Urteil des BVerwG vom 18.05.2009

Volljährigkeit, Unterbrechung, Beendigung, Hund

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.09
VGH 12 B 08.2039
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 18. Mai 2009
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
28. Januar 2009 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdever-
fahren wird auf 48 119,99 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist nicht begründet.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grund-
sätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Die von dem Beklagten aufgeworfenen Fragen
„1.) Unterscheiden sich die Sätze 2 und 3 des § 86a
Abs. 4 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - insb.,
weil § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII die Sätze 1 und 2 dieser
Vorschrift lediglich für entsprechend anwendbar erklärt -
mit Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht gem. § 89a
Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB VIII hinsichtlich der
Rechtsfolgen dahingehend, dass im Falle des § 86a Abs.
4 Satz 2 SGB VIII eine gegebene Zuständigkeit erhalten
bleibt, während im Falle des § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII
eine Zuständigkeit neu begründet wird?
2.) Ist der Bestand der Kostenerstattungspflicht gem.
§ 89a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB VIII unterschiedlich
zu beurteilen, je nachdem auf welchem der unterschiedli-
chen Sätze 2 oder 3 des § 86a Abs. 4 SGB VIII die
örtliche Zuständigkeit des die Hilfe gewährenden Jugend-
amtes beruht?
3.) Ist die örtliche Zuständigkeit des örtlichen Trägers der
Jugendhilfe gem. § 86a Abs. 4 SGB VIII eine notwendige,
aber nicht hinreichende Voraussetzung für die Kostener-
stattungspflicht des zuvor zuständigen örtlichen Trägers
gem. § 89a Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB VIII und
muss für die Bejahung dieser Kostenerstattungspflicht zu-
sätzlich noch die Tatbestandsvoraussetzung gegeben
sein, dass eine Fortsetzung der Leistung gegeben sein
muss?
1
2
3
- 3 -
4.) Ist im Fall einer bejahten Zuständigkeit des örtlichen
Trägers nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII (immer) auch
eine Fortsetzung der Leistung im Sinne des § 89a Abs. 1
Satz 2 2. Alternative SGB VIII zu bejahen?
5.) Ist eine Fortsetzung der Leistung im Sinne des § 89a
Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB VIII zu verneinen, wenn
ein volljähriger Hilfeempfänger die ihm aktuell gewährte
Hilfe abbricht (insb. seine Pflegefamilie verlässt), eine wei-
tere Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ablehnt und
sich an einen anderen Ort außerhalb der örtlichen Zu-
ständigkeit des die Hilfe gewährenden Jugendamtes be-
gibt, wenn dieses Jugendamt darauf die Hilfe mit Bescheid
formell einstellt, der Volljährige aber innerhalb von drei
Monaten wieder in den örtlichen Zuständigkeitsbereich
des Jugendamtes zurückkehrt und erneut eine Hilfe für
junge Volljährige bewilligt bekommt?“
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung. Sie beantworten sich unmittelbar aus dem Gesetz und der Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts.
In der Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG
5 C 56.01 - BVerwGE 117, 194-200) ist geklärt, dass eine bei Eintritt der Voll-
jährigkeit nach § 89a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestehende Kostenerstattungs-
pflicht bei Fortsetzung der Leistung als Hilfe für junge Volljährige festgeschrie-
ben wird und auch eine Änderung der Hilfeform innerhalb der Hilfe für junge
Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt. Aus dieser Recht-
sprechung folgt, ohne dass es einer weiteren Klärung in einem Revisionsver-
fahren bedarf, dass die Pflicht zur Kostenerstattung im Anschluss an einen Zu-
ständigkeitswechsel nach § 86 Abs. 6 SGB VIII in Fällen, in denen die Leistung
über die Volljährigkeit hinaus nach § 41 SGB VIII fortgesetzt wird (§ 89a Abs. 1
Satz 2 Alt. 2 SGB VIII), auch dann bestehen bleibt, wenn die Hilfe nach § 41
SGB VIII nicht ununterbrochen fortgewährt, sondern bis zu drei Monaten unter-
brochen wird. Das gilt auch, wenn sie beendet worden war und dann innerhalb
von drei Monaten erneut Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII erforder-
lich wird und sich die Zuständigkeit für die Leistungen an junge Volljährige nach
§ 86a Abs. 4 Satz 2 und 3 i.V.m. Satz 1 SGB VIII bestimmt.
