getroffen habe, nach denen Wertveränderungen
im Vorfeld des Eigentumsentzuges für die Festsetzung der Entschädigung un-
berücksichtigt bleiben. Unabhängig von der Rechtssatzqualität dieser Aussage
stellt ihr die Beschwerde jedenfalls keinen widersprechenden abstrakten
Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts gegenüber.
Der Sache nach rügt die Beschwerde auch insoweit allenfalls eine fehlerhafte
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Anwendung der vom Verwaltungsgericht nicht bestrittenen Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 und 3,
§ 52 Abs. 3 GKG.
Stengelhofen
Dr. Störmer
Dr. Häußler
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