Urteil des BVerwG vom 07.01.2008

Hund, Emrk, Hochschule, Richteramt

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 210.07
OVG 13 LB 258/05
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Januar 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die „Untätigkeitsbeschwerde“ der Kläger gegen das
Niedersächsische Oberverwaltungsgericht wird verworfen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
G r ü n d e :
Vor dem Bundesverwaltungsgericht muss sich gemäß § 67 Abs. 1 VwGO jeder
Beteiligte, soweit er Anträge stellt, durch einen Rechtsanwalt bzw. Rechtslehrer
an einer deutschen Hochschule mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten vertreten lassen. Diese Voraussetzung haben die Kläger, die ihre
Beschwerde selbst eingelegt haben, nicht erfüllt, so dass die Beschwerde
schon aus diesem Grund zu verwerfen ist.
Ferner liegt eine mit der Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht anfecht-
bare Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts bisher
nicht vor (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Eine außerordentliche, bisher im Gesetz nicht vorgesehene, Beschwerde we-
gen Untätigkeit eines Oberverwaltungsgerichts in einem bei ihm anhängigen
Verfahren bzw. wegen zu langer Dauer eines solchen Verfahrens ist bisher
nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als unzulässig an-
gesehen worden (Beschluss vom 5. Dezember 2006 - BVerwG 10 B 68.06 -
juris).
Art. 6 EMRK, auf den sich die Kläger berufen, ist zudem auf die vorliegende
Verwaltungsstreitsache nicht anwendbar. Lediglich hinzuweisen ist darauf, dass
das Berufungsgericht eine Verhandlung für den 30. Januar 2008 terminiert hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Eine Streitwertfestset-
zung ist wegen der Erhebung einer Festgebühr (KV 5502 zum GKG) nicht er-
forderlich.
Hund Schmidt Prof. Dr. Berlit
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