4
- 4 -
Der Beschwerde ist allerdings zuzugeben, dass der Senat in seinem Urteil vom
14. November 2002 (a.a.O.) lediglich den Fall zu beurteilen hatte, in dem sich
die Zuständigkeit für die Fortgewährung der Hilfe nach § 86a Abs. 4 Satz 1
SGB VIII gerichtet hatte. Der Senat hat nicht ausdrücklich ausgeführt, dass dies
auch für eine Zuständigkeitsbestimmung nach § 86a Abs. 4 Satz 2 oder 3
SGB VIII gilt. Tragende Erwägung dieses Urteils war indes, dass § 89a Abs. 1
SGB VIII über den in der Normüberschrift bezeichneten sachlichen Anwen-
dungsbereich (Kostenerstattung bei fortdauernder Vollzeitpflege) hinausgeht.
Bei den Kosten für Leistungen an junge Volljährige nach § 41 SGB VIII, die von
der Erstattungspflicht aus § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nach dessen eindeuti-
gem Wortlaut ausdrücklich erfasst werden, handele es sich aber nicht um Kos-
ten, die ein örtlicher Träger im Sinne von Satz 1 „auf Grund einer Zuständigkeit
nach § 86 Abs. 6 aufgewendet“ habe. Solche Kosten seien vielmehr aufgrund
der Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII entstanden. Der Senat hat dann
weiter, ohne nach den Fallgruppen zu differenzieren, die nach § 86a Abs. 4
SGB VIII zur „Festschreibung“ der Zuständigkeit geführt hatten, ausgeführt:
„Für die Dauer der Fortsetzung der Leistung - gewisser-
maßen „stichtagsbezogen“ auf den Eintritt der Volljährig-
keit - wird die Kostenerstattungspflicht ebenso festge-
schrieben wie die nach § 86a Abs. 4 SGB VIII begründete
örtliche Zuständigkeit.“
Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelungen ist es ohne weiteren
Klärungsbedarf ausgeschlossen, dass in Bezug auf die aus § 89a Abs. 1 Satz 2
SGB VIII folgende Kostenerstattungspflicht zwischen den Fallgruppen der Zu-
ständigkeitsfixierung nach § 86a Abs. 4 SGB VIII, also dem Fall der ununter-
brochenen Weiterführung von Jugendhilfe bzw. der einer Leistung nach § 13,
Abs. 3, §§ 19, 21 oder einer Hilfe nach §§ 27 bis 35a SGB VIII nachfolgenden
Hilfe für junge Volljährige nach § 41 SGB VIII (Satz 1), dem Fall einer Unterbre-
chung der Hilfeleistung von bis zu drei Monaten, die außer Betracht bleibt
(Satz 2), und dem Fall der erneuten Hilfegewährung innerhalb von drei Monaten
nach Beendigung einer Hilfe für junge Volljährige (Satz 3), Unterschiede zu
machen sind. Den Zweck der Regelung hat der Senat in seinem Urteil vom
14. November 2002 (a.a.O.) wie folgt geklärt:
5
6
- 5 -
„Diese Auslegung kann sich auf Sinn und Zweck der ge-
setzlichen Regelungen stützen. Da § 86a Abs. 4 SGB VIII
die „Kontinuität des Hilfeprozesses“ sichern soll (so z.B.
