Urteil des BVerwG vom 22.02.2008

Anhörung, Grundsatz der Unmittelbarkeit, Aussiedlung, Beweisantrag

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 208.07
OVG 2 A 871/06
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Februar 2008
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Schmidt, Dr. Franke und
Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts
für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. September
2007 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 9 000 € festge-
setzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Be-
schluss des Oberverwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder
wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache
(Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines Verfah-
rensmangels (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
1. Die Rechtssache hat nicht die ihr von den Klägern beigemessene grundsätz-
liche Bedeutung.
1.1 Soweit der Kläger zu 1. mit dem Vorbringen, die Rechtsauffassung des Be-
rufungsgerichts führe „zu einer willkürlichen Benachteiligung derer, die ein Kla-
geverfahren anstrengen“, und es sei nach allgemeiner Auffassung bei Ver-
pflichtungsbegehren nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchs-
entscheides abzustellen, geltend macht, bei erhobener Verpflichtungsklage sei
dies der Zeitpunkt der erst noch zu erstreitenden Verwaltungsentscheidung,
also ein Zeitpunkt deutlich nach der Widerspruchsentscheidung, rechtfertigte
dies ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Denn es folgt unmittelbar aus
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dem Gesetz, dass eine solche Auslegung des von dem Gesetzgeber festgeleg-
ten Zeitpunktes unzutreffend wäre. Denn der „Zeitpunkt der verwaltungsbehörd-
lichen Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ grenzt den für die Beurteilung
der erforderlichen Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeitpunkt von dem für die
verwaltungsgerichtliche Überprüfung im Übrigen maßgeblichen Zeitpunkt ab.
Diese „Fixierung“ des maßgeblichen Zeitpunktes entspricht auch dem Sinn und
Zweck der Neuregelung, wie er sich aus der Gesetzesbegründung erschließt, in
der ausgeführt wird (BTDrucks 16/4017, 11):
„Mit der Neufassung von § 6 Abs. 2 Satz 3 wird zum einen
klargestellt, dass die Deutschkenntnisse, die ein Spätaus-
siedlerbewerber als Bestätigungsmerkmal für sein Be-
kenntnis zum deutschen Volkstum vorweisen muss, be-
reits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwal-
tungsamtes über den Aufnahmeantrag vorliegen müssen.
Die bisherige Fixierung auf den Zeitpunkt der Aussiedlung
konnte zu der Annahme verleiten, es sei bei der Aufnah-
meentscheidung eine Prognose zu den Sprachkenntnis-
sen im Zeitpunkt der faktischen Aussiedlung erforderlich
(vgl. Nichtzulassungsbeschluss OVG NW vom 8. Oktober
2003 - 2 A 3725/02 -). Die Sprachkompetenz wird jedoch
naturgemäß zu einem Zeitpunkt festgestellt, der vor der
Aussiedlung liegt. Sie muss daher im Zeitpunkt der ver-
waltungsbehördlichen Entscheidung über den Aufnahme-
antrag vorliegen. Mit der entsprechenden Feststellung im
Rahmen der Anhörung ist die Annahme verbunden, dass
die Sprachkompetenz auch noch im Zeitpunkt der (späte-
ren) Aussiedlung vorhanden sein wird. Da die Entschei-
dung des Bundesverwaltungsamtes über die nachträgliche
Erteilung eines Aufnahmebescheides in Härtefällen im
Sinne des § 27 Abs. 2 erst fällt, wenn sich der Spät-
aussiedlerbewerber - gegebenenfalls auch schon längere
Zeit - in Deutschland aufhält, die familiär vermittelten
Sprachkenntnisse aber bereits vor Aussiedlung vorliegen
müssen, um das Bekenntnis zum deutschen Volkstum
bestätigen zu können, wird in diesen Fällen auf den Zeit-
punkt der Begründung des ständigen Aufenthalts in
Deutschland abgestellt.“
1.2 Soweit das Beschwerdevorbringen sinngemäß dahingehend zu verstehen
sein sollte, dass als klärungsbedürftig die Frage aufgeworfen wird,
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ob nach der Änderung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch
das 7. Gesetz zur Änderung des BVFG vom 16. Mai 2007
mit dem „Zeitpunkt der verwaltungsbehördlichen Ent-
scheidung über den Aufnahmeantrag“ die Widerspruchs-
entscheidung der Behörde, die über den Aufnahmebe-
scheid entscheidet, gemeint ist oder auf den Zeitpunkt des
Erlasses des begehrten Verwaltungsaktes abzustellen ist,
besteht jedenfalls kein Klärungsbedarf, weil die Entscheidungserheblichkeit
nicht dargelegt ist. Denn nach den für die Beurteilung insoweit zu Grunde zu
legenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts verfügte der Klä-
ger zu 1. (auch) im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung (noch) nicht über
die erforderlichen Sprachkenntnisse, ohne dass ersichtlich oder von dem Kläger
zu 1. vorgetragen wäre, dass sich seine Sprachkenntnisse in der Zeit zwischen
der erstmaligen Entscheidung der Verwaltung über seinen Aufnahmeantrag und
der Entscheidung über den hiergegen gerichteten Widerspruch verschlechtert
hätten.
1.3 Die Revision ist auch nicht wegen der Rechtsfrage zuzulassen,
„ob § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG in der neuen Fassung des
Gesetzes v. 16.05.2007 auch auf Verfahren anzuwenden
ist, bei denen die behördlichen Entscheidungen im Ver-
waltungsverfahren getroffen sind, jedoch der Aufnahme-
bescheid noch nicht erlassen wurde und die bisherigen
Entscheidungen nicht rechtskräftig sind“.
Die Frage nach der Anwendbarkeit der Norm beantwortet sich aus dem Wort-
laut, der insoweit keine Einschränkung enthält, auch ohne revisionsgerichtlichen
Klärungsbedarf dahin, dass die Norm auch in diesen Fällen anwendbar ist. Mit
dem Begriff der „Entscheidung über den Aufnahmeantrag“ hat der Gesetzgeber
eine offene, vom Inhalt der getroffenen Entscheidung und ihrer Bestands- oder
Rechtskraft unabhängige Formulierung gewählt; er hat insbesondere nicht statt
auf den „Zeitpunkt der Aussiedlung“ auf den „Zeitpunkt der Erteilung des
Aufnahmebescheides“ abgestellt.
Das Berufungsgericht hat die hiermit verbundene Veränderung der Vorausset-
zungen an die Erteilung eines Aufnahmebescheides, die die Berücksichtigung
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einer Verbesserung der Kenntnisse der deutschen Sprache, welche auf einer
hinreichenden familiären Vermittlung aufbaut (s. dazu BVerwG, Urteil vom
3. Mai 2007 - BVerwG 5 C 23.06 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 108), jeden-
falls nach Erlass des Widerspruchsbescheides ausschließt, zu Recht auch in
dem anhängigen Verfahren angewendet. In der Rechtsprechung des Senats ist
geklärt, dass eine vertriebenenrechtliche Neureglung auch in noch anhängigen
Aufnahmeverfahren anzuwenden ist, soweit es keine Übergangsvorschrift gibt,
die eine Fortgeltung des alten Rechts bestimmt (s. etwa BVerwG, Urteil vom
29. März 2001 - BVerwG 5 C 17.00 - BVerwGE 114, 116; s.a. Urteile vom
12. März 2002 - BVerwG 5 C 2.01 - BVerwGE 116, 114 und vom 4. September
2003 - BVerwG 5 C 35.02 - Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 101). Vorliegend be-
steht auch kein verfassungsrechtlich schutzwürdiges, verfestigtes Vertrauen in
den Fortbestand der bisherigen Rechtslage.
1.4 Die Revision ist schließlich auch nicht wegen der Rechtsfrage zuzulassen,
„ob § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG in dieser Fassung und insbe-
sondere mit der Regelung, dass das Bekenntnis nur dann
festgestellt worden ist, ‚wenn jemand im Zeitpunkt der ver-
waltungsgerichtlichen Entscheidung über den Aufnahme-
antrag und der Vermittlung deutscher Sprachkenntnisse
zumindest ein einfaches Gespräch führen kann’, über-
haupt verfassungsgemäß ist“.
Diese Frage bedarf deswegen keiner Prüfung in einem Revisionsverfahren, weil
auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens und der tatsächlichen Feststel-
lungen des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundes-
verfassungsgerichts keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit
des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG n.F. bestehen. Es ist von dem Gestaltungsspiel-
raum des Gesetzgebers gedeckt und widerspricht nicht dem Gebot effektiven
Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt (Art. 19 Abs. 4 GG), den für
die gerichtliche Überprüfung maßgeblichen Zeitpunkt für das Vorliegen der
tatsächlichen Voraussetzungen eines Verwaltungsaktes auf den Zeitpunkt der
- erstmaligen oder letzten - behördlichen Entscheidung über das Begehren
festzulegen. Die Regel, dass bei einer Verpflichtungsklage für die Überprüfung
der Sach- oder Rechtslage regelmäßig auf den Zeitpunkt der letzten mündli-
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chen Tatsachenverhandlung abzustellen ist, soweit es um die Frage geht, ob
die begehrte behördliche Maßnahme schon aus Rechtsgründen getroffen oder
versagt werden muss (stRspr, s. etwa BVerwG, Urteile vom 9. September 1998
- BVerwG 1 C 14.95 - Buchholz 402.46 BKAG Nr. 1 und vom 16. Juli 2002
- BVerwG 1 C 8.02 - BVerwGE 116, 378), steht unter dem Vorbehalt abwei-
chender Regelungen im materiellen Recht und hat jedenfalls keinen Verfas-
sungsrang.
Die von der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen zur Anwendung
und Auslegung des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führten selbst dann, wenn sie sich
tatsächlich stellten, nicht zur fehlenden Bestimmtheit; die Auslegungsbedürftig-
keit allein macht eine Norm deshalb nicht unbestimmt, wenn sich mit Hilfe der
üblichen Auslegungsmethoden eine zuverlässige Grundlage für die Auslegung
und Anwendung der Norm gewinnen lässt (s. BVerfG, Beschluss vom
14. Dezember 2000 - 2 BvR 1741/99 u.a. - BVerfGE 103, 21; Beschluss vom
22. Februar 2006 - 2 BvR 1657/05 - BVerfGK 7, 320). Es ist nicht erkennbar,
welche Auslegungs- und Anwendungsfragen nicht auf diese Weise einer
rechtsstaatlichen Klärung zuzuführen wären.
Die Neuregelung eröffnet den zur Entscheidung berufenen, ohnehin an Gesetz
und Recht gebundenen Behörden auch keine unkontrollierbaren Spielräume für
willkürliche Manipulationen bei der Feststellung der erforderlichen Sprach-
kenntnisse. Die Feststellungs- und Beweisschwierigkeiten, die sich bei einer
Fixierung des für die Feststellung der Sprachkenntnisse maßgeblichen Zeit-
punktes ergeben, sind zwar nicht von der Hand zu weisen. Sie unterscheiden
sich aber qualitativ nicht von den Feststellungs- und Beweisproblemen, die sich
in einem Verwaltungsstreitverfahren über eine Bescheinigung nach § 15 BVFG
ergeben konnten, wenn nach erfolgter Einreise die im Zeitpunkt der Aussied-
lung vorhandenen Sprachkenntnisse im Streit standen. Auf eine verfassungs-
widrige Beschränkung der Möglichkeiten, gegen eine auf unzureichende
Sprachkenntnisse gestützte Versagung eines Aufnahmebescheides gerichtli-
chen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen, weisen diese Erschwerungen
nicht; die Neuregelung verwehrt den Verwaltungsgerichten auch nicht die
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Überprüfung oder eigenständige Bewertung der Ergebnisse behördlicher
Sprachtests.
Von Verfassungs wegen ist es auch nicht geboten, eine - unter bestimmten
Voraussetzungen auch rechtlich beachtliche - Verbesserung der im Zeitpunkt
der nach § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG n.F. maßgeblichen Behördenentscheidung
tatsächlich unzureichenden Sprachkenntnisse gerade auch in einem nachfol-
genden verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen.
2. Die Revision ist auch nicht wegen der geltend gemachten Verfahrensfehler
(Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
2.1 Die Rüge, das Berufungsgericht habe dadurch gegen § 86 Abs. 1 und 2
VwGO verstoßen, dass es dem Beweisantrag des Klägers zu 1. nicht nachge-
gangen sei bzw. keine Tatsachen ermittelt habe, die die Überzeugung von dem
Vorliegen oder Nichtvorliegen der Sprachkenntnisse auf den maßgeblichen
Zeitpunkt begründen könnten, greift jedenfalls in der Sache nicht durch. Das
Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie
§ 86 Abs. 2 VwGO nicht dadurch verletzt, dass es unter Bezugnahme auf seine
Ausführungen in seinem Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom
26. April 2007 den Sachverhalt dahin bewertet hat, dass der Kläger zu 1 in dem
maßgeblichen Zeitpunkt nicht über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügt
habe, es dem entgegenstehenden Vorbringen der Kläger im Schriftsatz vom
18. Juni 2007 nicht gefolgt ist und dahin erkannt hat, der in diesem Schriftsatz
gestellte Beweisantrag könne „der Berufung schon deshalb nicht zum Erfolg
verhelfen, weil die Kläger im gesamten Verfahren und entgegen ihrer Behaup-
tung erst recht nicht im ‚Klageschriftsatz’ bestimmte Zeugen für die konkreten
Sprachkenntnisse des Klägers zu 1) benannt haben“.
Die Kläger haben allerdings in dem Schriftsatz vom 18. Juni 2007, der sich zu
der Anhörung des Berufungsgerichts vom 30. Mai 2007 zu einer beabsichtigten
Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO verhält, einer Entscheidung
ohne mündliche Verhandlung widersprochen und ausgeführt:
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„Es wird ausdrücklich zum Beweis dafür, dass mit dem
Kläger ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache ge-
führt werden kann, die Inaugenscheinnahme des Klägers
beantragt. Des weiteren wird zum Beweis dafür, dass der
Kläger in seiner Familie von Kindheit an mit der Mutter
und Großmutter sowie mit den Onkeln und Tanten die
deutsche Sprache selten gesprochen hat, jedoch fast alles
auf Deutsch versteht und für ein einfaches Gespräch
ausreichende Deutschkenntnisse besitzt, wird die Inau-
genscheinnahme und Anhörung des Klägers sowie die
Anhörung der im Klageschriftsatz bereits angegebenen
Zeugen beantragt.“
Das Berufungsgericht weist demgegenüber zutreffend darauf hin, dass die Klä-
ger jedenfalls in der Klageschrift keinen Beweisantrag gestellt oder angekündigt
haben. Die Kläger tragen selbst vor, sie hätten mit Schriftsatz vom 12. Mai 2005
im Verwaltungsverfahren sich zum Beweis für die Fähigkeit des Klägers zu 1.,
ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache zu führen, neben der Anhörung
des Klägers zu 1 auf die Anhörung der Zeugin Elena I[…] berufen, führen dann
aber auch aus: „Unter Bezugnahme auf die Beweisanträge in erster Instanz
(Klagebegründung) - im Klageschriftsatz mussten diese nicht gestellt werden,
hierzu gibt es keine prozessrechtliche Vorschrift - hat der Kläger im
Berufungsverfahren, wozu er berechtigt war, erneut einen Beweisantrag zum
Beweis dafür gestellt, dass er die erforderlichen Sprachkenntnisse familiär er-
worben hat und über solche verfügt.“ Damit wird ein vom Berufungsgericht
übergangener, durch Bezugnahme (deren Zulässigkeit unterstellt) gestellter
Beweisantrag auf eine Zeugeneinvernahme in der Klageschrift gerade nicht be-
zeichnet.
Da es nach dem insoweit maßgeblichen materiellrechtlichen Ansatz des Beru-
fungsgerichts auf die Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. im Zeitpunkt der Wi-
derspruchsentscheidung ankommt, konnte angesichts dessen, dass der Kläger
zu 1. ausweislich der Niederschrift zur mündlichen Verhandlung vom 7. Juli
2005 bereits von dem Verwaltungsgericht zu seinen Kenntnissen der deutschen
Sprache angehört worden war, ohne Verstoß gegen Prozessrecht auch von
dessen neuerlicher Anhörung abgesehen werden. Selbst wenn das Beru-
fungsgericht aus dem Ergebnis der Anhörung andere Schlüsse als das Verwal-
tungsgericht gezogen haben sollte, begründete dies keinen Verstoß gegen die
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prozessuale Aufklärungspflicht; überdies hat das Verwaltungsgericht hinrei-
chende Sprachkenntnisse des Klägers zu 1. nicht positiv festgestellt, sondern in
seinem Urteil vom 5. Januar 2006 ausgeführt, wegen des fehlenden durchgän-
gigen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum komme es nicht mehr darauf an,
„ob nach seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung am 7. Juli 2005
davon auszugehen ist, dass ihm familiär vermittelte Sprachkenntnisse zum
Führen eines einfachen Gesprächs in deutscher Sprache ausreichen“ (Urteils-
abdruck S. 7 f.). Selbst der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme
(§ 96 Abs. 1 VwGO) zwingt das Berufungsgericht regelmäßig nicht zur Wieder-
holung einer Beweiserhebung der Vorinstanz; dies steht vielmehr grundsätzlich
im Ermessen des Berufungsgerichts (vgl. § 125 Abs. 1, § 98 VwGO i.V.m.
§ 398 Abs. 1 ZPO). Dass im vorliegenden Fall die wiederholte Anhörung des
Klägers zu 1. ausnahmsweise wegen besonderer Umstände geboten war, ist
nicht erkennbar; solche Umstände folgen auch nicht daraus, dass die Kläger die
Erkenntnisse, die zum Sprachvermögen des Klägers zu 1. vorliegen, im
Grundsatz und im Detail anders bewerten als das Berufungsgericht. Dass der
Verlauf der Anhörung des Klägers zu 1. durch das Verwaltungsgericht unvoll-
ständig oder sonst unzutreffend protokolliert worden wäre, hat der Kläger zu 1.
substantiiert nicht geltend gemacht; der Hinweis, es sei wegen des Akzents
manches „verballhornt“ protokolliert worden, reicht hierfür nicht aus. Das Vor-
bringen im Schriftsatz vom 18. Juni 2007, der Kläger sei zu hören, weil sich
seine Sprachkenntnisse „auch nach der Gerichtsverhandlung verbessert“ hät-
ten, weist vielmehr darauf, dass die neuerliche Anhörung wegen einer
- vermeintlichen oder tatsächlichen - Verbesserung der Sprachkenntnisse nach
der Anhörung durch das Verwaltungsgericht und damit aus einem Grunde er-
strebt worden ist, der nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauf-
fassung des Berufungsgerichts nicht entscheidungserheblich war.
2.2 Mit dem Vorbringen, „dass das Berufungsgericht bezogen auf den von ihm
entscheidungserheblichen Zeitpunkt überhaupt keine Tatsachen festgestellt
hat“ (Schriftsatz vom 29. Januar 2008), dem Einwand, die Begründung des Be-
rufungsgerichts sei, da sie offensichtlich den größten Teil des Vortrages außer
acht lasse, nicht geeignet, den Beschluss zu tragen, sowie vergleichbarem
Vorbringen wenden sich die Kläger der Sache nach gegen die tatrichterliche
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Feststellung und Würdigung des Sachverhalts. Diese Würdigung ist dem mate-
riellen Recht zuzuordnen. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen Anspruch darauf,
dass das Gericht aus dem zur Kenntnis genommenen Vorbringen die von ei-
nem Beteiligten als geboten erachteten Schlüsse zieht und sonst den Vortrag
der Beteiligten in bestimmter Weise berücksichtigt oder ihm im Ergebnis folgt
(BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2000 - BVerwG 9 B 614.99 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 46; Beschluss vom 20. Dezember 2005 - BVerwG 5 B
84.05 -; Beschluss vom 13. Juli 2006 - BVerwG 5 B 70.06 -; stRspr). Dabei ist
grundsätzlich davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der Betei-
ligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in
Erwägung gezogen haben; etwas anderes gilt, wenn besondere Umstände
deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt
hat (stRspr; vgl. etwa BVerfGE 86, 133 <145 f.>). Solche Umstände sind hier
nicht ersichtlich. Welches Tatsachenvorbringen das Berufungsgericht, das sich
bereits in seinem Beschluss vom 17. Juni 2005 (2 E 501/05) und dem Prozess-
kostenhilfe versagenden Beschluss vom 27. April 2007 mit dem Sprachvermö-
gen des Klägers befasst hatte, nicht zur Kenntnis genommen oder erwogen
haben sollte, erschließt sich aus dem Vorbringen der Kläger nicht; dass von den
Klägern durchgängig vorgetragen worden ist, der Kläger zu 1. verfüge über die
entsprechenden Sprachkenntnisse und so seien auch die Ergebnisse der
Sprachtests bzw. Anhörungen zu werten, weist nicht auf eine Verletzung des
rechtlichen Gehörs und schließt eine abweichende Bewertung durch das Beru-
fungsgericht nicht aus.
2.3 Das Berufungsgericht hat hier auch nicht dadurch gegen den Anspruch auf
Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) ver-
stoßen, dass es gemäß § 130a VwGO ohne mündliche Verhandlung entschie-
den hat. Die Beschwerde verkennt, dass aus Art. 103 Abs. 1 GG grundsätzlich
kein originärer Anspruch auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung folgt.
Nach § 130a VwGO kann das Berufungsgericht unter den dort genannten Vor-
aussetzungen ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Beschwerde legt
keine Gründe dafür dar, dass der Verzicht des Berufungsgerichts auf eine
mündliche Verhandlung auf sachfremden Erwägungen oder groben Fehlein-
schätzungen beruht hat, worauf das dem Berufungsgericht in § 130a VwGO
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eingeräumte Ermessen in der Revision allein überprüft werden kann (stRspr,
z.B. BVerwG, Beschluss vom 10. April 1992 - BVerwG 9 B 142.91 - Buchholz
310 § 130a VwGO Nr. 5). Das Berufungsgericht hat die Kläger auch zu der be-
absichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO angehört und auf den Schriftsatz
der Kläger vom 18. Juni 2007 hin mit Verfügung vom 9. Juli 2007, zu welcher
die Kläger dann nochmals ergänzend vorgetragen haben, mitgeteilt, dass es
weiterhin beabsichtige, durch Beschluss zu entscheiden, weil es auch unter
Berücksichtigung des Vortrages im Schriftsatz vom 18. Juni 2007 die Berufung
für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich halte,
woraus sich ergibt, dass es nicht Beweis zu erheben beabsichtigte (zum Erfor-
dernis neuerlicher Anhörung s. etwa Beschlüsse vom 10. April 1992 - BVerwG
9 B 142.91 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 5, vom 3. Februar 1993 - BVerwG
11 B 12.92 - Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 10, und vom 22. Juni 2007
- BVerwG 10 B 56.07 -; stRspr).
2.4 Soweit die Kläger in Bezug auf ein Begehren auf Einbeziehung in einen Auf-
nahmebescheid der Mutter des Klägers zu 1. einen Verfahrensmangel geltend
gemacht hatten (Schriftsatz vom 15. November 2007, S. 12 ff. und vom
28. November 2007), versteht der Senat das Vorbringen im Schriftsatz vom
29. Januar 2008, dass „der ‚Hilfsantrag’ nicht mehr weiterverfolgt“ werde, dahin,
dass eine Revisionszulassung aus diesem Grunde nicht mehr begehrt wird. Ein
zur Revisionszulassung führender Verfahrensmangel liegt hier auch nicht vor,
weil die Kläger bereits im berufungsgerichtlichen Verfahren mitgeteilt hatten,
dass der Hilfsantrag nicht mehr weiterverfolgt werde (Schriftsatz vom
16. August 2007).
3. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2
Halbs. 2 VwGO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung
über den Streitwert auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 49.2 des Streitwertkatalogs
für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand Juli 2004) (NVwZ 2004, 1327).
Schmidt
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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