Urteil des BVerwG vom 22.05.2008

Vorrang, Sozialhilfe, Hund, Jugendhilfe

BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
BESCHLUSS
BVerwG 5 B 203.07
OVG 4 LB 91/07
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. Mai 2008
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:
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Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung
der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Ober-
verwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 wird zurückgewie-
sen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwer-
deverfahren auf 155 140 € festgesetzt.
G r ü n d e :
Die allein auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Be-
schwerde bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche
Bedeutung, die ihr der Beklagte beimisst. Eine grundsätzliche Bedeutung wäre
nur dann zu bejahen, wenn für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, die
auch für die Entscheidung im Revisionsverfahren erheblich wäre und deren
höchstrichterliche Klärung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung
oder zu einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint
(stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 1999 - BVerwG 11 B 61.98 -
Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 19). Dies ist nicht der Fall.
1. Die von dem Beklagten für klärungsbedürftig gehaltene Frage,
„ob der nach § 86c SGB VIII leistende Jugendhilfeträger
verpflichtet ist, von einem vorrangig für die Leistung zu-
ständigen Sozialhilfeträger die Übernahme des Hilfefalles
und/oder Kostenerstattung zu verlangen oder ob der An-
spruch des nachrangig verpflichteten Jugendhilfeträgers
gegenüber dem nunmehr zuständigen Jugendhilfeträger
auf Kostenerstattung nach § 89c SGB VIII dem Anspruch
gegenüber dem Sozialhilfeträger auf Kostenerstattung/
Übernahme des Falles vorgeht, so dass der neu zuständi-
ge Jugendhilfeträger den Fall übernehmen muss, auch
wenn ein Vorrang der Sozialhilfe vorliegt“,
rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
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Soweit die Zulassungsfrage davon ausgeht, dass ein vorrangiger Anspruch der
Klägerin auf Übernahme/Kostenerstattung gegen den zuständigen Sozialhilfe-
träger bestanden habe, steht dies mit den nicht mit durchgreifenden Verfah-
rensrügen angegriffenen und daher bindenden (§ 137 Abs. 2 VwGO) tatsächli-
chen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts nicht im Einklang. Das Beru-
fungsgericht hat zwar ausgeführt, dem Beklagten sei einzuräumen, dass die
Hilfebedürftige dem Grunde nach einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach
§ 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII gehabt hätte, weil
sie zum Personenkreis der nicht nur vorübergehend geistig wesentlich Behin-
derten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 53 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
gehöre, hat es aber ausdrücklich als nicht entscheidungserheblich angesehen,
„ob Maßnahmen der Eingliederungshilfe nach § 10 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII bzw.
§ 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII a.F. gegenüber den von der Klägerin erbrachten
Leistungen der Jugendhilfe vorrangig gewesen sind“. Für die Frage der Recht-
mäßigkeit der Leistungserbringung im Außenverhältnis zum Hilfebedürftigen ist
das Berufungsgericht dabei im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts (vgl. grundlegend Urteil vom 23. September 1999
- BVerwG 5 C 26.98 - BVerwGE 109, 325) zutreffend davon ausgegangen,
dass ein etwaiger Nachrang der Jugendhilfe auf der Ebene der Verpflichtungen
zum Hilfesuchenden keine Freistellung des nachrangig verpflichteten Jugend-
hilfeträgers und keine alleinige Zuständigkeit des vorrangig verpflichteten Sozi-
alhilfeträgers bewirke, sondern der Jugendhilfeträger in eigener, ggfls. nach
§ 86c SGB VIII fortwirkender Zuständigkeit dem Hilfebedürftigen zur Leistung
verpflichtet bleibe (s.a. Urteil vom 2. März 2006 - BVerwG 5 C 15.05 - BVerwGE
125, 95). Durch diese Rechtsprechung ist auch geklärt, dass der hiernach ge-
mäß § 86c SGB VIII fortdauernd Leistungsverpflichtete, dessen aus § 89c SGB
VIII folgender Erstattungsanspruch nicht von weiteren Tatbestandsvorausset-
zungen abhängt, die Leistungen im Sinne des § 89f Abs. 1 SGB VIII rechtmäßig
erbracht hat. Die Beschwerde macht insbesondere nicht geltend, dass die im
Außenverhältnis rechtmäßige Leistungsgewährung für die Beurteilung der
Gesetzeskonformität der aufgewendeten Kosten im Erstattungsrechtsverhältnis
davon abhängig wäre, dass Leistungen der Sozialhilfe nicht vorrangig wären.
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Soweit das nicht zu beanstandende rechtliche Ergebnis, dass sich die Klägerin
selbst bei einem (unterstellten) etwaigen Vorrang von Sozialhilfeleistungen ihrer
Inanspruchnahme durch den Hilfesuchenden nicht hätte entziehen können, der
zum Kostenerstattungsanspruch nach § 89c SGB VIII aufgeworfenen Frage
nicht schon die Grundlage entzieht, bedarf es nicht der Durchführung eines Re-
visionsverfahrens, um zu klären, dass bei im Verhältnis zum Hilfeempfänger
rechtmäßiger Jugendhilfegewährung der hier zu beurteilende Erstattungsan-
spruch gegen den zuständig gewordenen Jugendhilfeträger nicht davon ab-
hängt, dass der leistende Jugendhilfeträger etwaige Erstattungsansprüche ge-
gen einen möglicherweise vorrangig zuständigen Sozialhilfeträger geltend
macht oder es unternommen hat, diesen zur Übernahme der Leistungsgewäh-
rung anzuhalten. Insbesondere enthält der Wortlaut des § 89c SGB VIII keinen
Hinweis auf eine entsprechende Einschränkung des Kostenerstattungsan-
spruchs, die sich auch nicht aus systematischen Gründen ergibt. In der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist zudem geklärt, dass eine die
Weiterleistungspflicht des bisher zuständig gewesenen örtlichen Jugendhilfe-
trägers aus § 86c Satz 1 SGB VIII beendende „Fortsetzung“ der Leistung durch
den zuständig gewordenen örtlichen Träger auch in dessen Leistungsableh-
nung bestehen kann (Urteil vom 14. November 2002 - BVerwG 5 C 51.01 -
BVerwGE 117, 179), weil der durch § 86c SGB VIII bezweckte verfahrensrecht-
liche Schutz der Leistungsberechtigten vor den Folgen eines Zuständigkeits-
wechsels sich nicht auf den Schutz vor den materiellrechtlichen Folgen eines
Ortswechsels erstreckt. Hieraus ergibt sich, ohne dass ein weitergehender revi-
sionsgerichtlicher Klärungsbedarf besteht, zugleich, dass der durch einen Orts-
wechsel örtlich zuständig gewordene Jugendhilfeträger in eigener Zuständigkeit
über die Hilfegewährung zu befinden und daher auch die erforderlichen Maß-
nahmen zu ergreifen hat, um einen aus seiner Sicht bestehenden Vorrang der
Sozialhilfe durchzusetzen. Übernimmt er ungeachtet bestehender örtlicher Zu-
ständigkeit den Jugendhilfefall nicht, kann er sich im Erstattungsrechtsverhältnis
gegenüber dem deswegen nach § 86c SGB VIII fortdauernd leistungsver-
pflichteten Jugendhilfeträger nicht darauf berufen, dass dieser nach Maßgabe
der Rechtsauffassung des örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers
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gegenüber dem Sozialhilfeträger hätte tätig werden können oder müssen. Die
Klägerin benennt auch keine Anhaltspunkte für den geltend gemachten Vorrang
eines Erstattungs- oder Übernahmeanspruchs gegen den Sozialhilfeträger, die
sich mit dem Wortlaut der §§ 86c, 89c SGB VIII, der Zwecksetzung dieser
Regelungen oder ihrer systematischen Stellung auseinandersetzen.
2. Aus den vorbezeichneten Gründen rechtfertigt auch die von dem Beklagten
weiter als klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
„ob zunächst das Kostenerstattungsverhältnis zwischen
den Jugendhilfeträgern und dann als nächster Schritt der
Anspruch des örtlich zuständigen Jugendhilfeträgers ge-
genüber dem vorrangig sachlich zuständigen Sozialhilfe-
träger zu erfolgen hat, also in einem zweistufigen Verfah-
ren oder ob dem neu zuständig gewordenen Jugendhilfe-
träger das Recht einzuräumen ist, den zuvor zuständigen
Jugendhilfeträger auf die fehlende sachliche Zuständigkeit
zu verweisen, um somit in einem einheitlichen Verfahren
die örtliche als auch die sachliche Zuständigkeit zu klä-
ren“,
die Zulassung der Revision nicht. Auch diese Frage geht von der Annahme ei-
nes Vorranges der Rechtsbeziehungen vom leistenden Jugendhilfeträger zum
Sozialhilfeträger aus, die nach Vorstehendem mit dem Gesetz nicht in Einklang
steht. Wie das Oberverwaltungsgericht zutreffend im Einzelnen näher dargelegt
hat, ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, das Prozessrisiko einer Klage
gegen den Sozialhilfeträger dem früher örtlich zuständigen Jugendhilfeträger
nur deshalb aufzuerlegen, weil er wegen der unberechtigten Weigerung des
örtlich zuständig gewordenen Jugendhilfeträgers nach § 86c SGB VIII weiterhin
zur Leistung verpflichtet war.
3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird gemäß § 133 Abs. 5
Satz 2 Halbs. 2 VwGO abgesehen.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2, § 162 Abs. 3
VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1
und 3 GKG; sie entspricht der von dem Beteiligten nicht in Zweifel gezogenen
Festsetzung durch das Oberverwaltungsgericht.
Hund Dr. Franke Dr. Brunn
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