Urteil des BVerwG vom 28.03.2003

Richteramt, Hochschule, Zustellung, Rechtsmittelbelehrung

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 212.02 (5 C 5.03)
OVG 4 LB 2089/01
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 28. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S c h m i d t und Dr. F r a n k e
beschlossen:
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Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts über die Nichtzulassung der
Revision gegen sein Urteil vom 13. Februar 2002
wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kos-
tenentscheidung in der Hauptsache.
G r ü n d e :
Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Oberver-
waltungsgerichts vom 13. Februar 2002 ist nach § 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zu-
zulassen. Das Revisionsverfahren kann zur Klärung der Frage
beitragen, ob und inwieweit im Rahmen des § 45 SGB X die Rück-
nahme einer zuschussweisen Sozialhilfebewilligung möglich ist,
wenn eine darlehensweise Bewilligung in Betracht gekommen wä-
re.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem
Aktenzeichen BVerwG 5 C 5.03 fortgesetzt; der Einlegung einer
Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses
Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundes-
verwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzurei-
chen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt
auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss
sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer
deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten las-
sen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden
können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung
zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Ge-
bietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit
Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde
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oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes,
dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben
Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er
einen Antrag stellt.
Dr. Säcker Schmidt Dr. Franke