Urteil des BVerwG vom 11.04.2005

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.05
VGH 10 UZ 3746/04
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen,
die diese selbst trägt.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Der Kläger hat seine "sofortige Beschwerde" gegen den Beschluss des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 2005, mit welchem sein Antrag auf Zulas-
sung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom
22. Oktober 2004 verworfen worden ist, mit Schriftsätzen vom 31. März/5. April 2005
zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwen-
dung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit