Urteil des BVerwG vom 07.10.2004

Ausnahme

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.04
OVG 14 A 4013/02
In der Verwaltungsstreitsache
- 2 -
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 16. Oktober 2003 wird zurückgewie-
sen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit
Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen,
die dieser selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Mit Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren unter anderem des Herrn Stanislaus
Bethke, des Vaters des Klägers zu 1, mit dem Aktenzeichen BVerwG 5 B 23.04 hat
der Senat die Beschwerde des Vaters des Klägers zurückgewiesen. Damit fehlt es
an einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Aufnahmebescheides, in
den die Kläger zu 1, 3 und 4 einbezogen werden könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1, § 14
Abs. 1 GKG (vgl. § 72 Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung des Kostenrechtsmoderni-
sierungsgesetzes - KostenRMoG - vom 5. Mai 2004, BGBl I S. 718).
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke