Urteil des BVerwG vom 10.07.2002

Verweigerung, Richteramt, Hochschule

B
U
N
D
E
S
V
E
R
W
A
L
T
U
N
G
S
G
E
R
I
C
H
T
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 214.02
OVG 12 E 471/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. P i e t z n e r und S c h m i d t
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das
Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Mai 2002 wird
verworfen.
- 2 -
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Be-
schwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist zum einen unzulässig, weil sie nicht gemäß
§ 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengeset-
zes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten einge-
legt worden ist.
Zum anderen ist die Beschwerde unzulässig, weil Entscheidungen
der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen
angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu
diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss
über die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen
Anordnung und die Verweigerung der Bewilligung von Prozesskos-
tenhilfe nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichts-
kosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Für die von der Antragstellerin vorsorglich beantragte Vorlage
an das Bundesverfassungsgericht besteht für das Bundesverwal-
tungsgericht kein Anlass.
Dr. Säcker Prof. Dr. Pietzner Schmidt