Urteil des BVerwG vom 29.01.2010

Rechtliches Gehör, Klagebefugnis, Verfahrensmangel, Einreise

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 21.09, 5 PKH 16.09
VGH 10 S 2898/08
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 29. Januar 2010
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund und die
Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Berlit und Dr. Störmer
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulas-
sung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts-
hofs Baden-Württemberg vom 27. Januar 2009 wird zu-
rückgewiesen.
Der Antrag der Klägerinnen, ihnen Prozesskostenhilfe zu-
bewilligen und Rechtsanwalt … beizuordnen, wird abge-
lehnt.
Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdever-
fahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die auf die Zulassungsgründe des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) und der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Be-
schwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg.
1. Dies gilt zunächst, soweit sich die Klägerinnen dagegen wenden, dass der
Verwaltungsgerichtshof ihre Berufung im Hinblick auf die von ihnen begehrte
Erteilung einer „Aufnahmebescheinigung“ als Vertriebene bzw. Abkömmlinge
von Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehö-
rigkeit (erster Teil ihres Klageantrags) zurückgewiesen hat.
1.1 Ein Verfahrensmangel, der insoweit zur Zulassung der Revision gemäß
§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO führen könnte, ist nicht hinreichend dargelegt und
liegt auch in der Sache nicht vor. Ihr diesbezüglicher Vortrag genügt weder den
Anforderungen an die Bezeichnung eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2
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Nr. 3, § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO) noch lässt sich sonst feststellen, dass das
Berufungsurteil den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör verletzt
oder sonst gegen Verfahrensrecht verstößt.
a) Die Rüge der Klägerinnen, das Berufungsgericht habe ihren Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) ver-
letzt, bleibt ohne Erfolg. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht, die Ausfüh-
rungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Ent-
scheidungsfindung in Erwägung zu ziehen (stRspr, vgl. BVerfG, Urteile vom
6. Mai 1986 - 1 BvR 677/84 - BVerfGE 72, 119 <121> und vom 8. Juli 1997
- 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205 <216>). Das Gericht ist aber nicht gehalten,
das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu
jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2
VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur verletzt, wenn im Einzelfall
besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht dieser Pflicht nicht
nachgekommen ist. Dies ist dann gegeben, wenn es etwa das Vorbringen eines
Beteiligten zu einem zentralen Gesichtspunkt entweder überhaupt nicht zur
Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen hat, sofern das
Vorbringen nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder
aber offensichtlich unsubstantiiert war (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom
22. November 1983 - 2 BvR 399/81 - BVerfGE 65, 293 <295> und vom 19. Mai
1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <145 f.>; BVerwG, Urteil vom 5. Juli
1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 <209 f.>). Bei Zugrundelegung
dieser Maßstäbe liegt eine Verletzung hier nicht vor.
Zur Begründung dazu, dass rechtliches Gehör nicht gewährt worden sei, beruft
sich die Beschwerde insoweit maßgeblich darauf, das Berufungsgericht habe
ihren Vortrag im Rahmen der Prüfung der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO)
nicht zur Kenntnis genommen und erwogen. Diese Rüge ist bereits deshalb un-
schlüssig, weil die Frage, ob das vorinstanzliche Verfahren an einem Mangel
leidet, vom materiellrechtlichen Standpunkt des Berufungsgerichts aus zu beur-
teilen ist, auch wenn dieser Standpunkt verfehlt sein sollte (Urteil vom 25. März
1987 - BVerwG 6 C 10.84 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 183 S. 4, Beschluss
vom 23. Januar 1996 - BVerwG 11 B 150.95 - Buchholz 424.5 GrdstVG Nr. 1).
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Der Verwaltungsgerichtshof hat die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) nämlich
mit der Begründung verneint, durch deren Ablehnung könnten offensichtlich und
nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte der Klägerinnen verletzt sein.
Denn weder dem Bundesvertriebenengesetz noch anderen Normen könne eine
Grundlage für die von den Klägerinnen angestrebte „Aufnahmebescheinigung
als Vertriebene bzw. Abkömmlinge von Vertriebenen deutscher
Volkszugehörigkeit oder deutscher Staatsangehörigkeit“ entnommen werden
(Urteilsabdruck S. 9). Damit hat der Verwaltungsgerichtshof zum einen deutlich
gemacht, dass er insoweit (aufgrund des ausdrücklichen, von einem rechtskun-
digen bevollmächtigten Rechtsanwalt gestellten Klageantrags) allein den An-
spruch auf Erteilung einer solchen „Aufnahmebescheinigung“ - was im Hinblick
auf die Auslegung des Klagebegehrens weder von der Beschwerde angegriffen
wird noch sonst revisionsgerichtlich zu beanstanden ist - als Streitgegenstand
angesehen hat, und dass zum anderen nach seiner materiellrechtlichen Auf-
fassung nach keiner Betrachtungsweise ein Anspruch der Klägerinnen auf diese
begehrte „Aufnahmebescheinigung“ in Betracht kam. Der Verwaltungsgerichts-
hof hat damit zugleich zum Ausdruck gebracht, dass er dem zentralen Vortrag
der Klägerinnen, ein Anspruch auf die von ihnen begehrte „Aufnahmebeschei-
nigung“ lasse sich in irgendeiner Weise aus der behaupteten Erlangung der
Eigenschaft als Vertriebene gemäß § 7 BVFG a.F. herleiten, rechtlich nicht
folgt. Der allein streitgegenständliche Anspruch auf eine „Aufnahmebescheini-
gung“ lässt sich nach der - auch nach Auffassung des entscheidenden Senats
überdies nicht fehlerhaften - Rechtsansicht des Berufungsgerichts weder dieser
Vorschrift entnehmen, noch ergibt sich ein Anspruch aus den Umständen, wel-
che die Klägerinnen in ihrem Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zu-
lassung der Berufung vom 5. Mai 2008 (und dem dortigen Hinweis auf 㤠7
AufenthaltsG bzw. § 6 AuslG“) vorgebracht haben. Denn der Verwaltungsge-
richtshof hat, indem er schon die Möglichkeit des Bestehens eines Anspruchs
auf Erteilung einer „Aufenthaltsbescheinigung“ auch aus Normen außerhalb des
BVFG verneint hat, der Sache nach deutlich abgelehnt, dass sich ein solcher
Anspruch - wie die Klägerinnen meinen - aus einem etwaigen aus der Ver-
triebeneneigenschaft folgenden Recht zum Daueraufenthalt oder in Verbindung
hiermit aus einem auf „§ 7 Aufenthaltsgesetz bzw. § 6 des Ausländergesetzes“
beruhenden Aufenthaltsrecht ergeben könne. Weil der Verwaltungsgerichtshof
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den Hinweis auf die letzteren Vorschriften mit den vorgenannten Ausführungen
als materiellrechtlich nicht durchgreifend zurückgewiesen hat, musste er nicht
ausdrücklich auf die Details des Vortrags der Klägerinnen eingehen. Jedenfalls
lässt sich daraus, dass er die vorgenannten Normen und insbesondere § 7
BVFG a.F. insoweit nicht ausdrücklich genannt hat, nicht schließen, dass er sie
und das hierzu von der Klägerinnen Vorgetragene nicht zur Kenntnis genom-
men oder nicht erwogen hat. Der Verwaltungsgerichtshof musste sich nach
seiner Rechtsansicht schon nicht damit auseinandersetzen, ob den Klägerinnen
überhaupt - wie von ihnen behauptet - die aus § 7 BVFG a.F. hergeleitete Ver-
triebeneneigenschaft zukam; denn nach seiner Rechtsansicht kann daraus
- selbst wenn die Vertriebeneneigenschaft anzunehmen wäre (vgl. dazu Urteile
vom 4. April 1995 - BVerwG 9 C 400.94 - Buchholz 412.3 § 1 BVFG Nr. 51 und
vom 6. Februar 2003 - BVerwG 5 C 44.01 - Buchholz 412.3 § 7 BVFG Nr. 5) -
der allein im Streit stehende Anspruch auf Erteilung einer „Aufnahmebescheini-
gung“ nicht entnommen werden.
Es trifft zudem auch nicht zu, dass der Verwaltungsgerichtshof die zentrale Vor-
schrift des § 7 BVFG a.F. und den hierzu von den Klägerinnen unterbreiteten
Sachverhalt überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen hätte.
