Urteil des BVerwG vom 14.08.2008

Gleichwertigkeit, Berufsausbildung, Einreise, Vergleich

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.08
OVG 2 A 126/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 14. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Brunn,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:
- 2 -
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Oktober 2007
wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die
allein erhobene Grundsatzrüge gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht
durch.
1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt
einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentschei-
dung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der
Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts revisi-
onsgerichtlicher Klärung bedarf. Nach diesem Maßstab ist keiner der von der
Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumes-
sen.
1.1 Mit den vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG für
rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftigen gehaltenen Fragen,
„ob die Klägerin auf den Abschluss in Magnitogorsk verwiesen wer-
den kann“
und
„ob der Abschluss in Magnitogorsk als berufsqualifizierender Ab-
schluss im Rahmen des BAföG - anders als die Vorgerichte es ge-
sehen haben - zu berücksichtigen war“,
werden keine grundsätzlich klärungsbedürftigen Fragen des revisiblen Rechts
aufgezeigt. Der Beklagte greift damit in der Sache lediglich die einzelfallbezo-
gene Auslegung und Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG an. Mit einer
1
2
3
- 3 -
derartigen Urteilskritik kann die grundsätzliche Bedeutung nicht dargetan wer-
den.
Soweit der Beklagte mit seinem Vorbringen dahingehend zu verstehen sein
sollte, es müsse in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wer-
den, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auch auf Spätaussiedler anwendbar sei, fehlt
es an der Klärungsbedürftigkeit. Die Frage, unter welchen Voraussetzungen die
Vorschrift des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG allgemein anwendbar ist, ist in der
Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend beantwortet (vgl. Urteile vom
31. Oktober 1996 - BVerwG 5 C 21.95 - BVerwGE 102, 200, vom 17. April 1997
- BVerwG 5 C 5.96 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 116 = DVBl 1997, 1436
und zuletzt vom 10. April 2008 - BVerwG 5 C 12.07 - juris). Danach ist die Be-
stimmung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG im Hinblick auf ihre Entstehungsge-
schichte und den Gesetzeszweck eingeschränkt auszulegen und anzuwenden.
Sie erfasst im Sinne einer teleologischen Reduktion Förderungsbewerber, die
im Ausland einen dort berufsqualifizierenden Ausbildungsabschluss erworben
haben, nur unter der Voraussetzung, dass diese zwischen einer Ausbildung im
Inland und im Ausland frei wählen konnten und sich für Letzteres entschieden
haben. Indem § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG anordnet, dass - unter diesen ein-
schränkenden Voraussetzungen - ein Ausbildungsabschluss auch dann berufs-
qualifizierend ist, wenn er im Ausland erworben wurde und dort zur Berufsaus-
übung befähigt, wird vermieden, dass Förderungsbewerber mit einem derarti-
gen Abschluss förderungsrechtlich besser gestellt werden als diejenigen, die
sich für eine (Erst-)Ausbildung im Inland entschieden haben. In- und ausländi-
sche Abschlüsse werden vielmehr gleichgestellt, sodass sich in beiden Fällen
eine anschließende Ausbildung als weitere Ausbildung im Sinne des Bundes-
ausbildungsförderungsgesetzes darstellt, für die lediglich nach Maßgabe der
einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 2 BAföG Ausbildungsförde-
rung verlangt werden kann. Hingegen war es nicht die Absicht des Gesetzge-
bers, Auszubildende von der Ausbildungsförderung auszuschließen, wenn die-
se nicht frei zwischen einer Ausbildung in der Bundesrepublik Deutschland, d.h.
im Inland, und einer Ausbildung im Ausland wählen konnten. Folglich gilt die
Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG nicht für im Ausland erworbene Ausbil-
dungsabschlüsse von Förderungsbewerbern, denen keine derartige Wahlmög-
4
- 4 -
lichkeit zur Verfügung stand. Zu den Personengruppen ohne die erforderliche
Wahlmöglichkeit gehört nach der jüngsten Rechtsprechung des Senats (vgl.
Urteil vom 10. April 2008 a.a.O.) grundsätzlich auch die Gruppe der Spätaus-
siedler. Die Beschwerde legt nicht dar, dass oder in welcher Hinsicht ein Revi-
sionsverfahren Gelegenheit bieten könnte, die dargelegten Grundsätze zur An-
wendung des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG, die das Berufungsgericht seiner Ent-
scheidung zugrunde gelegt hat, zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuentwi-
ckeln.
