Urteil des BVerwG vom 30.06.2008

Rechtliches Gehör, Hund, Streichung, Unrichtigkeit

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 205.07 (BVerwG 5 B 190.07)
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 30. Juni 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Prof. Dr. Berlit
beschlossen:
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Die Gegenvorstellung der Klägerin gegen den Beschluss
des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2007
(BVerwG 5 B 190.07) betreffend die außerordentliche Be-
schwerde der Klägerin gegen die Beschlüsse des Thürin-
ger Oberverwaltungsgerichts vom 12. Juli und 15. August
2007 sowie der Berichtigungsantrag werden zurückgewie-
sen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
Die als Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 8. Oktober 2007 zu wertende
Gegenvorstellung, mit der die Klägerin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
geltend macht, hat keinen Erfolg. Das Gleiche gilt für den Berichtigungsantrag,
mit dem die Streichung der Worte „und der der Bevollmächtigte der Klägerin
nicht entgegengetreten ist“ aus dem Beschluss vom 8. Oktober 2007 beantragt
wird.
Die Gehörsrüge bzw. Gegenvorstellung ist schon nicht in zulässiger Weise er-
hoben worden, weil die Gelegenheit zur Rücknahme der Beschwerde offen-
kundig auch Gelegenheit zur Äußerung zu den in der Verfügung bezeichneten
Gründen eröffnete und zudem das vermeintlich abgeschnittene Vorbringen, das
über das bisherige hinausgeht, nicht benannt ist. Überdies steht ihrem Erfolg
entgegen, dass auf der Grundlage der dem Prozessbevollmächtigten der Klä-
gerin mit Schreiben vom 31. August 2007 mitgeteilten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach insbesondere nach dem Inkrafttreten des
Gesetzes über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (Anhörungsrügengesetz) vom 9. Dezember 2004 (BGBl I S. 3220) eine
außerordentliche Beschwerde gegen die genannten Beschlüsse des Oberver-
waltungsgerichts nicht mehr in Betracht kommt, keine andere Entscheidung als
die Verwerfung der Beschwerde erfolgen konnte.
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Soweit der Prozessbevollmächtigte entsprechend § 119 VwGO Berichtigung
des Beschlusses vom 8. Oktober 2007 durch Streichung der genannten Worte
begehrt, fehlt es bereits an einer Unrichtigkeit.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halb-
satz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden
gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.
Hund
Dr. Franke
Prof. Dr. Berlit
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