Vielmehr ergibt sich das Gegenteil unter anderem daraus, dass er diesen Vor-
trag in den Tatbestand des Urteils aufgenommen hat und zudem in den Grün-
den - wenn auch im Zusammenhang mit der Erörterung des zweiten Teils des
Klageantrags zur Feststellung des Deutschen-Status nach Art. 116 Abs. 1 GG -
ausdrücklich auf die genannte Vorschrift eingegangen ist. Dabei durfte er auf
der Grundlage seiner Rechtsauffassung die „umstrittene Frage, ob die Kläge-
rinnen nach Maßgabe des § 7 BVFG a.F. Vertriebene sind“, offen lassen (UA
S. 10, vgl. dazu auch Urteile vom 4. April 1995 a.a.O. und 6. Februar 2003
a.a.O.).
Die angefochtene Entscheidung könnte überdies - selbst wenn eine das rechtli-
che Gehör beeinträchtigende Nichtberücksichtigung von Vorbringen vorläge -
nicht auf einem etwaigen Verstoß beruhen, da ausgeschlossen werden kann,
dass das Berufungsgericht bei der gebotenen Berücksichtigung des Vorbrin-
gens der Klägerinnen zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre. Das gilt
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sowohl im Hinblick auf § 7 BVFG a.F., der allein die materiellrechtliche Frage
des Erwerbs der Vertriebeneneigenschaft geregelt hatte, nicht aber deren nach
§ 15 BVFG a.F. vorgesehene formelle Bestätigung und der insbesondere eine
„Aufnahmebescheinigung“ als Rechtsfolge eindeutig nicht vorsieht, als auch
hinsichtlich der genannten ausländerrechtlichen Normen, denen sich allenfalls
Ansprüche auf eine Aufenthaltsgenehmigung bzw. Aufenthaltserlaubnis, nicht
aber auf die begehrte „Aufnahmebescheinigung“ entnehmen lassen.
b) Jedenfalls aus diesem Grunde lässt sich aus dem Vorbringen der Beschwer-
de auch sonst ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler nicht
entnehmen. Zwar rügen die Klägerinnen, das Berufungsgericht habe zu Un-
recht von ihnen verlangt, zur Begründung der Klagebefugnis konkrete Normen
zu nennen. Allerdings ist mit dem diesbezüglichen Vorbringen ein Verfahrens-
mangel (etwa eine Verletzung des § 42 Abs. 2 VwGO) schon nicht in einer den
Darlegungsanforderungen genügenden Weise bezeichnet.
Selbst wenn dies anders wäre und die Beschwerde eine Überspannung der
Anforderungen an diese Norm durch das Berufungsgericht hinreichend darge-
legt hätte, ließe sich daraus ein Verfahrensmangel im Ergebnis nicht herleiten.
Soweit der Verwaltungsgerichthof dahin zu verstehen sein sollte, dass er den
Klägerinnen der Sache nach vorgeworfen hätte, sie hätten im Berufungsverfah-
ren - trotz der Aufforderung im Zulassungsbeschluss - keine Normen genannt,
die den von ihnen geltend gemachten Anspruch auf eine „Aufnahmebescheini-
gung“ (möglicherweise) tragen könnten, hätte er allerdings die prozessualen
Darlegungsanforderungen bei der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO inso-
fern fehlerhaft bestimmt. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts ist es im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO
erforderlich, aber auch ausreichend, dass der Kläger Tatsachen vorträgt, die es
denkbar und notwendig erscheinen lassen, dass er in einer eigenen rechtlichen
Position beeinträchtigt ist (Urteile vom 27. November 1996 - BVerwG 11 A
100.95 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 18 = NVwZ 1997, 994 und vom
24. September 1998 - BVerwG 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 <217>). Wenn
die Erwägung des Verwaltungsgerichtshofs, dass die Klägerinnen im Beru-
fungsverfahren keine Normen genannt hätten, dahin zu verstehen wäre, dass
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die Klägerinnen nicht nur keine zur Begründung der Klagebefugnis sachlich
nach der Möglichkeitstheorie geeignete Norm, sondern überhaupt keine Norm
genannt hätten, träfe dies so ebenfalls nicht zu. Zum einen hat sich der Bevoll-
mächtigte der Klägerinnen in der Berufungsbegründungsschrift vom
6. November 2008 ausdrücklich auf den „erworbenen Vertriebenenstatus ge-
mäß § 7 BVFG a.F.“ berufen. Zum anderen hat er darin auf seine Schriftsätze
im Berufungszulassungsverfahren Bezug genommen (vgl. zur grundsätzlichen
Zulässigkeit einer solchen Bezugnahme im Hinblick auf die Anforderungen aus
§ 124a Abs. 6 Satz 3, Abs. 3 Satz 4 VwGO an eine Berufungsbegründung: Be-
schluss vom 30. Januar 2009 - BVerwG 5 B 44.08 - juris m.w.N.).
