Urteil des BVerwG vom 11.05.2006

Getrennt Lebende Ehefrau, Beweislastverteilung, Unentgeltlichkeit, Wohnrecht

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 21.06
OVG 4 B 1038/04
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Mai 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Rothkegel und Dr. Franke
beschlossen:
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Sächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 22. November 2005 wird zurückgewie-
sen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die auf das Vorliegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132
Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.
Die Beschwerde genügt nicht den Begründungsanforderungen aus § 133
Abs. 3 Satz 3 VwGO, soweit sie zunächst ohne Benennung einer grundsätzlich
klärungsbedürftigen Rechtsfrage die Sachbehandlung sowie die rechtlichen und
tatsächlichen Würdigungen des Berufungsgerichts angreift und geltend macht,
das Oberverwaltungsgericht habe in rechtsfehlerhafter Weise ein Grundurteil
verneint, unter Verstoß gegen die verwaltungsrechtliche Gegenstandslehre den
Gegenstand des Berufungsverfahrens nicht definiert, den Zurückverweisungs-
antrag des Klägers rechtsfehlerhaft behandelt und in falscher Bewertung des
§ 133 Abs. 1 VwGO selbst die notwendigen Beweise erhoben und in der Sache
selbst entschieden, es habe unter Verstoß gegen § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG die
begehrte Hilfe für den Lebensunterhalt nicht gewährt und dabei unstreitigen
Vortrag als nicht bewiesen angesehen, Tatsachen, die durch die
Beweisaufnahme offenkundig geworden seien, fehlerhaft zugrunde gelegt,
dabei die Grundsätze einer Bedarfsgemeinschaft verkannt sowie gegen Denk-
gesetze verstoßen, ferner habe es rechtsfehlerhaft die Bedürftigkeit des Klägers
verneint und dabei wiederum gegen Denkgesetze verstoßen und rechts-
fehlerhaft die abgestufte Darlegungs- und Beweislast nicht angewandt, es sei
zu Unrecht von Zweifeln an den Lebensverhältnissen des Klägers ausgegangen
und habe schließlich auch nicht darauf hingewiesen, dass es den Kläger und
seine Ehefrau als Bedarfsgemeinschaft ansehe, und sich auch nicht mit der
Frage befasst, ob der Kläger nicht trotz alledem hilfebedürftig sei. Soweit dabei
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im Gewand der Grundsatzrüge der Sache nach Verfahrensfehler geltend
gemacht werden (Verstöße gegen Denkgesetze bei der Beweiswürdigung, Ver-
stoß gegen gerichtliche Hinweispflichten), liegen diese entweder der Sache
nach nicht vor (Verstöße gegen Denkgesetze entstehen nicht bereits dadurch,
dass der Tatrichter eine Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vorgenom-
men hat, die nicht zwingend ist und nach den Vorstellungen des beweisbelaste-
ten Beteiligten anders hätte ausfallen müssen, vgl. etwa BVerwG, Beschluss
vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - NVwZ-RR 1995, 310) oder es fehlt
jedenfalls an der Darlegung, welche weiteren Umstände der Kläger bei richtiger
Sachbehandlung durch das Gericht noch vorgetragen hätte.
Soweit die Beschwerde zur Begründung der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung
als „klärungsfähige und klärungsbedürftige konkretisierte Rechtsfragen“ die
„- Grundsätze einer Bedarfsgemeinschaft und Behandlung
derselben zu dem Thema getrennt lebende Ehegatten
- Auswirkungen unentgeltlicher Leistungen des Bedürfti-
gen an seine getrennt lebende Ehefrau auf die Hilfsbe-
dürftigkeit
- unentgeltliche Geschäftsführertätigkeit des Hilfsbedürfti-
gen bei einer Gesellschaft dessen getrennt lebender Ehe-
frau auf die Hilfsbedürftigkeit
- Auswirkungen auf die Hilfsbedürftigkeit durch unentgelt-
liches Wohnrecht bei einer getrennt lebenden Ehefrau
- Grundsätze der abgestuften Darlegungs- und Beweislast
bei Hilfsbedürftigen im Sinne des Bundessozialhilfegeset-
zes
- Grundsätze der Beweislastverteilung, streitigen und un-
streitigen Sachvortrag sowie der Beweisbedürftigkeit
- Bedeutung eines kombinierten Zeugen- und Urkundsbe-
weises im Verhältnis zu ‚Zweifeln’ und eigenen Spekulati-
onen des Senats“
anführt und dazu erklärt,
„gerade im Hinblick auf die getrennt lebenden Ehegatten
sowie einzelner Dienste des hilfsbedürftigen Ehemanns
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gegenüber seiner Frau, die vorbezeichnet worden sind
und allesamt unentgeltlich erfolgten, werden zur Grund-
satzentscheidung bestellt, d.h. inwieweit unentgeltliche
Tätigkeiten eines getrennt lebenden und hilfsbedürftigen
Ehegatten an seine Ehefrau schädlich sind für den Status
einer eigenen hilfsbedürftigen Bedarfsgemeinschaft“,
setzt die Beschwerde zum einen voraus, dass die Unentgeltlichkeit der vom
Kläger behaupteten Dienstleistungen für seine Ehefrau entweder unstreitig oder
vom Oberverwaltungsgericht festgestellt worden ist. Das ist aber nicht der Fall.
Das Berufungsgericht hat vielmehr die diesbezüglichen Behauptungen des
Klägers als unglaubhaft bezeichnet (S. 12 unten des Berufungsurteils). Zum
anderen lassen sich die von der Beschwerde angesprochenen „Rechtsfragen“
zumindest ganz überwiegend nicht losgelöst von den Umständen des Einzelfal-
les, also nicht rechtsgrundsätzlich, beantworten, wie dies § 132 Abs. 2 Nr. 1
VwGO voraussetzt. Dementsprechend ist mit den von der Beschwerde aufge-
zählten Themen kein die Annahme rechtsgrundsätzlicher Bedeutung rechtferti-
gender revisionsgerichtlicher Klärungsbedarf dargelegt. Dafür genügt nicht die
bloße Benennung von Rechtsfragen in Verbindung mit der Behauptung, diese
Rechtsfragen seien von grundsätzlicher Bedeutung, vielmehr bedeutet „darle-
gen“ soviel wie „erläutern“, „erklären“ oder „näher auf etwas eingehen“ (vgl.
BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13,
90 <91>). Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass die
Beschwerde konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und Klä-
rungsfähigkeit sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht
(vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997,
3328); vor allem erfordert die Darlegung der Klärungsfähigkeit konkrete Hinwei-
se dazu, weshalb die Entscheidung über die Rechtssache von der Beantwor-
tung der bezeichneten Rechtsfrage abhängt.
Im Übrigen wird von einer weiteren Begründung des Beschlusses nach § 133
Abs. 5 Satz 2 VwGO abgesehen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Gerichtskosten-
freiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO.
Dr. Säcker Dr. Rothkegel Dr. Franke
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