Abgesehen davon würde sich die Frage der grundsätzlichen (Nicht-) Anwend-
barkeit des § 7 Abs. 1 Satz 2 BAföG auf Spätaussiedler in einem Revisionsver-
fahren nicht stellen. Denn das Berufungsgericht hat mit bindender Wirkung für
das Bundesverwaltungsgericht (§ 137 Abs. 2 VwGO) festgestellt, dass es der
Klägerin im konkreten Fall nicht möglich war, vor ihrer Einreise in die Bundes-
republik Deutschland im Juli 2002 eine Berufsausbildung im Inland durchzufüh-
ren (vgl. UA S. 12).
1.2 Auch die vom Beklagten im Zusammenhang mit § 7 Abs. 3 BAföG aufge-
worfenen Fragen,
„ob - entgegen den von hiesigen Hochschulen als bestehend ange-
sehenen Anrechungsmöglichkeiten - das Studium in Magnitogorsk
bezogen auf ein anderes Studium in Deutschland gänzlich nicht zu
beachten ist“
sowie
„ob auf die unterschiedliche Ausgestaltung von Studiengängen im In-
und Ausland und auf die unterschiedliche Beherrschung der deut-
schen Sprache abgestellt werden kann, wenn Leistungen und Fach-
semester aus einem im Ausland durchgeführten Studium angerech-
net werden können“,
rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeu-
tung. Insoweit besteht ebenfalls keine Klärungsbedürftigkeit. Der Senat hat sich
wiederholt zur Problematik der Berücksichtigung von im Ausland verbrachten
Ausbildungszeiten bei einer vom Förderungsbewerber angestrebten In-
landsausbildung geäußert (vgl. Urteile vom 4. Dezember 1997 - BVerwG 5 C
5
6
- 5 -
3.96 - BVerwGE 106, 1 und - BVerwG 5 C 28.97 - BVerwGE 106, 5 sowie zu-
letzt vom 10. April 2008 a.a.O.). Eine im Ausland aufgenommene, aber nicht
berufsqualifizierend abgeschlossene Ausbildung ist danach förderungsrechtlich
von Bedeutung, wenn die ausländische Ausbildungsstätte den inländischen
Ausbildungsstätten nach Zugangsvoraussetzungen, Art und Inhalt der Ausbil-
dung sowie dem vermittelten Ausbildungsabschluss vergleichbar bzw. gleich-
wertig ist. Ausbildungszeiten an einer in diesem Sinne nicht gleichwertigen
Ausbildungsstätte bleiben förderungsrechtlich außer Betracht. Die Beurteilung
der Vergleichbarkeit bzw. Gleichwertigkeit setzt einen an der Aufzählung der
Ausbildungsstätten in § 2 BAföG orientierten wertenden Vergleich des Ausbil-
dungsgangs und der durch diesen vermittelten Berufsqualifikation voraus. Der
Frage, in welchem Umfang Zeiten einer Auslandsausbildung auf eine inländi-
sche Ausbildung angerechnet werden können, kommt dabei nur eine Indizwir-
kung zu. Damit sind die Grundsätze, unter denen Auslandsausbildungszeiten
förderungsrechtlich zu berücksichtigen sind, geklärt. Diese Rechtsprechung hat
das Berufungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt (vgl. UA S. 13). Dem Be-
schwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwieweit eine weitere, über
den Bestand der bisherigen Rechtsprechung hinausgehende Klärung erforder-
lich ist.
Im Übrigen würden sich auch diese aufgeworfenen Fragen in einem Revisions-
verfahren nicht stellen. Ihnen liegt die Annahme des Beklagten zugrunde, dass
die von der Klägerin im Ausland erbrachten Studienleistungen angerechnet
werden können und hierin ein gewichtiges Indiz für die Gleichwertigkeit der Stu-
diengänge im Inland und Ausland zu sehen ist. Das Berufungsgericht hat in-
dessen nach der nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit auch in
dem angestrebten Revisionsverfahren bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatrich-
terlichen Würdigung der widersprüchlichen Stellungnahmen zu etwaigen An-
rechnungsmöglichkeiten eine derartige Indizwirkung im konkreten Fall verneint.
7
- 6 -
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO.
Dr. Brunn
Stengelhofen
Dr. Störmer
8