Allerdings kommt es nicht darauf an, ob dieser Teil der Begründung des Ver-
waltungsgerichtshofs zu § 42 Abs. 2 VwGO fehlerhaft ist. Denn jedenfalls ist die
tragende Aussage des Verwaltungsgerichtshofs, dass hier nach keiner Betrach-
tungsweise ein Anspruch auf Erteilung einer „Aufnahmebescheinigung“ beste-
hen kann, nicht zu beanstanden. Insoweit unterliegt auch der rechtliche Aus-
gangspunkt des Verwaltungsgerichtshofs, d.h. der aus § 42 Abs. 2 VwGO ent-
nommene Maßstab, keiner Beanstandung. Es ist daher auch auszuschließen,
dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs zur Nennung von Normen
einen Verfahrensverstoß, auf dem die angegriffene Entscheidung beruht, be-
gründen können.
1.2 Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechts-
sache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Keine Grundsatzbedeutung
kommt den folgenden von der Beschwerde aufgeworfenen vier Fragen (Be-
schwerdebegründung, S. 15) zu, mit denen sie geltend macht, es sei
„1. die Grundsatzfrage zu klären, wie Vertriebene deut-
scher Volkszugehörigkeit sowie deren Ehegatten und Ab-
kömmlinge ihren Anspruch auf endgültigen Aufenthalt im
Bundesgebiet nach Feststellung der Vertriebeneneigen-
schaft oder der Abkömmlings- oder Ehegatteneigenschaft
im Sinne des Art. 116 I GG und damit die Aufnahme im
Sinne des „Aufnahmefindens“ gegenüber einer Behörde,
die weder handelt noch irgendwie tätig wird, durchsetzen
können und welche Normen bzw. Anspruchsgrundlagen
oder Rechtssätze hier anzuwenden sind.
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2. Des weiteren gilt es zu klären, ob ein Tatsachengericht
die Klage als unzulässig dann abweisen darf, wenn der
Kläger zwar einen Sachverhalt vorgetragen hat, aus dem
sich seine geltend gemachten Ansprüche ergeben, jedoch
die einschlägigen gesetzlichen Normen nicht ausdrücklich
genannt hat.
3. Des weiteren ist zu klären, ob es den für die Gewäh-
rung von Rechten und Vergünstigungen an Vertriebene
und für die Aufnahme und Eingliederung der Vertriebenen
und Heimkehrer zuständigen Behörden der BR Deutsch-
land gestattet ist, die Vertriebene sowie deren Abkömm-
linge und Ehegatten, wenn sie bereits vor dem 01.01.1993
ihre Berechtigung nach dem BVFG erworben haben, von
der Aufnahme dadurch auszuschließen, in dem die Be-
hörde untätig bleibt und die Eigenschaft nach Art. 116 I
GG deshalb nicht anerkennt, weil der Betroffene keine
Aufnahme gefunden habe.
4. Die Revision ist auch deshalb zuzulassen, um die Frage
zu klären, ob der Vertriebene oder dessen Abkömmling
oder Ehegatte, der den Willen geäußert hat, als Vertrie-
bener oder als Abkömmling oder Ehegatte eines Vertrie-
benen deutscher Volkszugehörigkeit sich in Deutschland
dauerhaft niederlassen zu wollen und um Erteilung der
entsprechenden Genehmigung gebeten hat, von der Auf-
nahme ausgeschlossen werden (darf), wenn ihm, nach
Erkrankung vor Erreichen der BR Deutschland, aus hu-
manitären Gründen die Einreise mit einem Touristenvisum
in Kenntnis der geltend gemachten und vorhandenen Ver-
triebeneneigenschaft oder Abkömmlingseigenschaft oder
Ehegatteneigenschaft erteilt wurde.“
Die aufgeworfenen Fragen können eine Zulassung wegen grundsätzlicher Be-
deutung der Rechtssache nicht rechtfertigen, weil sie sich in der von der Be-
schwerde formulierten Weise in einem Revisionsverfahren nicht stellen würden.
Denn Gegenstand des hier in Rede stehenden Klageantrags ist - wie oben dar-
gelegt - allein die Erteilung einer „Aufnahmebescheinigung“. Auf die vorgenann-
ten Fragen kommt es dafür nicht an.
2. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat auch keinen Er-
folg, soweit sie sich dagegen wendet, dass der Verwaltungsgerichtshof die Be-
rufung der Klägerinnen im Hinblick auf die von ihnen begehrte Feststellung,
dass sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG sind, zurückgewiesen hat.
Insoweit ist die ebenfalls auf die Zulassungsgründe der Grundsatzbedeutung
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(§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3
VwGO) gestützte Beschwerde jedenfalls unbegründet.
2.1 Die diesbezüglich von der Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig
gehaltene Frage (Beschwerdebegründung, S. 17),
„ob Vertriebene deutscher Volkszugehörigkeit, die keine
deutschen Staatsangehörigen sind, deren Ehegatten und
Abkömmlinge nur dann durch Aufnahme Deutsche im
Sinne des Art. 116 I GG geworden sind, wenn ihnen eine
ausländerrechtliche Daueraufenthaltserlaubnis erteilt wur-
de“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung nicht.
Denn diese Frage würde sich zum einen in dieser Allgemeinheit in einem Revi-
sionsverfahren nicht stellen. Zum anderen hat das Berufungsgericht die Zu-
rückweisung der Berufung im Hinblick auf die begehrte Feststellung des Deut-
schen-Status darauf gestützt, dass die Klägerinnen keine Aufnahme im Bun-
desgebiet im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG gefunden hätten, weil es an einem
kausalen Zusammenhang zwischen der dort genannten Eigenschaft (Flüchtling
oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatten
oder Abkömmling) und der Aufnahme im Bundesgebiet fehle (UA S. 10). Dieser
rechtliche Maßstab, von dem das Berufungsgericht ausgegangen ist, ist in der
Rechtsprechung bereits geklärt (Urteil vom 12. Mai 1992 - BVerwG 1 C 37.90 -
BVerwGE 90, 181 <184>) und wird von der Beschwerde auch nicht in Zweifel
gezogen. Einen ergänzenden Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde nicht auf.
Dies gilt auch, sofern die Beschwerde mit ihrer oben zitierten Grundsatzrüge
(unter Ziffer 4. auf S. 15 der Beschwerdebegründung) eine Zulassung der Revi-
sion im Hinblick auf das Begehren der Klägerinnen auf Feststellung des Deut-
schen-Status im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG hat erreichen wollen. Insoweit
geht die Beschwerde zudem von tatsächlichen Grundlagen aus (wie der Fest-
stellung der Tatsachen für die Eigenschaft als Vertriebene einerseits und der
Erteilung eines Touristenvisums durch die Behörde „in Kenntnis der gemachten
und vorhandenen Vertriebeneneigenschaft…“ andererseits), die das Beru-
fungsgericht in dieser Weise gerade nicht festgestellt hat.
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2.2 Ein Verfahrensmangel, der zur Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2
Nr. 3 VwGO im Hinblick auf das Begehren nach Feststellung des Deutschen-
Status im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG führen könnte, ist ebenfalls nicht hin-
reichend dargelegt und liegt in der Sache nicht vor.
a) Ohne Erfolg macht die Beschwerde insoweit geltend, der Verwaltungsge-
richtshof habe den Anspruch der Klägerinnen auf rechtliches Gehör nach
Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO bzw. seine richterliche Hinweispflicht
(§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung
getroffen.
Die Hinweispflicht konkretisiert den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Ge-
hörs und zielt mit dieser Funktion insbesondere auf die Vermeidung von Über-
raschungsentscheidungen (Urteil vom 11. November 1970 - BVerwG 6 C
49.68 - BVerwGE 36, 264 <266 f.>; Beschluss vom 4. Juli 2007 - BVerwG 7 B
18.07 - juris). Ein hiergegen verstoßendes Verhalten des Gerichts läge aber nur
vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsäch-
lichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht und damit
dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit welcher der unterlegene
Beteiligte nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen
brauchte. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Be-
teiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu of-
fenbaren (vgl. z.B. BVerfG, Beschluss vom 5. November 1986 - 1 BvR 706/85 -
BVerfGE 74, 1 <5>). Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab
auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozess-
stoffs hinweisen, weil sich die tatsächliche und rechtliche Würdigung regelmä-
ßig erst aufgrund der abschließenden Beratung ergibt (stRspr; vgl. etwa Be-
schlüsse vom 8. August 1994 - BVerwG 6 B 87.93 - Buchholz 421.0 Prüfungs-
wesen Nr. 335, vom 26. Juni 1998 - BVerwG 4 B 19.98 - NVwZ-RR 1998, 711,
vom 28. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 467.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 3
VwGO Nr. 51 und vom 13. März 2003 - BVerwG 5 B 253.02 - juris).