Heilemann in LPK-SGB VIII, § 86a Rn. 8) und zu diesem
Zweck - wie es auch die Vorinstanz sieht - die Zuständig-
keit des bis zur Volljährigkeit örtlich zuständigen Trägers
„festschreibt“ (ähnlich Jans/Happe/Saurbier, Kinder- und
Jugendhilferecht, 3. Auflage <1998>, Erl. § 86a Art. 1
KJHG Rn. 11: „Zuständigkeitsbindung zur Fortsetzung der
Leistung“), ist ausgeschlossen, dass ein Jugendhilfeträ-
ger, der nach § 86 Abs. 6 Satz 1 SGB VIII für die Vollzeit-
pflege zuständig geworden und danach nach § 86a Abs. 4
SGB VIII für die dann in eine Hilfemaßnahme für junge
Volljährige überführte Hilfeleistung zuständig geblieben ist,
seine Zuständigkeit mit dem Ende des Aufenthalts des
jungen Volljährigen bei der Pflegeperson verliert und dass
damit - unter Inkaufnahme der Möglichkeit eines Zustän-
digkeitswechsels - die Zuständigkeit für die dem jungen
Volljährigen geleistete Hilfe neu zu bestimmen ist.“
Die Kostenerstattungspflicht des § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII umfasst mithin
auch nach seinem Sinn und Zweck alle Fälle, in denen eine nach § 86 Abs. 6
SGB VIII begründete örtliche Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII „fest-
geschrieben“ worden ist.
Die von dem Beklagten als möglich und notwendig erachtete Unterscheidung
für den Fortbestand der Kostenerstattungspflicht zwischen den einzelnen Fall-
gruppen des § 86a Abs. 4 SGB VIII folgt auch nicht, dass nach § 89a Abs. 1
Satz 2 SGB VIII erforderlich ist, dass die Leistung über die Volljährigkeit hinaus
nach § 41 SGB VIII „fortgesetzt“ wird (a.A. noch VG Bayreuth, Urteil vom 2. Juni
2003 - B 3 K 02.544 -). Für die „sachliche“ Fortsetzung hat der Senat in seinem
Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) klargestellt, dass der Begriff „Leistung“
in § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII nicht auf Fälle unveränderter Weitergewährung
der bereits vor Volljährigkeit gewährten Leistungen beschränkt ist, sondern sich
auf die Hilfe für junge Volljährige gemäß § 41 SGB VIII unabhängig von der
Hilfeform bezieht und dass deshalb eine Änderung der Hilfeform innerhalb der
Hilfe für junge Volljährige nicht zu einer neuen Zuständigkeitsprüfung führt. In
zeitlicher Hinsicht liegt eine „Fortsetzung“ dann vor, wenn eine Unterbrechung
oder zwischenzeitliche Beendigung der Hilfe für die Bestimmung der örtlichen
Zuständigkeit nach § 86a Abs. 4 SGB VIII keine Wirkungen hat. Dies ergibt sich
7
8
- 6 -
hier aus dem systematischen Zusammenhang der Zuständigkeits- und der
Kostenerstattungsnorm unmittelbar aus dem Gesetz und wird bekräftigt durch
das in dem Urteil vom 14. November 2002 (a.a.O.) betonte, an einer
„Gesamtbetrachtung“ der Hilfe für junge Volljährige orientierte Verständnis des
§ 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII, das an die Deckung eines (fortbestehenden)
jugendhilferechtlichen Bedarfs anknüpft. Es fehlt jeder überzeugende, in einem
Revisionsverfahren klärungsbedürftige Anhalt dafür, dass eine für die
Zuständigkeitsbegründung nach § 86a Abs. 4 SGB VIII unbeachtliche Unter-
brechung bzw. zeitweise Beendigung der Hilfegewährung für den hierauf bezo-
genen Kostenerstattungsanspruch beachtlich sein sollte. Dies gilt um so mehr,
als § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII eine entsprechende Geltung nicht nur des
Satzes 1 anordnet, sondern auch des Satzes 2 und damit die kurzzeitige Been-
digung der Hilfe für junge Volljährige der Unterbrechung gleichstellt, die „außer
Betracht“ zu bleiben hat. Auch aus diesem Grund fällt eine nach kurzeitiger Ein-
stellung erfolgte neuerliche Bewilligung, bei der für die Zuständigkeitsbestim-
mung von einem fortbestehenden Hilfebedarf ausgegangen wird, durch den
weiterhin nach § 86a Abs. 4 Satz 3 SGB VIII zuständigen Träger nicht aus dem
Begriff der „Fortsetzung“ i.S.d. § 89a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII heraus.
2. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
VwGO).
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 Halbs. 2
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
GKG.
Hund Prof. Dr. Berlit Stengelhofen
9
10