Urteil des BVerwG vom 08.08.2002

Verfahrensmangel, Ausschluss, Rechtsmittelbelehrung, Richteramt

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BESCHLUSS
BVerwG 5 B 208.02 (5 PKH 188.02)
OVG 12 LB 90/02
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. August 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. R o t h k e g e l und Dr. F r a n k e
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen das Urteil des
Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. April 2002 wird verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe
zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuord-
nen, wird abgelehnt.
- 2 -
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdever-
fahrens. Gerichtskosten für die Beschwerde ge-
gen die Nichtzulassung der Revision in Ziffer I
des Urteils des Niedersächsischen Oberverwal-
tungsgerichts vom 8. April 2002 werden nicht
erhoben.
Der Wert des Streitgegenstandes der Beschwerde
gegen die Zurückweisung der Beschwerde wegen
Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des
Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungs-
gerichts vom 8. April 2002 wird auf 4 000 €
festgesetzt.
G r ü n d e :
Die Beschwerde ist unzulässig.
Soweit sie sich gegen die Nichtzulassung der Revision in Zif-
fer I des Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsge-
richts vom 8. April 2002 richtet, ist sie zwar statthaft
(§ 133 Abs. 1 VwGO), aber nicht formgerecht erhoben, weil sie
nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder
Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hoch-
schulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevoll-
mächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsmit-
telbelehrung der angefochtenen Entscheidung hingewiesen wor-
den.
Soweit sich die Beschwerde gegen die Zurückweisung der Be-
schwerde wegen Nichtzulassung der Berufung in Ziffer II des
Urteils des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom
8. April 2002 richtet, ist sie von Gesetzes wegen nicht statt-
haft. Sie richtet sich nicht gegen eine der in § 152 Abs. 1
VwGO abschließend aufgezählten Entscheidungen, die mit der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
können. Der Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit ist verfas-
sungsgemäß, da Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes keinen Instan-
zenzug gewährleistet (vgl. z.B. BVerfGE 83, 24 <31>).
- 3 -
Dem Kläger kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein
Rechtsanwalt nicht beigeordnet werden; denn seine Beschwerde
bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO
i.V.m. §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO). Dies gilt auch, soweit sie
sich gegen die Nichtzulassung der Revision richtet. Denn die
Revision kann nach § 132 Abs. 2 VwGO nur zugelassen werden,
wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2. der Beschluss von einer Entscheidung des Bundesver-
waltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten
Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsge-
richts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3. ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Ein solcher Zulassungsgrund ist weder dem Schreiben des Klä-
gers vom 17. Mai 2002 zu entnehmen noch sonst ersichtlich.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Ge-
richtskostenfreiheit der Beschwerde gegen Ziffer I des Urteils
des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 8. April
2002 aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für die
Beschwerde gegen Ziffer II des Urteils des Niedersächsischen
Oberverwaltungsgerichts vom 8. April 2002 beruht auf § 14
Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Dr. Säcker
Dr. Rothkegel
Dr. Franke