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Nach diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für einen Verstoß gegen
den Anspruch auf rechtliches Gehör durch eine unzulässige Überraschungs-
entscheidung hier nicht erfüllt. Die Beschwerde macht insbesondere geltend, es
sei nach dem Verfahrensverlauf nicht erkennbar gewesen, dass das Beru-
fungsgericht die Verneinung einer „Aufnahme“ im Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG
und damit die Abweisung des diesbezüglichen Feststellungsbegehrens der
Klägerinnen auf das Fehlen einer kausalen Verknüpfung zwischen Aufnahme
und Vertreibung gestützt habe. Es sei in tatsächlicher Hinsicht zu keinem Zeit-
punkt im Laufe des Verfahrens in Frage gestellt worden, dass die Klägerinnen
nicht aufgrund ihrer familiären Verbundenheit zu den im Bundesgebiet lebenden
Eltern und Großeltern eingereist seien. Das Berufungsgericht habe fehlerhaft
angenommen und auch den Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerinnen (im Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27. Januar 2009) un-
zutreffend dahin wiedergegeben, dass der Aufenthalt der Klägerinnen im Bun-
desgebiet ab 2002 allein der Behandlung der Leukämieerkrankung der Klägerin
zu 2 habe dienen sollen.
Damit wie auch mit den weiteren Ausführungen der Beschwerde hierzu ist je-
doch weder dargelegt noch ersichtlich, dass das Berufungsgericht seine Ent-
scheidung auf einen bis zum Abschluss der Berufungsverhandlung nicht mit
den Beteiligten erörterten und für sie erkennbaren rechtlichen oder tatsächli-
chen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem sie nicht rechnen mussten. Zum ei-
nen ist die Frage, aus welchen Gründen die Klägerinnen 2002 in das Bundes-
gebiet eingereist sind, ausweislich des Sitzungsprotokolls, dessen Berichtigung
der Bevollmächtigte der Klägerinnen erfolglos begehrt hat (siehe den ableh-
nenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. März 2009), in der
mündlichen Verhandlung jedenfalls erörtert worden, ohne dass es insoweit dar-
auf ankäme, ob das Protokoll die Ausführungen des Bevollmächtigten in jeder
Hinsicht wortgetreu wiedergegeben hat. Zum anderen hatte bereits das Verwal-
tungsgericht festgestellt, dass die Klägerinnen die Aussiedlungsgebiete mit ei-
nem „Besuchsvisum“ verlassen haben. Sie mussten daher damit rechnen, dass
das Berufungsgericht diesen tatsächlichen Umstand im Zusammenhang mit
dem Grund für ihre darauf beruhende Einreise in das Bundesgebiet würdigen
würde. Insofern durfte es sie nicht überraschen, dass der Verwaltungsgerichts-
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hof hieraus und aus weiteren Umständen Schlussfolgerungen für die Frage
ziehen könnte, ob die Einreise aufgrund des „Besuchsvisums“ (vorwiegend,
maßgeblich oder ausschließlich) der Behandlung der Leukämieerkrankung
diente. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt hier nicht davor, dass das
Berufungsgericht die tatsächlichen Umstände des „Besuchs“ der Klägerinnen in
Deutschland im Ergebnis in einer Weise gewürdigt hat, die mit ihren subjektiven
Vorstellungen nicht übereinstimmt. Der Sache nach wenden sich die Klägerin-
nen insoweit lediglich gegen eine von ihnen nicht geteilte Feststellung und
Würdigung des Sachverhalts, ohne einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzu-
zeigen.
In rechtlicher Hinsicht hat das Berufungsgericht den Begriff der Aufnahme im
Sinne von Art. 116 Abs. 1 GG, der während des gesamten verwaltungsgericht-
lichen Verfahrens erörtert worden ist, als nicht erfüllt angesehen. Es müsse eine
mit behördlicher Zustimmung erfolgte Begründung des dauernden Aufenthalts
durch den Abkömmling im Hinblick darauf erfolgt sein, dass der volksdeutsche
Elternteil ebenfalls seinen dauernden Aufenthalt in Deutschland genommen hat.
