Urteil des BVerwG vom 26.02.2004
Ausstellung, Überzeugung, Nationalität, Befragung
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 22.03
OVG 2 A 2955/00
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Februar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und
Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen vom 13. Dezember 2002 wird zurückge-
wiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdever-
fahren auf 16 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberver-
waltungsgerichts ist nicht begründet. Die als alleiniger Zulassungsgrund geltend ge-
machte (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) Verfahrensfehlerhaftigkeit des Berufungsurteils
(§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde behauptet einen Verstoß gegen die Pflicht des Berufungsgerichts,
den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil das
Gericht "für eine Beibringung der 'Forma 1' durch die Beklagte oder durch den Senat
selbst (hätte) Sorge tragen … müssen". Ein solcher Verstoß gegen die gerichtliche
Aufklärungspflicht ist hier jedoch nicht festzustellen. Das Oberverwaltungsgericht hat
in der Berufungsverhandlung unter Hinweis "auf die Schwierigkeiten, die sich bei der
Befragung des Klägers zum Passantragsverfahren ergeben hätten", den Kläger zu 1
unter Hinzuziehung eines Dolmetschers zur Ausstellung seines ersten Inlandspasses
gehört (siehe S. 2 ff. der Sitzungsniederschrift vom 13. Dezember 2002). Das
Unterbleiben einer - zusätzlichen - Sachverhaltsaufklärung (hier durch Einholung des
von der Beschwerde für erforderlich gehaltenen Urkundsbeweises) wäre nur dann
verfahrensfehlerhaft gewesen, wenn ein diesbezüglicher Beweisantrag gestellt
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worden wäre oder die Einholung eines solchen Beweises sich dem Gericht hätte
aufdrängen müssen. Dies war hier nicht der Fall.
Eine weitere Sachverhaltsaufklärung hat sich dem Oberverwaltungsgericht hier des-
halb nicht aufdrängen müssen, weil das Gericht nach der Einvernahme des Klägers
zu 1 davon ausgegangen ist, dass er "entsprechend dem üblichen Verfahren bei der
Ausstellung des ersten Inlandspasses bewusst und freiwillig einen Antrag unterzeich-
net hat, in dem als Nationalität 'Russe' angegeben war" (S. 10 des Berufungsurteils).
Da das Gericht bei der Auswahl seiner Erkenntnismöglichkeiten frei war (§ 86 Abs. 1,
§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), war es durch das Verfahrensrecht auch nicht gehindert,
seine Überzeugung auf der Grundlage einer informatorischen Befragung des Klägers
zu 1 zu gewinnen, ohne durch eine gegenüber anderen Beweismitteln subsidiäre
Parteivernehmung des Klägers förmlich Beweis zu erheben. Der Prozessbevoll-
mächtigte der Kläger hat gegenüber dem Berufungsgericht sodann nicht beantragt
(§ 86 Abs. 2 VwGO), eine Ablichtung der "Forma 1", die zur Erteilung des Passes an
den Kläger zu 1 geführt hat, zu beschaffen und auf diese Weise - zusätzlichen - Be-
weis über das Verfahren der Ausstellung des ersten Inlandspasses zu erheben.
Es stellt ferner kein Überraschungsurteil dar, dass das Berufungsgericht durch die
Anhörung des Klägers zu 1 zu der "Überzeugung (gelangt ist), dass der russische
Nationalitäteneintrag im ersten Inlandspass tatsächlich auf einer entsprechenden
Erklärung des Klägers zu 1 beruht" (S. 14 des Berufungsurteils) und hierauf das an-
gegriffene Urteil gestützt hat. Schon der Antrag der Beklagten auf Zulassung der Be-
rufung war auf Zweifel an den Umständen des Zustandekommens des Passeintrags
gestützt gewesen (vgl. Schriftsatz der Beklagten vom 22. Mai 2000), das Berufungs-
gericht hatte die Berufung zugelassen, weil es ernstliche Zweifel an der Richtigkeit
des erstinstanzlichen Urteils hatte (Beschluss vom 15. August 2000), in der Beru-
fungsverhandlung war sodann der Kläger zu 1 zum Passantragsverfahren gehört
worden. Danach konnte für die Kläger nicht zweifelhaft sein, dass der Ausgang des
Berufungsverfahrens von der Beurteilung dieses Gesichtspunktes abhängen könnte.
Schon deshalb ist ohne Bedeutung, dass das Oberverwaltungs-gericht in einer frü-
heren Entscheidung (Urteil vom 13. Dezember 2001 - 2 A 2674/99 -) aufgrund der in
jenem Verfahren durchgeführten Beweisaufnahme einen Verfahrensablauf ermittelt
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hatte, in dem die russische Nationalität ohne eine entsprechende Erklärung des
Passbewerbers in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden war.
Soweit die Beschwerde sich gegen die Wertung der vom Kläger zu 1 "aus erster
Hand" erhaltenen Informationen infolge eines Widerspruchs zu Angaben seiner Mut-
ter als nicht glaubhaft wendet, liegt darin ein zur Darlegung eines Verfahrensfehlers
ungeeigneter Angriff gegen die Beweiswürdigung.
Auch die von der Beschwerde nachgereichten Ablichtungen von Urkunden, durch die
der Kläger zu 1 seine Angaben in vollem Umfang bestätigt sieht, eignen sich nicht
dazu, einen dem Berufungsurteil anhaftenden Verfahrensfehler darzulegen. Ob sie
als Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG angesehen werden können,
ist für das vorliegende Verfahren unerheblich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100
Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstan-
des auf § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit