Urteil des BVerwG vom 09.04.2008

Hund, Unterbrechung, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Aufenthaltserlaubnis

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 207.07
VGH 5 BV 07.946
In der Verwaltungsstreitsache
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hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 9. April 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in
dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom
27. September 2007 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 10 000 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2
Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Die von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam aufgeworfene Frage,
„ob im Rahmen des § 40b StAG Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des
achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts eines Elternteils nach § 4 Abs. 3
Satz 1 Nr. 1 StAG - über die Fälle der Passlosigkeit … und einer ‚kurzfristi-
gen’ Unterbrechung infolge einer ‚um wenige Tage’ verspäteten Stellung ei-
nes Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung … hinaus - auf-
grund einer analogen Anwendung des § 89 Abs. 3 AuslG 1990 außer Be-
tracht bleiben“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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Zum einen bezieht sie sich auf auslaufendes Recht und es ist nicht erkennbar,
dass sie für einen unüberschaubaren Personenkreis noch von Bedeutung sein
könnte. Vergleichbare Fälle betreffen allenfalls noch einen inzwischen sehr en-
gen Personenkreis. Infolge der Verweisung in § 40b StAG auf § 4 Abs. 3 Satz 1
StAG kann es sich nur noch um Personen handeln, die in den 1990er Jahren
auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland als Ausländer geboren sind,
hier am 1. Januar 2000 rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt gehabt und
bis zum 31. Dezember 2000 einen Einbürgerungsantrag gestellt haben, der
noch nicht bestands- oder rechtskräftig beschieden worden ist (§ 40b StAG).
Zusätzlich muss es - wie im vorliegenden Verfahren - darauf ankommen, ob ein
vor dem Geburtstermin liegender, mindestens acht Jahre währender rechtmä-
ßiger gewöhnlicher Aufenthalt eines Elternteils im Inland (§ 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 StAG) wegen verspäteter Stellung eines Antrags auf Verlängerung einer
Aufenthaltserlaubnis um mehr als nur wenige Tage unterbrochen war und in-
soweit eine entsprechende Heranziehung der früher geltenden Bestimmung in
§ 89 Abs. 3 AuslG F. 1990 in Betracht käme.
Zum anderen ist die Rechtsfrage aber auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil
sie durch die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (ins-
besondere das Urteil vom 29. März 2006 - BVerwG 5 C 4.05 - Buchholz 130 § 4
StAG Nr. 11) bereits hinreichend deutlich geklärt ist.
In dem Urteil vom 29. März 2006 (a.a.O. S. 2 f., Rn. 11) hat der Senat nämlich
bereits entschieden, dass im Rahmen der Verweisung auf § 4 Abs. 3 Satz 1
Nr. 1 StAG durch § 40b StAG der gesetzlichen Regelung in § 89 Abs. 3 AuslG
F. 1990 Rechnung zu tragen sei, und dass danach Unterbrechungen der
Rechtmäßigkeit des Aufenthalts - jedenfalls bezogen auf das Fehlen eines gül-
tigen Passes - unschädlich sind. Es liegt nahe, dass auch für die in § 89 Abs. 3
AuslG F. 1990 ebenfalls geregelte Fallgruppe der verspäteten Antragstellung
und dadurch bewirkter Unterbrechung des rechtmäßigen Aufenthalts (hier nach
den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs: vom 4. bis 19. September
1991) im Ergebnis nichts anderes zu gelten hat. Um die aufgeworfene Frage im
Sinne der Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs in dem angegriffenen
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Berufungsurteil zu beantworten, bedarf es nicht der Durchführung des ange-
strebten Revisionsverfahrens.
Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat ab (§ 133
Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertbemes-
sung ergibt sich aus § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG (doppelter Auffangwert je
Kläger, vgl. Nr. 42.1 Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004,
NVwZ 2004, 1327).
Hund
Dr. Franke
Dr. Brunn
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