Urteil des BVerwG vom 03.07.2003

Aufenthalt, Übertritt, Haushalt, Begriff

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 211.02
OVG 2 L 2/01
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 3. Juli 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. S ä c k e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. R o t h k e g e l und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsge-
richts vom 19. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichts-
kosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungs-
gerichts ist nur teilweise zulässig.
1. Soweit die Beschwerde eine Zulassung der Revision unter den Gesichtspunkten einer Di-
vergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO)
begehrt, ist sie unzulässig; denn die insoweit behaupteten Zulassungsgründe sind bereits
nicht dem Begründungserfordernis aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügend dargetan.
a) Die Beschwerde macht zwar geltend, dass das Urteil des Oberverwaltungsgerichts von
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Mai 2000 - BVerwG 5 C 27.99 -
(BVerwGE 111, 213) abweiche, indem es "trotz ähnlicher Sachverhaltslage … in der hier vor-
liegenden Angelegenheit das Gegenteil an(nehme)”. Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2
Nr. 2 VwGO liegt aber nicht schon dann vor, wenn ein Gericht in Anwendung höchstrichterli-
cher Rechtsprechung zu einem anderen Ergebnis gelangt als diese, sondern bedeutet Abwei-
chung im abstrakten Rechtssatz; eine ordnungsgemäße Darlegung erfordert, dass die Be-
schwerde einen in der von ihr genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts auf-
gestellten abstrakten Rechtssatz bezeichnet, zu dem das Oberverwaltungsgericht sich mit
einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Widerspruch gesetzt hat. Dies
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ist hier nicht geschehen. Nicht hinreichend ist die Rüge, das Gericht habe einen nicht bestrit-
tenen divergenzfähigen Rechtssatz im Einzelfall fehlerhaft angewendet.
b) Mangels ordnungsgemäßer Darlegung des behaupteten Verfahrensfehlers kann die Revi-
sion auch nicht unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt zugelassen werden. Die Beschwerde
macht insoweit geltend, dass Oberverwaltungsgericht habe im Bezug auf bestimmte vom Ver-
waltungsgericht gewürdigte Umstände "den Sachverhalt nicht vollständig aufgenommen und
berücksichtigt”, begründet aber schon nicht, weshalb das Berufungsgericht hierzu nach Ver-
fahrensrecht verpflichtet gewesen sein soll. Auch insoweit rügt der Beklagte allein eine aus
seiner Sicht fehlerhafte Würdigung des Sachverhalts.
2. Soweit die Beschwerde eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der
Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) anstrebt, ist sie unbegründet.
Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO,
wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft,
deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheit-
lichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten
erscheint. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
a) Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, "ob durch einen Zwischenauf-
enthalt einer neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden kann, wenn das Ob der weite-
ren Heimunterbringung nicht offen ist”. Diese Frage kann beantwortet werden, ohne dass
hierzu ein Revisionsverfahren durchgeführt werden muss; denn sie lässt sich ohne weiteres
auf der Grundlage bereits vorliegender Rechtsprechung des Senats zum Begriff des "gewöhn-
lichen Aufenthalts" beantworten, wonach dieser durch einen "zukunftsoffenen Verbleib bis auf
weiteres” gekennzeichnet ist und des weiteren voraussetzt, dass der Betreffende dort den
"Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen” hat (siehe Urteil vom 18. März 1999 - BVerwG 5 C
11.98 - ; BVerwGE 111, 213 <216>). Daher ist es nicht
generell ausgeschlossen, von einem so beschaffenen Aufenthalt selbst dann auszugehen,
wenn bei einer Aufenthaltsnahme außerhalb einer Einrichtung eine weitere Heimunterbringung
erforderlicher ist, aber "bis auf weiteres” nicht realisiert werden kann, und der Betreffende
seinen Lebensmittelpunkt solange außerhalb der Einrichtung hat. Wann im konkreten Fall
hiervon auszugehen ist, hängt u.a. von den für die Beurteilung der "Zukunftsoffenheit" maß-
geblichen Einzelfallumständen ab und entzieht sich damit einer verallgemeinernden revisions-
gerichtlichen Klärung.
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b) Die von der Beschwerde des Weiteren aufgeworfenen Frage, "ob für einen Übertritt in eine
andere Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nur erforderlich ist, dass durch den
Zwischenaufenthalt kein neuer gewöhnlicher Aufenthalt begründet wurde, oder ob zusätzlich
noch ein enger zeitlicher Zusammenhang vorhanden sein muss”, ist schon deshalb nicht revi-
sionsgerichtlich klärungsbedürftig, weil diese Frage sich im Revisionsverfahren nur stellen
würde, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin - entgegen der insoweit maßgebli-
chen Beurteilung des Berufungsgerichts - bei ihrer Mutter keinen gewöhnlichen Aufenthalt
begründet gehabt hätte. Damit fehlt die für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung erforder-
liche Entscheidungserheblichkeit.
c) Auch die Frage, "ob ein rund fünf Wochen dauernder Zwischenaufenthalt den für einen
Übertritt in eine andere Einrichtung im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG für erforderlich
gehaltenen zeitlichen Zusammenhang grundsätzlich entfallen lässt, obwohl der sachliche Zu-
sammenhang gegeben ist”, würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen; denn die
Vorinstanz hat angenommen, die Klägerin sei "durch den mehr als fünfwöchigen Aufenthalt im
Haushalt ihrer Mutter … nicht mehr von einer Einrichtung in die nächste Einrichtung überge-
treten” (S. 7 oben des Berufungsurteils), weil sie im Haushalt ihrer Mutter "ihren gewöhnlichen
Aufenthalt … begründet” habe (S. 8 oben des Berufungsurteils). Dass von einem "Übertritt” im
Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 2 BSHG nicht gesprochen werden kann, wenn der Betreffende
zwischen dem Wechsel aus der einen in die andere Einrichtung einen gewöhnlichen Aufent-
halt außerhalb beider Einrichtungen begründet hat, ist offensichtlich und vom Senat für den
Begriff des "Umzugs” im Sinne von § 107 BSHG auch bereits so entschieden (Urteil vom
6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 34.02 -, zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung
vorgesehen).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 188
Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Prof. Dr. Berlit