Dies sei nicht der Fall gewesen (UA S. 10). Die Klägerinnen mussten jedenfalls
damit rechnen, dass das Berufungsgericht das Vorliegen der Voraussetzungen
des hier zentralen und im gesamten Verfahren erörterten Begriffs der Aufnahme
im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG verneinen würde. Das diesbezügliche
Erfordernis einer mit einer behördlichen Zustimmung erfolgten Begründung
eines dauernden Aufenthalts hatte bereits das Verwaltungsgericht als nicht
erfüllt angesehen und deshalb eine „Aufnahme“ der Klägerinnen im Sinne von
Art. 116 Abs. 1 GG verneint. Dazu hat es ausgeführt, dass die Einreise mit
einem Besuchsvisum - anders als die Klägerinnen meinten - keine Aufnahme
im Sinne dieser Vorschrift darstelle (UA S. 6; vgl. in diesem Sinne auch BVerfG,
Kammerbeschluss vom 9. August 1990 - 2 BvR 1782/88 - InfAuslR 1990, 297
f.).
Die für den rechtlichen Subsumtionsschluss des Berufungsgerichts insoweit
maßgeblichen und vom Berufungsgericht festgestellten tatsächlichen Umstän-
de, dass die Klägerinnen einerseits mit einem Besuchsvisum eingereist sind
und andererseits der Aufenthalt (jedenfalls auch) der Behandlung der Leukä-
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mieerkrankung dienen sollte, haben sie als solche auch nicht in erheblicher
Weise in Frage gestellt. Die damit zusammenhängende Würdigung des Beru-
fungsgerichts, dass die Aufenthaltnahme der Klägerinnen ab September 2002
im Bundesgebiet nicht Folge des Vertreibungsdrucks war oder der Herstellung
der Familieneinheit mit der Mutter der Klägerin zu 1 diente, durfte die Klägerin-
nen deshalb - obgleich sie dies selbst aus ihrer subjektiven Anschauung heraus
möglicherweise anders gesehen haben - nach dem Prozessverlauf nicht in un-
zulässiger Weise überraschen. Mit der Möglichkeit einer abweichenden Würdi-
gung der tatsächlichen Umstände muss ein gewissenhafter Prozessbeteiligter
stets rechnen (vgl. Beschluss vom 1. September 1993 - BVerwG 4 B 93.93 -
juris).
Unter den gesamten Umständen war es auch nicht verfahrensfehlerhaft, dass
es das Berufungsgericht - was die Beschwerde insoweit ebenfalls rügt - unter-
lassen hat, die mündliche Verhandlung gemäß § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO wie-
der zu eröffnen.
b) Soweit der Vortrag der Beschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass mit
ihren Angriffen gegen die vorgenannte Tatsachenwürdigung des Berufungsge-
richts weiter gerügt wird, es habe den Sachverhalt entgegen den Anforderun-
gen des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO fehlerhaft gewürdigt, wird damit ein Verfah-
rensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ebenfalls nicht aufgezeigt.
Denn die Grundsätze der Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind revisions-
rechtlich regelmäßig dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. Beschlüsse vom
2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266
und vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 - juris). Anhaltspunkte für das
Vorliegen eines möglichen Ausnahmefalles einer gegen Denkgesetze versto-
ßenden oder sonst von Willkür geprägten Sachverhaltswürdigung sind von der
Beschwerde jedenfalls nicht in einer den Darlegungsanforderungen genügen-
den Weise dargetan.
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Der Antrag der Klägerinnen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Bei-
ordnung eines Rechtsanwalts ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsver-
folgung - wie sich aus den vorstehend ausgeführten Gründen ergibt - keine hin-
reichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 115, 121
Abs. 1 ZPO)
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m.
§ 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 2
GKG; sie folgt der von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen Bemessung
durch den Verwaltungsgerichtshof. Dabei geht der Senat davon aus, dass das
erkennbare Interesse des insgesamt zur Entscheidung gestellten
Rechtsschutzbegehrens nicht über das (mit 10 000 € je Klägerin zu bemessen-
de) Interesse an der Feststellung, dass die Klägerinnen Deutsche im Sinne des
Art. 116 Abs. 1 GG sind, hinausgeht.
Hund
Prof. Dr. Berlit
Dr. Störmer
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